Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Fahrzeuge:
Der Auftragnehmer setzt nur Kraftfahrzeuge ein, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und für die Beförderungen der jeweiligen Fahrgastzahlen geeignet sind.
— Die eingesetzten Fahrzeuge müssen vom Auftragnehmer technisch und optisch in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand gehalten werden. Die Einhaltung sämtlicher diesbezüglicher Rechtsvorschriften obliegt dem Auftragnehmer. Defekte Fahrzeuge müssen unverzüglich instand gesetzt oder ersetzt werden,
— Die Fahrzeuge müssen innen und außen sauber und schadensfrei sein. Etwaige Unfallschäden an Karosserie und Lack sind binnen 2 Wochen zu beseitigen. Kaugummis, Schmierereien, aufgeschlitzte Sitze, Beschädigungen von Wand- und Deckenverkleidungen sowie sonstige Schäden im Fahrgastraum sind binnen 3 Werktagen zu beheben,
— Die eingesetzten Fahrzeuge müssen über eine ausreichende und stets betriebsbereite Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlage verfügen,
— Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen,
— Einstiegsgriffe werden an allen Türen gefordert,
— An den Fahrgastsitzen sind bei Fahrzeugen mit einem Mittelgang gangseitig auf beiden Seiten des Ganges Haltegriffe vorzuhalten,
— Der Auftragnehmer ist neben seiner ordentlichen Betriebsführung dafür verantwortlich, dass die nach der StVZO vorgeschriebenen Untersuchungen der Kraftfahrzeuge fristgerecht durchgeführt werden,
— Für die Schülerbeförderung sind ausschließlich Nichtraucherfahrzeuge einzusetzen,
— Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen (z.B. Schülerinnen und Schüler im Rollstuhl) muss nach Absprache in einzelnen Fahrten möglich sein,
— Der Bieter hat die zu Betriebsbeginn eingeplanten Fahrzeuge mit ihrem jeweiligen Alter anzugeben (Anlage 3). Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen während der gesamten Vertragslaufzeit (bis max. 31.7.2024) eine Altershöchstgrenze von 15 Jahren nicht überschreiten,
— Die Fahrzeuge müssen über eine Kennzeichnung der Linie bzw. der Busnummer sowie entsprechend § 33 Abs. 4 BOKraft als „Schulbus“ verfügen.
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass das Fahrpersonal
— im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist und für die Teilnahme am Straßenverkehr die Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfüllt.
Personal:
— die Leistung in jeder Hinsicht sicher und pünktlich erbringt. In jeder Hinsicht sicher bedeutet auch, dass das Fahrpersonal den Fahrgästen bei Bedarf Hilfestellung beim Ein- und Aussteigen gibt,
— über gute deutsche Sprachkenntnisse und angemessene, freundliche Umgangsformen verfügt. Diese sind für die Kommunikation mit den Fahrgästen erforderlich und werden vorausgesetzt,
— gegenüber Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern stets freundlich und zuvorkommend ist, auch in Stress-Situationen,
— grundsätzlich eine ausgeglichene Fahrweise gewährleistet. Extrem ruckartiges Anfahren und plötzliches Abbremsen sind, außer in Gefahrensituationen, zu vermeiden,
— über Erste Hilfe Kenntnisse verfügt. Dafür sollte nachweislich vor nicht länger als 3 Jahren zumindest ein Kurs „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ bei einem anerkannten Ausbildungsträger absolviert worden sein,
— Unregelmäßigkeiten, Verspätungen und Betriebsstörungen umgehend an den Auftragnehmer meldet. Nach den jeweiligen Möglichkeiten ist konstruktiv an der Behebung der Störung mitzuarbeiten,
— auf Verlangen der Auftraggebers nicht mehr eingesetzt wird, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit des Fahrers sprechen. Der Auftragnehmer darf ausschließlich Fahrer einsetzen, deren Zuverlässigkeit ihm durch Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nachgewiesen ist,
— sowie alle Mitarbeiter des Verkehrsunternehmens grundsätzlich über alle betrieblichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Verkehrsdurchführung stehen und keine Relevanz im Rahmen der Fahrgastinformation besitzen, Verschwiegenheit gegenüber Dritten bewahren.