Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca. 15 m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Bus 2020”
Produkte/Dienstleistungen: Niederflurbusse📦
Kurze Beschreibung:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca. 15 m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung.”
Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 580 000 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Niederflurbusse📦
Ort der Leistung: Suhl, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Suhl
DEUTSCHLAND
Beschreibung der Beschaffung:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca. 15 m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung.” Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert ohne MwSt: EUR 580 000 💰
Dauer
Datum des Beginns: 2020-07-31 📅
Datum des Endes: 2020-12-31 📅
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen:
“Änderung konstruktiver Komponenten des Fahrzeugs gegenüber der Fahrzeug-beschreibung laut Verdingungsunterlagen unter Beibehaltung der Niederflurigkeit des...”
Beschreibung der Optionen
Änderung konstruktiver Komponenten des Fahrzeugs gegenüber der Fahrzeug-beschreibung laut Verdingungsunterlagen unter Beibehaltung der Niederflurigkeit des Fahrzeugs über die gesamte Länge, der EURO-6-Norm sowie der konstruktiven Gestaltung eines vorzugsweise liegenden Motors und der Einhaltung der den Verdingungsunterlagen beigefügten „Mindeststandards für barrierefreie Busse“.
Mehr anzeigen Beschreibung
Zusätzliche Informationen
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“— Verpflichtungen des Nachunternehmers zur Tariftreue,Mindestentgelt und Entgeldgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG);
— Verplichtung zur Beachtung der...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
— Verpflichtungen des Nachunternehmers zur Tariftreue,Mindestentgelt und Entgeldgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG);
— Verplichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgV);
— Verplichtung nach: §12 und §15 ThürVgG-Nachunternehmereinsatz, §17 ThürVgG-Kontrollen, § 18 TürVgG-Sanktionen;
— Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes – nicht älter als 1 Jahr);
— Nachweise der ordnungsgemäßen Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Berufsgenossenschaft. Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers in deutscher Sprache vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“— Nachweis der Bauartzulassung gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der BRD;
— Nachweis über Instandsetzungskapazität im Umkreis von 30 km zum...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
— Nachweis der Bauartzulassung gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der BRD;
— Nachweis über Instandsetzungskapazität im Umkreis von 30 km zum Auftraggeber (Niederlassung, Vertragswerkstatt);
— Eigenständige Erklärung des Bieters, daß der Fahrerarbeitsplatz der VDV-Richtlinie entspricht;
— Angaben über Absatz (Stückzahl) vergleichbarer Fahrzeuge der letzten 2 Jahre gesamt und darunter mit Stückzahlangabe und Kundenbenennung im Freistaat Thüringen (Referenzliste).
Mehr anzeigen Bedingungen für die Teilnahme
Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten):
“Die Mindeststandards für barrierefreie Linienbusse (siehe Checkliste V2.1 des Instituts Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt) sind einzuhalten.”
Liste und kurze Beschreibung der Regeln und Kriterien:
“Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.”
Geforderte Kautionen und Garantien
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bedingungen für den Vertrag
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
“Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.”
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2020-07-03
11:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2020-11-30 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2020-07-03
11:05 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort):
“Städtische Nahverkehrsgesellschaft mbh Suhl/Zella-Mehlis, Am Bahndamm 1, 98527 Suhl”
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren)
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Zusätzliche Informationen
“Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.” Körper überprüfen
Name: Vergabekammer im Thüringer Landesamt
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 36157100📞
E-Mail: poststelle@tlvwa.thueringen.de📧
Fax: +49 361573321190 📠
URL: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/index.aspx🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (3)Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (3)Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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Quelle: OJS 2020/S 104-252202 (2020-05-27)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-09-04) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson: Sven Fournes
Telefon: +49 3682892571📞
URL: www.SNGonline.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca. 15 m Fahrzeuglänge gemäß separater Beschreibung.
Bus 2020”
Kurze Beschreibung:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca. 15 m Fahrzeuglänge gemäß separater Beschreibung.” Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Suhl, DE
Beschreibung der Beschaffung:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca.15 m Fahrzeuglänge gemäß separater Beschreibung.”
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2020/S 104-252202
Auftragsvergabe
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Vertragsnummer: Bus 2020
Titel:
“Lieferung von 2 Linienomnibussen in Niederflurbauweise ca. 15 m Fahrzeuglänge gemäß separater Beschreibung”
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-08-17 📅
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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Quelle: OJS 2020/S 175-423679 (2020-09-04)