Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 2 der Verordnung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (BayNpV) ist bei der Regierung von Oberbayern die Vergabekammer Südbayern eingerichtet worden.
Sie ist zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren von Öffentlichen Auftraggebern nach § 99, Sektorenauftraggebern nach § 100 und Konzessionsgebern nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203), die ihren Sitz in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben haben, soweit nicht die Vergabekammern des Bundes zuständig sind.
Dies gilt nur für solche Aufträge, deren geschätzter Auftragswert oder Gesamtauftragswert den jeweiligen EG-Schwellenwert erreicht oder übersteigt.
Nachprüfungsverfahren für Vergabeverfahren, die vor dem 18. April 2016 begonnen haben, einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren sowie am 18. April 2016 anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jeder Wirtschaftsteilnehmer, der ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Wirtschaftsteilnehmer durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Nachprüfung wird auf § 160 GWB verwiesen.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer Südbayern einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, hat einen Empfangsbevollmächtigten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Anträge auf Nachprüfung von Vergabeverfahren, die unter die BayNpV fallen, sind an folgende Adresse zu richten:
Regierung von Oberbayern
Vergabekammer Südbayern
80534 München
Telefon +49 89 2176-2411
Telefax +49 89 2176-2847
Kosten:
Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz erhoben. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) hat derjenige Beteiligte zu tragen, der im Verfahren unterliegt. Die Gebühr beträgt in der Regel zwischen 2 500 EUR und 50 000 EUR. In Einzelfällen kann die Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt oder bis auf 100 000 EUR erhöht werden (§ 182 GWB). Gemäß § 16 des Verwaltungskostengesetzes wird die Bearbeitung eines Antrags im Regelfall von einem Kostenvorschuss in Höhe der gesetzlichen Mindestgebühr von 2 500 EUR abhängig gemacht werden.
Hinweis:
Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte
Der Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen ohne Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung),
Der Wasserwirtschaftsämter,
Aller kommunalen Auftraggeber, ausgenommen der Bezirke,
Der Sozialversicherungsträger, deren Verbände und der kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
Sowie privater Auftraggeber, soweit diesen im Zuwendungsbescheid die Einhaltung der Vergabebestimmungen auferlegt wurde und die VOB-Stelle als Nachprüfstelle in der Bekanntmachung angegeben ist,
Und für die Beratung sowohl ober- als auch unterhalb der Euro-Schwellenwerte bestehen neben den Vergabekammern Nord- und Südbayern bei allen sieben Regierungen die „VOB- bzw. VOL-Stellen“.
Für die Beratung unter- und oberhalb der Schwellenwerte stehen die VOB-/VOL-Stellen zur Verfügung.