Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Hinweis zur Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den AG. Der AG wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses informieren.
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[...] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit:
— ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder
— der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.