Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Für jeden Bieter (mindestens ein Mitglied von Bietergemeinschaften) sowie für folgende Unterauftragnehmer auszufüllen:
Unterauftragnehmer, welche die Verwertung (Vergärung und Kompostierung) ganz oder teilweise übernehmen sollen (nur BL 1 und BL 2).
Unterauftragnehmer, welche Transporte ganz oder teilweise übernehmen sollen (nur BL 3).
Unterauftragnehmer, welche die Übergabestelle betreiben (nur BL 4).
Sollte ein Bieter keine Nachweise in einem bestimmten Bereich aufweisen, so sind die Nachweise des Unterauftragnehmers anzugeben. Dieser fungiert dann als Eignungsverleiher und muss eine Verpflichtungserklärung gemäß Kap. 5.3.2 (Vergabeunterlagen) einreichen.
BL 1 Qualitätssicherung beim Bieter (auch Unterauftragnehmer, welche die Verwertung übernehmen sollen)
Nachweis für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die vom Bieter selbst durchgeführte Tätigkeit (bspw. Handeln, Befördern, Behandeln, Verwerten) für den Abfallschlüssel 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (hier getrennt erfasste Bioabfälle);
Bei ausländischen Bietern: gleichwertiger Nachweis zur Qualitätssicherung;
Sofern der Bieter (Unterauftragnehmer) der Betreiber der für die Leistungserbringung vorgesehenen Verwertungsanlage(n) (Vergärungs- oder Kompostierungsanlage) ist, ist der Nachweises für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb mit Angebotsabgabe vorzulegen. Die Genehmigung, dass die Anlage(n) für die Behandlung des Bioabfalls zugelassen ist (sind), ist auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Für im Bau befindliche Anlagen, für die noch keine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb vorliegt, sind die Genehmigung, eine Erklärung, wie der Bieter die Inbetriebnahme bis zum Leistungsbeginn absichern will sowie eine Angabe zum vorgesehenen Zertifizierungszeitpunkt, mit dem Angebot abzugeben.
BL 2 Qualitätssicherung beim Bieter (auch Unterauftragnehmer, welche die Verwertung übernehmen sollen)
Nachweis der laufenden Gütesicherung für mindestens ein Kompost- oder Gärprodukt durch eine vom RAL oder vergleichbaren Einrichtungen anerkannte Gütegemeinschaft, beispielsweise: Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 BioAbfV oder Verleihungsurkunde der Bundesgütegemeinschaft Kompost. Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate sein.
Anlagen, bei denen Anerkennungsverfahren noch nicht beendet sind, haben in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie an einem Verfahren zur Gütesicherung teilnehmen, z. B. durch die Vorlage eines Antrages auf Gütesicherung bei einer Gütegemeinschaft nach § 11 Abs. 3 BioAbfV.
BL 3 Qualitätssicherung für Unterauftragnehmer, welche Transporte übernehmen sollen
Nachweis für die Zulässigkeit von Abfalltransporten (z. B. Efb-Zertifikat für die Tätigkeit „Befördern“, Anzeige gemäß § 53 KrWG oder Transportgenehmigung);
Bei ausländischen Bietern: gleichwertiger Nachweis als Anlage.
BL 4 Qualitätssicherung für Bieter/Unterauftragnehmer, welche die Übergabestelle betreiben sollen
Nachweis für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die vom Bieter/Unterauftragnehmer durchgeführte Tätigkeit für den Abfallschlüssel 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle (hier getrennt erfasste Bioabfälle):
Bei ausländischen Bietern: gleichwertiger Nachweis
BL 5 Referenzen (mindestens eine Referenz)
Der Bieter hat mindestens eine Referenz für vergleichbare Leistungen (Behandlung von Bioabfällen), die in den letzten 3 Jahren erbracht wurde, anzugeben. Es steht ihm frei, weitere Referenzen (ggf. auf gesonderter Anlage) anzugeben.
Einzelheiten und Konkretisierungen finden sich im Angebotsformular (Kap. 5 der Vergabeunterlagen).