Ingenieurleistungen Erkundung und Sicherung bzw. Verwahrung des Tagesbruches bei Liebe-Gottes-Stolln in Johanngeorgenstadt

Sächsisches Oberbergamt

Freiberufliche Leistungen Planung/Sicherung/Verwahrung eines Tagesbruchs auf ehemaligen Erzbergbau ohne Rechtsnachfolger einschließlich Rechereche zur Klärung der bergbaulichen Situation, auf Anforderung des Auftraggebers optional: Bauüberwachung bei Sicherung/Verwahrung.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-07-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-07-01.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2020-07-01 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2020-07-01)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Bereich Geotechnik
Kurze Beschreibung:
“Freiberufliche Leistungen Planung/Sicherung/Verwahrung eines Tagesbruchs auf ehemaligen Erzbergbau ohne Rechtsnachfolger einschließlich Rechereche zur...”    Mehr anzeigen
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Bereich Geotechnik 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Erzgebirgskreis 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sächsisches Oberbergamt
Postanschrift: Kirchgasse 11
Postleitzahl: 09599
Postort: Freiberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.oba.sachsen.de 🌏
E-Mail: vergabestelle@oba.sachsen.de 📧
URL der Dokumente: http://www.oba.sachsen.de 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-07-01 📅
Einreichungsfrist: 2020-07-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-07-03 📅
Datum des Beginns: 2020-08-02 📅
Datum des Endes: 2021-01-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 127-310783
ABl. S-Ausgabe: 127
Zusätzliche Informationen

“Der beabsichtigte Auftrag fällt wegen Unterschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes nach der RL 2014/24 bzw. nach § 106 GWB nicht unter die RL 2014/24....”    Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2020/S 127-310783 (2020-07-01)