Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sind, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die Bewerber auswählen, welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen. Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen kann. Von diesen 1 000 Punkten entfallen – maximal 800 Punkte auf die Unterlagen gemäß Ziffer III.1.3 a) - e), wobei hiervon maximal 400 Punkte auf die Unterlagen zu den Referenzangaben nach Ziffer III.1.3 e) entfallen, maximal 100 Punkte entfallen auf die Mitarbeiterangaben nach Ziffer III.1.3 a), maximal 200 Punkte entfallen auf die Benennung der ständigen Ansprechpartner nach Ziffer III.1.3 b), hiervon max. 100 Punkte auf den ständigen Ansprechpartner und jeweils max. 50 Punkte auf die benannten Vertreter, max. 50 Punkte entfallen jeweils auf die Benennung der Anzahl der Straßentransporter nach Ziffer III.1.3 c) und die Benennung der Anzahl der Anhänger nach Ziffer III.1.3 d); – maximal 200 Punkte entfallen auf die Unterlagen gemäß Ziffer III.1.2), wobei maximal 100 Punkte auf den Umsatz für vergleichbare Leistungen nach Ziffer III.1.2 a) und maximal 100 Punkte auf den Gesamtumsatz nach Ziffer III.1.2 b) entfallen. Für die Referenzangaben werden bewertet:
— Vergleichbarkeit der Art der Leistungen, einschließlich etwaiger besonderer Umstände der Leistungserbringung, (150 Punkte),
— Vergleichbarkeit des Umfangs erbrachten Leistungen (200 Punkte),
— Umfang der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen (50 Punkte).
Im Rahmen der vorgenannten Gewichtung werden die vorgenannten Unterlagen bewertet. Die Bewertung der benannten Unterlagen wird anhand des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes erfolgen:
— 5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneingeschränkt,
— 4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen,
— 3 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufweisen,
— 2 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal weiterreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal nur wenige wertungsfähige Aussagen,
— 1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen,
— 0 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen Angaben.
Der Auftraggeber wird Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einer Bewertung weniger als 600 Punkte erreichen. Der Auftraggeber wird Teilnahmeanträge zudem unberücksichtigt lassen, die bei mind. einem der vorgenannten Kriterien nach dem vorgenannten Bewertungsmaßstab 0 oder 1 Punkt erhalten. Die Ermittlung des Punkteergebnisses für jede Unterlage erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen Gewichtung erzielt werden kann. Sollte sich aufgrund der Bewertung ergeben, dass durch eine mehrfache Belegung einer Rangstelle die vorgenannte Höchstzahl der zur Angebotsabgabe zuzulassenden Bewerber überschritten wird, wird der Auftraggeber alle Bewerber mit einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen.