Lieferung von Elektro-Triebzügen zur langfristigen Sicherstellung ihrer Verfügbarkeit während des Betriebes (LCC-Modell) zum Einsatz im E-Netz Stuttgart-Bodensee u. weiterer Netze in Baden-Württemberg
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120-130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt. Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-08-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-07-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-07-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Reparatur, Wartung und zugehörige Dienste in Verbindung mit Eisenbahnen und anderen Ausrüstungen
Kurze Beschreibung:
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120-130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120-130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
1. Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Unternehmen während des Teilnahmewettbewerbs und den ausgewählten Bewerbern im Verhandlungsverfahren erfolgt ausschließlich über die eVergabe-Plattform https://www.subreport-elvis.de/E86262122
2. Der Auftraggeber wird den Vorgaben in § 41 VgV dadurch nachkommen, dass er auf dem in Ziffer I.3. genannten Vergabeportal alle Bieterinformationen des Teilnahmeverfahrens unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung stellt, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Ebenfalls werden auf der Vergabeplattform unter anderem aktuelle Entwurfsstände der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) und der Vertragsdokumente (Fahrzeuglieferungsvertrag, Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag, Rahmenvertrag), soweit sie verfügbar sind, sowie ergänzende Unterlagen zur Information zur Verfügung gestellt. Aus der Pflicht des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Information. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt nur an registrierte Bieter.
3. Rückfragen können nur von Fahrzeugherstellern gestellt werden, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung berechtigt sind (vgl. § 9 Absatz 3 VgV iVm. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.2.2014).
Der Fahrzeughersteller hat sich deshalb auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse https://subreport-elvis.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung, Anschrift und aktiver E-Mail-Adresse zu registrieren. Im Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen automatisch über die Veröffentlichung von Bewerberinformationen über das interne Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
4. Teilnahmeanträge sind in elektronisch in Textform gem. § 126b BGB über das Portal https://www.subreport-elvis.de/E86262122 einzureichen. Hierfür ist eine einmalige kostenfreie Registrierung auf der Plattform https://www.subreport-elvis.de/E86262122 erforderlich.
5. Die Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren werden nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs den ausgewählten Bewerbern über das Vergabeportal zur Verfügung gestellt.
6. Die Abgabe Ihres Teilnahmeantrages per Fax, per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg ist nicht zugelassen.
8. Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.
9. Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller, wobei das Land Baden-Württemberg bei der Flächensuche unterstützend tätig ist. An mehreren Standorten (unter anderem Tübingen) stehen voraussichtlich auch geeignete Flächen zur Verfügung, welche von DB Regio ggf. als Werkstattstandort weiterentwickelt und allen Herstellern angeboten wird. Der Auftraggeber behält sich vor, hier noch Anpassungen im Verhandlungsverfahren vorzunehmen.
1. Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Unternehmen während des Teilnahmewettbewerbs und den ausgewählten Bewerbern im Verhandlungsverfahren erfolgt ausschließlich über die eVergabe-Plattform https://www.subreport-elvis.de/E86262122
2. Der Auftraggeber wird den Vorgaben in § 41 VgV dadurch nachkommen, dass er auf dem in Ziffer I.3. genannten Vergabeportal alle Bieterinformationen des Teilnahmeverfahrens unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung stellt, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Ebenfalls werden auf der Vergabeplattform unter anderem aktuelle Entwurfsstände der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) und der Vertragsdokumente (Fahrzeuglieferungsvertrag, Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag, Rahmenvertrag), soweit sie verfügbar sind, sowie ergänzende Unterlagen zur Information zur Verfügung gestellt. Aus der Pflicht des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Information. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt nur an registrierte Bieter.
3. Rückfragen können nur von Fahrzeugherstellern gestellt werden, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung berechtigt sind (vgl. § 9 Absatz 3 VgV iVm. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.2.2014).
Der Fahrzeughersteller hat sich deshalb auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse https://subreport-elvis.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung, Anschrift und aktiver E-Mail-Adresse zu registrieren. Im Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen automatisch über die Veröffentlichung von Bewerberinformationen über das interne Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
5. Die Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren werden nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs den ausgewählten Bewerbern über das Vergabeportal zur Verfügung gestellt.
6. Die Abgabe Ihres Teilnahmeantrages per Fax, per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg ist nicht zugelassen.
8. Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.
9. Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller, wobei das Land Baden-Württemberg bei der Flächensuche unterstützend tätig ist. An mehreren Standorten (unter anderem Tübingen) stehen voraussichtlich auch geeignete Flächen zur Verfügung, welche von DB Regio ggf. als Werkstattstandort weiterentwickelt und allen Herstellern angeboten wird. Der Auftraggeber behält sich vor, hier noch Anpassungen im Verhandlungsverfahren vorzunehmen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120-130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120-130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Die SFBW beschafft neue Elektro-Triebzüge (inkl. Sonderwerkzeuge und Ersatzbaugruppen), die untereinander vollständig kuppelbar sind und alle Streckenanforderungen erfüllen können. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand die Instandhaltung und Wartung. Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller, wobei das Land Baden-Württemberg bei der Flächensuche unterstützend tätig ist. Der Auftraggeber behält sich vor, hier noch Anpassungen im Verhandlungsverfahren vorzunehmen. Der Hersteller garantiert den Energieverbrauch der Fahrzeuge in festgelegten Nachweisverfahren auf einem Testring und in einer Klimakammer.
Die SFBW beschafft neue Elektro-Triebzüge (inkl. Sonderwerkzeuge und Ersatzbaugruppen), die untereinander vollständig kuppelbar sind und alle Streckenanforderungen erfüllen können. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand die Instandhaltung und Wartung. Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller, wobei das Land Baden-Württemberg bei der Flächensuche unterstützend tätig ist. Der Auftraggeber behält sich vor, hier noch Anpassungen im Verhandlungsverfahren vorzunehmen. Der Hersteller garantiert den Energieverbrauch der Fahrzeuge in festgelegten Nachweisverfahren auf einem Testring und in einer Klimakammer.
Nähere Informationen zum Modell ergeben sich aus der Teilnahmebroschüre bzw. den Vergabeunterlagen.
Die Triebzüge sollen insbesondere den nachfolgend genannten Grundanforderungen genügen, wobei sich der Auftraggeber ausdrücklich vorbehält, einzelne Positionen im Laufe des Verfahrens anzupassen und zu konkretisieren:
a) Eine erste Tranche von ungefähr rund 120-130 Fahrzeugen muss rechtzeitig für die Inbetriebnahmen (IBN) der Netze/Linien des E-Netzes Stuttgart – Bodensee und zur IBN der Projekte „Stuttgart 21“ und „Digitaler Knoten Stuttgart“ zur Verfügung stehen. Für die Auslieferung dieser ersten Tranche gelten nach derzeitigem Stand folgende zeitliche Anforderungen:
a) Eine erste Tranche von ungefähr rund 120-130 Fahrzeugen muss rechtzeitig für die Inbetriebnahmen (IBN) der Netze/Linien des E-Netzes Stuttgart – Bodensee und zur IBN der Projekte „Stuttgart 21“ und „Digitaler Knoten Stuttgart“ zur Verfügung stehen. Für die Auslieferung dieser ersten Tranche gelten nach derzeitigem Stand folgende zeitliche Anforderungen:
1. 4 für den Fahrgastbetrieb zugelassene Fahrzeuge im Juni 2024,
2. bis zu 20 für den Fahrgastbetrieb zugelassene Fahrzeuge bis Ende des 3. Quartals 2024,
3. 70-80 für den Fahrgastbetrieb zugelassene Fahrzeuge im November 2025,
4. die restlichen für den Fahrgastbetrieb zugelassenen Fahrzeuge bis Juni 2026.
b) Die Fahrzeuge müssen in Einfachtraktion eine Mindestkapazität von 380 Sitzplätzen erfüllen. Die maximale Fahrgastanzahl in Doppeltraktion beträgt 1 757 Personen.
c) Das Fahrzeug darf in Doppeltraktion die Länge über Kupplung von 212 Metern (gemessen über der Mitte der Kupplungsplatten an den Fahrzeugenden) nicht überschreiten. Dabei muss der Abstand von der Mitte der Kupplungsplatten an den Fahrzeugenden bis zum Beginn der ersten Tür mindestens 6 m betragen.
c) Das Fahrzeug darf in Doppeltraktion die Länge über Kupplung von 212 Metern (gemessen über der Mitte der Kupplungsplatten an den Fahrzeugenden) nicht überschreiten. Dabei muss der Abstand von der Mitte der Kupplungsplatten an den Fahrzeugenden bis zum Beginn der ersten Tür mindestens 6 m betragen.
d) Die Fahrzeuge sollen grundsätzlich die Möglichkeit von selektiven Türsteuerungen für jede einzelne Fahrzeugtür vorsehen, so dass auch an kurzen Bahnsteigen (ca. 170 bis 190 Meter) ein sicherer Fahrgastwechsel möglich ist.
e) Die Fahrzeuge müssen eine Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h aufweisen und druckdicht sein. Die Anforderungen an die Druckdichtigkeit/Aerodynamik sind im Fahrzeuglastenheft definiert. Die lichte Weite der geöffneten Türen muss mindestens 1 400 mm betragen.
e) Die Fahrzeuge müssen eine Höchstgeschwindigkeit von 200 km/h aufweisen und druckdicht sein. Die Anforderungen an die Druckdichtigkeit/Aerodynamik sind im Fahrzeuglastenheft definiert. Die lichte Weite der geöffneten Türen muss mindestens 1 400 mm betragen.
f) In Einfach- und Doppeltraktion muss mindestens eine Anfahrbeschleunigung in Höhe von 1,2 m/s
g) Alle Fahrzeuge müssen zwingend mit ETCS-Fahrzeuggeräten der Version Baseline 3 Release 2 (SRS 3.6.0) und ATO GoA 2 ausgestattet sein. Zusätzlich sind Anforderungen für die Themen Train Integrity Monitoring (TIM), FRMCS-Upgradefähigkeit, Train Capability und OCORA einzuhalten. Einzelheiten können der Projektbeschreibung entnommen werden.
g) Alle Fahrzeuge müssen zwingend mit ETCS-Fahrzeuggeräten der Version Baseline 3 Release 2 (SRS 3.6.0) und ATO GoA 2 ausgestattet sein. Zusätzlich sind Anforderungen für die Themen Train Integrity Monitoring (TIM), FRMCS-Upgradefähigkeit, Train Capability und OCORA einzuhalten. Einzelheiten können der Projektbeschreibung entnommen werden.
h) Der Hersteller muss in der Lage sein, vsl. bis 2032 kontinuierlich mit der ersten Fahrzeugtranche vollständig kompatible Fahrzeuge nachzuliefern, die geeignet sind, in einem gemeinsamen Zugverband mit den initial beschafften Fahrzeugen uneingeschränkt eingesetzt zu werden.
h) Der Hersteller muss in der Lage sein, vsl. bis 2032 kontinuierlich mit der ersten Fahrzeugtranche vollständig kompatible Fahrzeuge nachzuliefern, die geeignet sind, in einem gemeinsamen Zugverband mit den initial beschafften Fahrzeugen uneingeschränkt eingesetzt zu werden.
i) Die Fahrzeuge müssen Einstiegshöhen an Bahnsteigen von 550 und 760 mm zumindest in einem Wagenkasten erfüllen.
Dauer: 360 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Teilnahmeantrag sollen die Bewerber möglichst folgende Unterlagen vorlegen (bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied):
Formlose, unterschriebene Eigenerklärung, aus der hervorgeht, dass:
— keine Ausschlussgründe im Sinne des §§ 123, 124 GWB vorliegen bzw. erfolgreiche Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB durchgeführt worden sind;
— keine Verfehlung im Sinne von § 5 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) NRW vorliegt;
— keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften vorliegen.
Die Bildung von Bewerbergemeinschaften ist bis zur Abgabe des Teilnahmeantrages möglich. Die Abgabe von Angeboten durch Bietergemeinschaften ist nur bei gesamtschuldnerischer Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter zulässig. Der Teilnahmeantrag einer Bewerbergemeinschaft muss von allen an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindlicher Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft vor. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages zum Zeitpunkt der Öffnung der Teilnahmeanträge Alleingeschäftsführerbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitglieds. Die Alleingeschäftsführerbefugnis ist in diesem Fall nachzuweisen.
Die Bildung von Bewerbergemeinschaften ist bis zur Abgabe des Teilnahmeantrages möglich. Die Abgabe von Angeboten durch Bietergemeinschaften ist nur bei gesamtschuldnerischer Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter zulässig. Der Teilnahmeantrag einer Bewerbergemeinschaft muss von allen an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindlicher Teilnahmeantrag der Bewerbergemeinschaft vor. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages zum Zeitpunkt der Öffnung der Teilnahmeanträge Alleingeschäftsführerbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitglieds. Die Alleingeschäftsführerbefugnis ist in diesem Fall nachzuweisen.
Bei der Eignungsprüfung wird die Bewerbergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Bewerbergemeinschaften müssen eine(n) einzige(n) Ansprechpartner(in) benennen.
Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z. B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen oder im Rahmen einer Bewerbergemeinschaft), ist darzulegen, dass die Bewerbergemeinschaft als Ganzes sowie die Mitgliedschaft der einzelnen Unternehmen in der Bewerbergemeinschaft zulässig ist, insbesondere keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde.
Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z. B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen oder im Rahmen einer Bewerbergemeinschaft), ist darzulegen, dass die Bewerbergemeinschaft als Ganzes sowie die Mitgliedschaft der einzelnen Unternehmen in der Bewerbergemeinschaft zulässig ist, insbesondere keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen wurde.
Für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft ist zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bewerbergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft überhaupt nicht oder jedenfalls zu dieser Zeit nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bewerbergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
Für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft ist zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bewerbergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft überhaupt nicht oder jedenfalls zu dieser Zeit nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bewerbergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein erfolgversprechendes Angebot abzugeben.
Bei Bewerbern, die allein und gleichzeitig als Teil einer Bewerbergemeinschaft am Teilnahmewettbewerb teilnehmen, wird von der Rechtsprechung eine Vermutung dafür angenommen, dass ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb und eine vergaberechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Bewerber sich gleichzeitig an mehreren Bewerbergemeinschaften beteiligt. Wenn der Bewerber an mehreren Teilnahmeanträgen beteiligt ist, selbst oder in Bewerbergemeinschaft, dann muss er den Verstoß gegen den Geheimwettbewerb und eine vergaberechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung durch Vorlage geeigneter und nachvollziehbarer Nachweise widerlegen. Als Nachweise genügen beispielsweise Eigenerklärungen zu Chinese Walls. Die Auftraggeber werden anhand der vom Bewerber selbst oder in Bewerbergemeinschaft vorgelegten Nachweise prüfen, ob der Geheimwettbewerb tatsächlich nicht gestört ist.
Bei Bewerbern, die allein und gleichzeitig als Teil einer Bewerbergemeinschaft am Teilnahmewettbewerb teilnehmen, wird von der Rechtsprechung eine Vermutung dafür angenommen, dass ein Verstoß gegen den Geheimwettbewerb und eine vergaberechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Bewerber sich gleichzeitig an mehreren Bewerbergemeinschaften beteiligt. Wenn der Bewerber an mehreren Teilnahmeanträgen beteiligt ist, selbst oder in Bewerbergemeinschaft, dann muss er den Verstoß gegen den Geheimwettbewerb und eine vergaberechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung durch Vorlage geeigneter und nachvollziehbarer Nachweise widerlegen. Als Nachweise genügen beispielsweise Eigenerklärungen zu Chinese Walls. Die Auftraggeber werden anhand der vom Bewerber selbst oder in Bewerbergemeinschaft vorgelegten Nachweise prüfen, ob der Geheimwettbewerb tatsächlich nicht gestört ist.
Gelingt dem Bewerber selbst oder in Bewerbergemeinschaft die Widerlegung der Vermutung durch Vorlage der Nachweise nicht, wird der Bewerber vom Teilnahmewettbewerb ausgeschlossen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Nachweise nach § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Teilnahmeantrag sollen Bewerber möglichst folgende Erklärungen und Nachweise vorlegen (bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied):
— formlose, unterschriebene Eigenerklärung, dass er finanziell und wirtschaftlich in der Lage ist, die geforderten Leistungen zu erbringen;
— Geschäftsbericht, aus dem auch die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse des jeweiligen Bieters hervorgehen.
Falls ein Bewerber keinen eigenen Geschäftsbericht erstellt, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Falls ein Bewerber keinen eigenen Geschäftsbericht erstellt, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend.
Diese Unterlagen sind für die letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre vorzulegen.
Falls es sich bei einem Bewerber um eine eigens für die Durchführung der Verkehrsleistungen zu gründende Projektgesellschaft handelt, sind die Unterlagen für die Anteilseigner der Projektgesellschaft vorzulegen.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen Bewerber abweichend von Ziffer IV.2.4. ihren Geschäftsbericht in englischer Sprache einreichen, soweit dieser im Original in englischer Sprache abgefasst ist. In diesem Fall sind vom Bewerber Übersetzungen in die deutsche Sprache von folgenden Dokumenten beizufügen:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen Bewerber abweichend von Ziffer IV.2.4. ihren Geschäftsbericht in englischer Sprache einreichen, soweit dieser im Original in englischer Sprache abgefasst ist. In diesem Fall sind vom Bewerber Übersetzungen in die deutsche Sprache von folgenden Dokumenten beizufügen:
1. Bericht eines unabhängigen Abschlussprüfers,
2. (konsolidierte) Gewinn- und Verlustrechnung.
Bewerber, die sich zum Nachweis ihrer Eignung auf andere Unternehmen stützen, müssen den Auftraggebern gemäß § 47 Abs. 1 VgV nachweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem sie beispielsweise entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bewerber, die sich zum Nachweis ihrer Eignung auf andere Unternehmen stützen, müssen den Auftraggebern gemäß § 47 Abs. 1 VgV nachweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem sie beispielsweise entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.
Dasselbe gilt für eine gänzlich neu zu gründende Gesellschaft. Neu gegründete Gesellschaften haben ergänzend eine Bankauskunft über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vorzulegen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Nachweise nach § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Teilnahmeantrag sollen die Bewerber möglichst folgende Unterlagen vorlegen (bei Bewerbergemeinschaften von nur einem Mitglied):
a) Vorlage von Referenzen über die integrierte, über den Lebenszyklus möglichst wirtschaftliche Herstellung und Lieferung von Schienenfahrzeugen einschließlich Instandhaltung und langfristige Sicherstellung der Verfügbarkeit (Anzahl und Art) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, einschließlich der Angabe eines Ansprechpartners bei dem jeweiligen Auftraggeber der als Referenz genannten Aufträge. Die vorzulegenden Referenzen müssen erkennen lassen, dass das Unternehmen für die Erbringung der vorliegend zu vergebenden Leistung in Hinblick auf Art und Auftragsvolumen geeignet ist,
a) Vorlage von Referenzen über die integrierte, über den Lebenszyklus möglichst wirtschaftliche Herstellung und Lieferung von Schienenfahrzeugen einschließlich Instandhaltung und langfristige Sicherstellung der Verfügbarkeit (Anzahl und Art) in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, einschließlich der Angabe eines Ansprechpartners bei dem jeweiligen Auftraggeber der als Referenz genannten Aufträge. Die vorzulegenden Referenzen müssen erkennen lassen, dass das Unternehmen für die Erbringung der vorliegend zu vergebenden Leistung in Hinblick auf Art und Auftragsvolumen geeignet ist,
b) Vorlage eines allgemeinen konzeptionellen Grundansatzes im Umfang von maximal 20 Seiten, aus dem sich nachvollziehbar und plausibel ergibt, dass der Bewerber in der Lage ist, auf Basis des bisherigen Zeitplanes die erforderlichen Fahrzeuge zu entwickeln, herzustellen, zuzulassen und auszuliefern,
b) Vorlage eines allgemeinen konzeptionellen Grundansatzes im Umfang von maximal 20 Seiten, aus dem sich nachvollziehbar und plausibel ergibt, dass der Bewerber in der Lage ist, auf Basis des bisherigen Zeitplanes die erforderlichen Fahrzeuge zu entwickeln, herzustellen, zuzulassen und auszuliefern,
c) Referenzen zu ETCS-Einbauten:
Vorlage einer Referenzliste für die letzten 5 Jahre über die Beteiligung an der Ausrüstung von mindestens 100 elektrischen Triebzügen für den Regional- und/oder Fernverkehr mit eigenen ETCS-OBUs. Die Referenzliste muss zudem gesondert ausweisen, dass in den letzten drei Jahren mindestens 20 elektrische Triebzüge mit eigenen ETCS-OBUs auf der Grundlage der Spezifikation Baseline 3 (CCS TSI Annex A – Mandatory specifications - Set of Specification 2 oder 3) nach- bzw. ausgerüstet und mit ETCS Baseline 3 in den kommerziellen Betrieb genommen wurden. Konsortialprojekte können, unter Offenlegung des eigenen Leistungsanteils im Konsortium, ebenfalls angegeben werden,
Vorlage einer Referenzliste für die letzten 5 Jahre über die Beteiligung an der Ausrüstung von mindestens 100 elektrischen Triebzügen für den Regional- und/oder Fernverkehr mit eigenen ETCS-OBUs. Die Referenzliste muss zudem gesondert ausweisen, dass in den letzten drei Jahren mindestens 20 elektrische Triebzüge mit eigenen ETCS-OBUs auf der Grundlage der Spezifikation Baseline 3 (CCS TSI Annex A – Mandatory specifications - Set of Specification 2 oder 3) nach- bzw. ausgerüstet und mit ETCS Baseline 3 in den kommerziellen Betrieb genommen wurden. Konsortialprojekte können, unter Offenlegung des eigenen Leistungsanteils im Konsortium, ebenfalls angegeben werden,
d) Referenz zu ATO-Einbauten:
Vorlage eines Nachweises, dass innerhalb der letzten drei Jahre insgesamt 20 Vollbahnen mit eigener ATO GoA 2 ausgerüstet und in den kommerziellen Betrieb in einem Mitgliedstaat der EU und/oder der Schweiz und/oder Großbritannien genommen hat. Konsortialprojekte können, unter Offenlegung des eigenen Leistungsanteils im Konsortium, ebenfalls angegeben werden,
Vorlage eines Nachweises, dass innerhalb der letzten drei Jahre insgesamt 20 Vollbahnen mit eigener ATO GoA 2 ausgerüstet und in den kommerziellen Betrieb in einem Mitgliedstaat der EU und/oder der Schweiz und/oder Großbritannien genommen hat. Konsortialprojekte können, unter Offenlegung des eigenen Leistungsanteils im Konsortium, ebenfalls angegeben werden,
e) Nachweis der Anwendung eines Fertigungs- und Qualitätssicherungssystems:
Der Bewerber soll nachweisen, dass er über ein branchenübliches Fertigungs- und Qualitätssicherungssystem wie bspw. nach ISO verfügt. Entsprechende Zertifikate sind vorzulegen.
f) Referenz Stand alone PZB und/oder LZB:
Der Bewerber soll nachweisen, dass er in einem Projekt in den vergangenen 5 Jahren einen „Stand alone“-Betrieb für die PZB und/oder LZB unabhängig von der Funktionsfähigkeit des ETCS-Systems umgesetzt hat.
g) Nachweis NoBo-Zertifikat:
Der Bewerber soll nachweisen, dass er ein Generisches NoBo-Zertifikat ETCS L2, unterzeichnet vor dem Stichtag 1.5.2020 besitzt.
h) Bewerber, die sich zum Nachweis ihrer Eignung auf andere Unternehmen stützen, müssen den Auftraggebern gemäß § 47 Abs. 1 VgV nachweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen stehen, indem sie beispielsweise entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.
h) Bewerber, die sich zum Nachweis ihrer Eignung auf andere Unternehmen stützen, müssen den Auftraggebern gemäß § 47 Abs. 1 VgV nachweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen stehen, indem sie beispielsweise entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.
i) Der Auftraggeber behält sich vor, Nachweise nach § 56 Abs. 2 VgV nachzufordern. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben bei Angebotsabgabe für die geforderten Dienstleistungen die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden Württemberg (LTMG BW) abzugeben. Bieter müssen sich gemäß § 6 Abs. 2 LTMG BW außerdem verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen vorzulegen. Auf § 5 Abs. 4 LTMG BW wird hingewiesen.
Bieter sowie deren Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben bei Angebotsabgabe für die geforderten Dienstleistungen die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 4 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden Württemberg (LTMG BW) abzugeben. Bieter müssen sich gemäß § 6 Abs. 2 LTMG BW außerdem verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen der Nachunternehmen vorzulegen. Auf § 5 Abs. 4 LTMG BW wird hingewiesen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 11:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
1. Die Kommunikation zwischen der Vergabestelle und den Unternehmen während des Teilnahmewettbewerbs und den ausgewählten Bewerbern im Verhandlungsverfahren erfolgt ausschließlich über die eVergabe-Plattform https://www.subreport-elvis.de/E86262122
2. Der Auftraggeber wird den Vorgaben in § 41 VgV dadurch nachkommen, dass er auf dem in Ziffer I.3. genannten Vergabeportal alle Bieterinformationen des Teilnahmeverfahrens unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung stellt, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Ebenfalls werden auf der Vergabeplattform unter anderem aktuelle Entwurfsstände der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) und der Vertragsdokumente (Fahrzeuglieferungsvertrag, Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag, Rahmenvertrag), soweit sie verfügbar sind, sowie ergänzende Unterlagen zur Information zur Verfügung gestellt. Aus der Pflicht des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Information. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt nur an registrierte Bieter.
2. Der Auftraggeber wird den Vorgaben in § 41 VgV dadurch nachkommen, dass er auf dem in Ziffer I.3. genannten Vergabeportal alle Bieterinformationen des Teilnahmeverfahrens unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Abruf zur Verfügung stellt, ohne dass eine vorherige Registrierung erforderlich ist. Ebenfalls werden auf der Vergabeplattform unter anderem aktuelle Entwurfsstände der Aufforderung zur Angebotsabgabe (AzA) und der Vertragsdokumente (Fahrzeuglieferungsvertrag, Instandhaltungs- und Verfügbarkeitsvertrag, Rahmenvertrag), soweit sie verfügbar sind, sowie ergänzende Unterlagen zur Information zur Verfügung gestellt. Aus der Pflicht des registrierungsfreien Unterlagenabrufs resultiert daher die Pflicht zur selbständigen und eigenverantwortlichen Information. Eine automatische Benachrichtigung erfolgt nur an registrierte Bieter.
3. Rückfragen können nur von Fahrzeugherstellern gestellt werden, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung berechtigt sind (vgl. § 9 Absatz 3 VgV iVm. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.2.2014).
3. Rückfragen können nur von Fahrzeugherstellern gestellt werden, die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung berechtigt sind (vgl. § 9 Absatz 3 VgV iVm. Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.2.2014).
Der Fahrzeughersteller hat sich deshalb auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse https://subreport-elvis.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung, Anschrift und aktiver E-Mail-Adresse zu registrieren. Im Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen automatisch über die Veröffentlichung von Bewerberinformationen über das interne Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
Der Fahrzeughersteller hat sich deshalb auf der Vergabeplattform unter der Internetadresse https://subreport-elvis.de/anmeldung.html mit einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung, Anschrift und aktiver E-Mail-Adresse zu registrieren. Im Anschluss informiert der Auftraggeber das registrierte Unternehmen automatisch über die Veröffentlichung von Bewerberinformationen über das interne Bieterkommunikationssystem der Vergabeplattform, das eine Benachrichtigungsfunktion per E-Mail beinhaltet.
5. Die Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren werden nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs den ausgewählten Bewerbern über das Vergabeportal zur Verfügung gestellt.
6. Die Abgabe Ihres Teilnahmeantrages per Fax, per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg ist nicht zugelassen.
8. Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.
8. Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen Drittunternehmen (z. B. Nachunternehmer, verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) vorzusehen, so ist das Drittunternehmen im Angebot zu benennen und Art und Umfang der für den Dritten vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Drittunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Drittunternehmen beschränken.
9. Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller, wobei das Land Baden-Württemberg bei der Flächensuche unterstützend tätig ist. An mehreren Standorten (unter anderem Tübingen) stehen voraussichtlich auch geeignete Flächen zur Verfügung, welche von DB Regio ggf. als Werkstattstandort weiterentwickelt und allen Herstellern angeboten wird. Der Auftraggeber behält sich vor, hier noch Anpassungen im Verhandlungsverfahren vorzunehmen.
9. Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller, wobei das Land Baden-Württemberg bei der Flächensuche unterstützend tätig ist. An mehreren Standorten (unter anderem Tübingen) stehen voraussichtlich auch geeignete Flächen zur Verfügung, welche von DB Regio ggf. als Werkstattstandort weiterentwickelt und allen Herstellern angeboten wird. Der Auftraggeber behält sich vor, hier noch Anpassungen im Verhandlungsverfahren vorzunehmen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 7219260📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist nach Ziffer IV.2.2. beim Auftraggeber zu rügen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist nach Ziffer IV.2.2. beim Auftraggeber zu rügen.
Quelle: OJS 2020/S 147-361424 (2020-07-28)
Ergänzende Angaben (2020-08-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120 – 130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120 – 130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Schienenfahrzeuge📦
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120 – 130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Die SFBW beschafft neue elektrische Triebfahrzeuge in einer Größenordnung von ungefähr 120 – 130 Fahrzeugen, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller nach derzeitigem Stand für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden. Darüber hinaus bestehen Überlegungen, für einen noch näher zu definierenden Zeitraum bauartgleiche Fahrzeuge für weitere Netze und für die Verstärkung von Kapazitäten bei Bedarf nachzubestellen (näheres wird in den Vergabeunterlagen für das Verhandlungsverfahren geregelt). Abhängig von den weiteren Planungen wird der zusätzliche Bedarf derzeit auf weitere 80 bis 100 Fahrzeuge eingeschätzt.
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-09-15) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die SFBW beschafft 130 neue elektrische Triebfahrzeuge, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Die SFBW beschafft 130 neue elektrische Triebfahrzeuge, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden.
Der Hersteller garantiert einen festgelegten Energieverbrauch für die beschafften Fahrzeuge.
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die fiktiven Angaben zu den Ziffern II.1.7), V.2.2) und V.2.4) erfolgen aus technischen Gründen, weil das Bekanntmachungsformular an diesen Stellen eine zwingende Eingabe verlangt und § 39 Absatz 6 Nr. 3 und 4 VgV gilt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die SFBW beschafft 130 neue elektrische Triebfahrzeuge, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden.
Die SFBW beschafft 130 neue elektrische Triebfahrzeuge, die untereinander vollständig kuppelbar sind, um diese Fahrzeuge Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dabei obliegt dem Hersteller für diese Fahrzeuge die Instandhaltung und Wartung, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge in neuen Ausschreibungsnetzen oder in Bestandsnetzen eingesetzt werden.
Die SFBW beschafft 130 neue Elektro-Triebzüge (inkl. Sonderwerkzeuge und Ersatzbaugruppen), die untereinander vollständig kuppelbar sind. Die Fahrzeuge werden Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung gestellt. Dem Hersteller obliegt die Instandhaltung und Wartung der Fahrzeuge (LCC-Modell). Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller. Der Hersteller garantiert den Energieverbrauch der Fahrzeuge in festgelegten Nachweisverfahren.
Die SFBW beschafft 130 neue Elektro-Triebzüge (inkl. Sonderwerkzeuge und Ersatzbaugruppen), die untereinander vollständig kuppelbar sind. Die Fahrzeuge werden Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen zur Verfügung gestellt. Dem Hersteller obliegt die Instandhaltung und Wartung der Fahrzeuge (LCC-Modell). Die Verantwortung für einen/mehrere Werkstattstandorte obliegt ebenfalls dem Hersteller. Der Hersteller garantiert den Energieverbrauch der Fahrzeuge in festgelegten Nachweisverfahren.
Die Fahrzeugen müssen rechtzeitig für die Inbetriebnahmen (IBN) der Netze/Linien des E-Netzes Stuttgart – Bodensee und zur IBN der Projekte „Stuttgart 21“ und „Digitaler Knoten Stuttgart“ zur Verfügung stehen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-05-05 📅
Name: Alstom Transport Deutschland GmbH
Postanschrift: Linke-Hofmann-Busch-Str. 1
Postort: Salzgitter
Postleitzahl: 38239
Land: Deutschland 🇩🇪
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 99
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist nach Ziffer IV.2.2) beim Auftraggeber zu rügen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Das Verfahren für Verstöße gegen diese Vergabe richtet sich nach den Vorschriften der §§ 160 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zur Wahrung der Fristen wird auf die §§ 160 ff. GWB verwiesen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist. Vergabeverstöße sind nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB vor Einreichen des Nachprüfungsantrags innerhalb von 10 Kalendertagen nachdem der Bieter den Verstoß erkannt hat, beim Auftraggeber zu rügen. Vergabeverstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Teilnahmefrist nach Ziffer IV.2.2) beim Auftraggeber zu rügen.