Beschreibung der Beschaffung
Die L-Bank hat die Summenbelieferung der in Anlage 2 der Vergabeunterlagen näher bezeichneten Abnahmestellen mit 100 % zertifiziertem Öko-Strom ausgeschrieben.
Graustromangebote waren nicht zugelassen.
Der angebotene Strompreis ist als Festpreis über die gesamte Laufzeit ohne Netznutzungsentgelte inklusive Ausgleichs- und Regelenergie anzugeben. In den Gesamtpreis sind sämtliche Kosten einzurechnen, die für die Aufnahme und Durchführung der Stromlieferung im vorgesehenen Lieferzeitraum anfallen. Insbesondere sind in den Angebotspreis einzurechnen:
— Kosten für die Lieferung der Energie;
— Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer.
Für den jeweiligen Abrechnungszeitraum sind die Netznutzungsentgelte gemäß den gültigen, veröffentlichten Netznutzungsentgelten des Verteilnetzbetreibers dem Auftraggeber vom Auftragnehmer ohne Aufschlag in Rechnung zu stellen und bei der Rechnungslegung auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte des Verteilnetzbetreibers sind die abzurechnenden Netznutzungsentgelte zeitgleich anzupassen.
Maßgeblich für die Weitergabe der Netznutzungskosten an den Auftraggeber sind die tatsächlich dem Auftragnehmer durch den Verteilnetzbetreiber berechneten Netznutzungsentgelte.
Die spezifischen Netznutzungskosten sind informativ je Abnahmestelle auszuweisen.
Folgende Kostenbestandteile sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren und werden in ihrer für den jeweiligen Lieferzeitraum gesetzlich festgelegten, veröffentlichten Höhe bezahlt:
a) Blindarbeit (oberhalb der Abrechnungsfreigrenze),
b) Mehrkosten gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten Höhe,
c) Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG),
d) Letztverbraucherumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV,
e) Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG,
f) Umlage für abschaltbare Lasten § 18 AbLav,
g) Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz,
h) Umsatzsteuer auf dem Gesamtbetrag.
Die Mehrkosten gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten Höhe, die Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Letztverbraucherumlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f EnWG sowie die Umlage für abschaltbare Lasten § 18 AbLav sind informativ je Abnahmestelle auszuweisen.
Der Bieter hat den von ihm angebotenen Stromfestpreis in die Preistabelle als Bestandteil des Angebotsformulars einzutragen.
Der Vertrag kommt auf Grundlage der allgemeinen Lieferbedingungen des Auftragnehmers zustande. Zu diesem Zweck hat der Bieter mit Angebotsabgabe marktübliche allgemeine Lieferbedingungen einzureichen. Aus diesen dürfen sich keine zusätzlichen Kosten ergeben, die über den Stromfestpreis nebst den vorstehend aufgeführten Kostenbestandteilen hinausgehen.