Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VgV werden die Unternehmen zur Kommunikation, wie dem Stellen von Fragen, der Abgabe von Teilnahmeanträgen und Angeboten, verpflichtet, eine eindeutige Unternehmensbezeichnung und eine elektronische Adresse anzugeben, indem sie sich auf der genannten Vergabeplattform registrieren. Der Zugang zur Bekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen ist davon unberührt.