Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023: Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden. Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-10-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-09-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-09-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen
Referenznummer: 788-20
Kurze Beschreibung:
Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023:
Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden.
Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags.
Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023:
Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden.
Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags.
Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023:
Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden.
Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen. Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden.
Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags.
Gemäß geltender handels- und steuerrechtlicher Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der Finanzagentur, einer Einzelanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), der Satzung der FMSA und der WSF-Durchführungsverordnung sind für die Finanzagentur, für die FMSA, für den FMS sowie für den WSF jeweils Abschlüsse zu erstellen, zu prüfen und testieren zu lassen. Diese Jahresabschlussprüfung ist Gegenstand des Auftrags.
Mittels dieses Vergabeverfahrens sollen Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 vergeben werden.
Als Institution für die staatliche Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement wurde die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH („Finanzagentur“) am 19.11.2000 von der Bundesrepublik Deutschland („Bund“) gegründet. Der Bund als ihr alleiniger Gesellschafter wird vom Bundesministerium der Finanzen vertreten.
Als Institution für die staatliche Kreditaufnahme und das Schuldenmanagement wurde die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH („Finanzagentur“) am 19.11.2000 von der Bundesrepublik Deutschland („Bund“) gegründet. Der Bund als ihr alleiniger Gesellschafter wird vom Bundesministerium der Finanzen vertreten.
Kernaufgabe der Finanzagentur ist die optimale Finanzierung des Bundes und seiner Sondervermögen. Darüber hinaus umfassen ihre Aufgaben Dienstleistungen bei der Emission von Bundeswertpapieren, die Kreditaufnahme mittels Schuldscheindarlehen sowie die Portfoliooptimierung mittels Einsatzes derivativer Finanzinstrumente. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen.
Kernaufgabe der Finanzagentur ist die optimale Finanzierung des Bundes und seiner Sondervermögen. Darüber hinaus umfassen ihre Aufgaben Dienstleistungen bei der Emission von Bundeswertpapieren, die Kreditaufnahme mittels Schuldscheindarlehen sowie die Portfoliooptimierung mittels Einsatzes derivativer Finanzinstrumente. Seit dem 1.1.2018 ist die Finanzagentur darüber hinaus auch für die Verwaltung und Vertretung des Finanzmarktstabilisierungsfonds („FMS“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen des Bundes zuständig und wurde mit der Trägerschaft über die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung AöR- FMSA beliehen.
Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde am 27.3.2020 der „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ („WSF“) als nichtrechtsfähiges Sondervermögen errichtet. Der Finanzagentur ist die Verwaltung des WSF übertragen worden.
Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Gemäß § 316 Abs. 1 HGB ist der von der Finanzagentur aufgestellte Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Die Finanzagentur als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein privatrechtlich geführtes Unternehmen, deren Rechnungslegung den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unterliegt. Gemäß § 316 Abs. 1 HGB ist der von der Finanzagentur aufgestellte Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Für die FMSA gelten die Vorgaben aus der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung, § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung der FMSA. Für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung gelten die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unmittelbar sowie §§ 1 bis 87 BHO entsprechend. Für die FMSA wird eine Haushaltsrechnung nach BHO erstellt, welche zu prüfen ist.
Für die FMSA gelten die Vorgaben aus der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Rechnungslegung, § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung der FMSA. Für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung gelten die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) unmittelbar sowie §§ 1 bis 87 BHO entsprechend. Für die FMSA wird eine Haushaltsrechnung nach BHO erstellt, welche zu prüfen ist.
Für den FMS ist ein handelsrechtlicher Abschluss aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Für den WSF ist ein handelsrechtlicher Abschluss aufzustellen und vom Abschlussprüfer der Finanzagentur zu prüfen.
Dauer: 12 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Dreimalige einseitige Verlängerungsoption des Auftraggebers:
Der Vertrag wird verbindlich zunächst nur für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 geschlossen. Die Finanzagentur kann (unter maßgeblicher Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen als Gesellschafterin des Auftraggebers) optional
— bis zum 30. September 2021 den Prüfungsauftrag für das Geschäftsjahr 2021;
— bis zum 30. September 2022 für das Geschäftsjahr 2022 sowie
— bis zum 30. September 2023 für das Geschäftsjahr 2023 erteilen.
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung einer oder mehrerer Verlängerungsoptionen besteht nicht.
Beschreibung der Optionen:
Verlängerungsoptionen gemäß Beschreibung der Verlängerungen in Ziffer II.2.7) dieser Bekanntmachung.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH
Olof-Palme-Straße 35
60439 Frankfurt am Main
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— (Soweit zutreffend) Eigenerklärung des Bieters, dass - sofern er nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist – eintragungspflichtig ist, er auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle einen aktuellen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Handelsregister seines Heimatlandes vorlegen wird (siehe Formblatt B_02);
— (Soweit zutreffend) Eigenerklärung des Bieters, dass - sofern er nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist – eintragungspflichtig ist, er auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle einen aktuellen Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister oder einem vergleichbaren Handelsregister seines Heimatlandes vorlegen wird (siehe Formblatt B_02);
— Eigenerklärung des Bieters, dass er auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle die Erlaubnis zur Berufsausübung in geeigneter Weise nachweisen wird (siehe Formblatt B_02);
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Interessenkonflikten (siehe Formblatt B_03).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Eigenerklärung zum Nettojahresgesamtumsatz des Bieters für die letzten 3 vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens);
— Eigenerklärung zum Nettojahresumsatz des Bieters für die letzten 3 vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre für vergleichbare Dienstleistungen, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens);
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Eigenerklärung zum Nettojahresumsatz des Bieters für die letzten 3 vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre für vergleichbare Dienstleistungen, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens);
— Eigenerklärung des Bieters/jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die eine Deckung von mindestens 1 Mio. EUR je Schadensereignis und eine Begrenzung der Deckungssumme für alle Schadensereignisse innerhalb eines Jahres auf nicht weniger als 4 Mio. EUR aufweist. Für den Fall, dass eine Versicherung mit der vorgenannten Mindestdeckungssumme nicht besteht, ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass im Falle einer Beauftragung eine Versicherung mit den vorgenannten Mindestbedingungen abgeschlossen wird. Die Kopie des Versicherungsscheins muss spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung nachgereicht werden (siehe Formblatt B_02).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Eigenerklärung des Bieters/jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die eine Deckung von mindestens 1 Mio. EUR je Schadensereignis und eine Begrenzung der Deckungssumme für alle Schadensereignisse innerhalb eines Jahres auf nicht weniger als 4 Mio. EUR aufweist. Für den Fall, dass eine Versicherung mit der vorgenannten Mindestdeckungssumme nicht besteht, ist eine Eigenerklärung abzugeben, dass im Falle einer Beauftragung eine Versicherung mit den vorgenannten Mindestbedingungen abgeschlossen wird. Die Kopie des Versicherungsscheins muss spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung, jedenfalls aber vor Beginn der Leistungserbringung nachgereicht werden (siehe Formblatt B_02).
Mindeststandards:
Mindestanforderung an den Nettojahresgesamtumsatz: Mindestens 500 000 EUR Nettojahresgesamtumsatz
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Eigenerklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl für die letzten 3 vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens);
— Eigenerklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl für die letzten 3 vor dem Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossenen Geschäftsjahre, jedoch nur sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (ansonsten seit Gründungsdatum des Unternehmens);
— Referenzliste über vergleichbare Leistungen:
Für den Nachweis der Eignung muss der Bieter mindestens 3 Unternehmensreferenzen durch Vorlage des Formblatts (B_04) angeben. Die Referenzen müssen die nachgefragten Bereiche betreffen, dürfen nicht länger als 3 Jahre zurückliegen und sollen folgenden Inhalt haben:
Für den Nachweis der Eignung muss der Bieter mindestens 3 Unternehmensreferenzen durch Vorlage des Formblatts (B_04) angeben. Die Referenzen müssen die nachgefragten Bereiche betreffen, dürfen nicht länger als 3 Jahre zurückliegen und sollen folgenden Inhalt haben:
—— Name des Auftraggebers;
—— Branche des Auftraggebers;
—— Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Leistungserbringung;
—— Beschreibung des Leistungsinhaltes.
Maßgeblich für die Bemessung des Zeitraums von 3 Jahren ist das Ende der Angebotsfrist in diesem Verfahren. Der letzte Leistungstag einer Referenz darf nicht länger als 3 Jahre vor dem Ende der Angebotsfrist liegen.
Falls die Angabe des Namens eines Referenzunternehmens wegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung nicht angegeben werden kann, ist der Auftraggeber so konkret wie möglich zu umschreiben und auf Anforderung der Vergabestelle eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts einzureichen, aus der sich ergibt, dass dieser den Namen des Auftraggebers kennt und dass die im Vergabeverfahren gemachten Angaben zu der jeweiligen Referenz zutreffen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestätigung ggf. sehr kurzfristig zu erfolgen hat.
Falls die Angabe des Namens eines Referenzunternehmens wegen einer Verschwiegenheitsverpflichtung nicht angegeben werden kann, ist der Auftraggeber so konkret wie möglich zu umschreiben und auf Anforderung der Vergabestelle eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts einzureichen, aus der sich ergibt, dass dieser den Namen des Auftraggebers kennt und dass die im Vergabeverfahren gemachten Angaben zu der jeweiligen Referenz zutreffen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestätigung ggf. sehr kurzfristig zu erfolgen hat.
Mindeststandards:
Mindestanforderungen an die Referenzen:
— Mindestens eine Referenz muss aus dem Finanzsektor stammen;
— Mindestens eine Referenz muss aus dem öffentlichen Dienst stammen.
Informationen über einen bestimmten Beruf: Services
Verweis auf einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften:
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Die Bieter haben mit dem Angebot gemäß § 128 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GWB zu erklären, dass sie
— bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgeltes gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (Formblatt B_01);
— bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgeltes gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (Formblatt B_01);
— (jeweils) vor Bestellung zum Jahresabschlussprüfer innerhalb von 5 Tagen nach Anforderung durch den Auftraggeber eine eigens erstellte Erklärung der Unabhängigkeit gemäß Public Corporate Governance Kodex des Bundes in der jeweils gültigen Fassung abgeben können und werden. In dieser ist zu erklären, ob und gegebenenfalls welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer als Abschlussprüfer und seinen Organen einerseits und der Finanzagentur oder der FMSA und ihren jeweiligen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Jahresabschlussprüfers begründen können. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang im vorangegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für die Finanzagentur oder die FMSA, insbesondere Leistungen, die nach § 319 Abs. 3 und 4 und § 319a Abs. 1 HGB zu einem Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vereinbart sind (Formblatt B_01);
— (jeweils) vor Bestellung zum Jahresabschlussprüfer innerhalb von 5 Tagen nach Anforderung durch den Auftraggeber eine eigens erstellte Erklärung der Unabhängigkeit gemäß Public Corporate Governance Kodex des Bundes in der jeweils gültigen Fassung abgeben können und werden. In dieser ist zu erklären, ob und gegebenenfalls welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer als Abschlussprüfer und seinen Organen einerseits und der Finanzagentur oder der FMSA und ihren jeweiligen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an der Unabhängigkeit des Jahresabschlussprüfers begründen können. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang im vorangegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für die Finanzagentur oder die FMSA, insbesondere Leistungen, die nach § 319 Abs. 3 und 4 und § 319a Abs. 1 HGB zu einem Ausschluss von der Abschlussprüfung führen können, erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vereinbart sind (Formblatt B_01);
— sicherstellen, dass keine Datenverarbeitung (bzw. kein Datenzugriff) außerhalb der EU stattfindet (Formblatt B_01). Eine Ausnahme ist nur zulässig, sofern
a) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) innerhalb des Europäische Wirtschaftsraum (EWR) erfolgt,
b) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) in einem Drittland erfolgt, für das ein angemessenes Datenschutzniveau durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission festgestellt wurde oder aber
c) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) außerhalb der EU durch den Auftragnehmer im konkreten Fall individuell durch die für die FA zuständige Aufsichtsbehörde (BfDI) zeitlich nach dem EuGH „Schrems II“-Urteil ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.
c) die Datenverarbeitung (bzw. der Datenzugriff) außerhalb der EU durch den Auftragnehmer im konkreten Fall individuell durch die für die FA zuständige Aufsichtsbehörde (BfDI) zeitlich nach dem EuGH „Schrems II“-Urteil ausdrücklich schriftlich genehmigt wurde.
— Mit dem Formblatt B_05 haben die Bieter eine Erklärung zur E-Rechnung abzugeben.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder in Textform abzugeben,
— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist;
— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist;
— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt;
— dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Im Übrigen wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-10-22 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Ort des Eröffnungstermins: Beim Auftraggeber in Frankfurt am Main.
Zusätzliche Informationen: Keine.
Gemäß § 160 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die in § 160 Abs. 3, Satz 1 GWB genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB.
Quelle: OJS 2020/S 187-450771 (2020-09-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-12-22) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 890 240 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Mittels dieses Vergabeverfahrens wurden Wirtschaftsprüferleistungen für die Prüfung des Geschäftsjahres 2020 mit Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 vergeben.
Beschreibung der Optionen:
Verlängerungsoptionen jeweils für die Prüfung der Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023.
Verfahren Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des Auftrags einzusetzenden Teams
Qualitätskriterium (Gewichtung): 40
Qualitätskriterium (Bezeichnung): Qualität des Prüfungskonzepts
Qualitätskriterium (Gewichtung): 20
Preis (Gewichtung): 40
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-12-08 📅
Name: Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Anlage 54
Postort: Frankfurt am Main
Land: Deutschland 🇩🇪 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 890 240 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,