Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Eigenerklärung darüber,
— dass der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist,
— dass die gewerblichen Voraussetzungen zur Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt sind,
— dass kein Ausschluss nach § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AentG) von der Vergabe öffentlicher Ausschreibungen besteht und /oder nach § 23 AEntG eine Geldbuße von wenigstens 2 500,00 EUR verhängt worden ist,
— dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die in § 123 GWB genannten Strafbestimmungen rechtskräftig vorliegt,
— dass keine relevante nach § 149 Abs. 2 Gewerbeordnung einzutragende vollziehbare bzw. nicht mehr anfechtbare Entscheidung bzw. rechtskräftige Verurteilung vorliegt,
— dass kein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB besteht,
— dass kein Interessenkonflikt gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB besteht,
— dass keine Wettbewerbsverzerrung nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB vorliegt.
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.