Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-10-22.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-08-10.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-08-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Westen
Referenznummer: V3-8014.01-0108-20
Kurze Beschreibung:
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Westen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Polizeiuniformen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Dachau
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Gegenstand dieses Offenen Verfahrens ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Erkennbarkeitswesten an die Bayerische Polizei. Es wird eine Rahmenvereinbarung gem. § 103 Absatz 5 GWB i.V.m. § 21 VgV abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse Über die verbindliche Abnahmemenge hinausgehende Abnahmemengen sind von verschiedenen Faktoren (Verschleiß, Trainingsbedarf und Anzahl an neuen Einsatzkräften, etc.) abhängig, es kann daher hinsichtlich der zusätzlichen, unverbindlichen Abnahmemenge lediglich eine Schätzung erfolgen. Die angegebene Menge kann unter- bzw. überschritten werden. Als zusätzliche unverbindliche Abnahmemenge kann von weiteren Bestellungen in folgender Höhe ausgegangen werden: 8 500 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 500 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 2 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse Insgesamt kann sich der unverbindliche Bedarf jedoch um bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge (Summe der verbindlichen und unverbindlichen Menge) erhöhen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Folgebestellungen und -lieferungen über die verbindliche Abnahmemenge hinaus zu den Bedingungen dieses Offenen Verfahrens seitens des Auftraggebers während der gesamten Vertragslaufzeit möglich sind. Es handelt sich dabei um eine Option, eine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber besteht insoweit ausdrücklich nicht. Eine Mindestbestellmenge für einzelne Nachbestellungen besteht nicht. Der Lieferumfang für die Erstlieferung (in 2 Teillieferungen) nach dem Zuschlag beträgt: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Gegenstand dieses Offenen Verfahrens ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Erkennbarkeitswesten an die Bayerische Polizei. Es wird eine Rahmenvereinbarung gem. § 103 Absatz 5 GWB i.V.m. § 21 VgV abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse Über die verbindliche Abnahmemenge hinausgehende Abnahmemengen sind von verschiedenen Faktoren (Verschleiß, Trainingsbedarf und Anzahl an neuen Einsatzkräften, etc.) abhängig, es kann daher hinsichtlich der zusätzlichen, unverbindlichen Abnahmemenge lediglich eine Schätzung erfolgen. Die angegebene Menge kann unter- bzw. überschritten werden. Als zusätzliche unverbindliche Abnahmemenge kann von weiteren Bestellungen in folgender Höhe ausgegangen werden: 8 500 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 500 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 2 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse Insgesamt kann sich der unverbindliche Bedarf jedoch um bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge (Summe der verbindlichen und unverbindlichen Menge) erhöhen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Folgebestellungen und -lieferungen über die verbindliche Abnahmemenge hinaus zu den Bedingungen dieses Offenen Verfahrens seitens des Auftraggebers während der gesamten Vertragslaufzeit möglich sind. Es handelt sich dabei um eine Option, eine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber besteht insoweit ausdrücklich nicht. Eine Mindestbestellmenge für einzelne Nachbestellungen besteht nicht. Der Lieferumfang für die Erstlieferung (in 2 Teillieferungen) nach dem Zuschlag beträgt: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Dauer: 24 Monate
Beschreibung der Verlängerungen:
Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Die beabsichtigte Vertragsverlängerung zeigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages an. Ist keine Vertragsverlängerung beabsichtigt, endet der Vertrag mit Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf.
Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Die beabsichtigte Vertragsverlängerung zeigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Vertrages an. Ist keine Vertragsverlängerung beabsichtigt, endet der Vertrag mit Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: In den Vergabeunterlagen aufgeführt
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die vorzulegenden Unterlagen, Muster und Nachweise können den Vergabeunterlagen entnommen werden.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 09:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-10-22 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 09:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Mittelfranken – Vergabekammer Nordbayern
Postanschrift: Postfach 606
Postort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 981-531277📞
E-Mail: vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de📧
Fax: +49 981-531837 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße (Fehler), so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich vor Ablauf der Angebotsfrist darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB Zuständig für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist die Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern Postfach 606 91511 Ansbach Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße (Fehler), so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich vor Ablauf der Angebotsfrist darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB Zuständig für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist die Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern Postfach 606 91511 Ansbach Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: OJS 2020/S 157-381395 (2020-08-10)
Ergänzende Angaben (2020-10-08) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Polizeiuniformen📦
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Adresse des Käuferprofils: https://www.deutsche-evergabe.de🌏
Quelle: OJS 2020/S 199-482360 (2020-10-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-11-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 780 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Gegenstand dieses Offenen Verfahrens ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Erkennbarkeitswesten an die Bayerische Polizei. Es wird eine Rahmenvereinbarung gem. § 103 Absatz 5 GWB i.V.m. § 21 VgV abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1.250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse Über die verbindliche Abnahmemenge hinausgehende Abnahmemengen sind von verschiedenen Faktoren (Verschleiß, Trainingsbedarf und Anzahl an neuen Einsatzkräften, etc.) abhängig, es kann daher hinsichtlich der zusätzlichen, unverbindlichen Abnahmemenge lediglich eine Schätzung erfolgen. Die angegebene Menge kann unter- bzw. überschritten werden.
Gegenstand dieses Offenen Verfahrens ist eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Erkennbarkeitswesten an die Bayerische Polizei. Es wird eine Rahmenvereinbarung gem. § 103 Absatz 5 GWB i.V.m. § 21 VgV abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zuschlag, frühestens jedoch zum 1.12.2020 und endet mit Ablauf des 30.11.2022. Der Vertrag kann vom Auftraggeber zu den bestehenden Bedingungen, auch stufenweise, um bis zu 24 Monate verlängert werden. Folgende Abnahmemenge wird für die gesamte potentielle Vertragslaufzeit (Jahre 2020 bis 2024) verbindlich zugesichert: 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard 1 500 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten 1.250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse Über die verbindliche Abnahmemenge hinausgehende Abnahmemengen sind von verschiedenen Faktoren (Verschleiß, Trainingsbedarf und Anzahl an neuen Einsatzkräften, etc.) abhängig, es kann daher hinsichtlich der zusätzlichen, unverbindlichen Abnahmemenge lediglich eine Schätzung erfolgen. Die angegebene Menge kann unter- bzw. überschritten werden.
Als zusätzliche unverbindliche Abnahmemenge kann von weiteren Bestellungen in folgender Höhe ausgegangen werden:
— 8500 Stück Erkennbarkeitsweste Standard,
— 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Aufdruck in verschiedenen Varianten,
— 500 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter,
— 2 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Insgesamt kann sich der unverbindliche Bedarf jedoch um bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge (Summe der verbindlichen und unverbindlichen Menge) erhöhen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Folgebestellungen und -lieferungen über die verbindliche Abnahmemenge hinaus zu den Bedingungen dieses Offenen Verfahrens seitens des Auftraggebers während der gesamten Vertragslaufzeit möglich sind. Es handelt sich dabei um eine Option, eine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber besteht insoweit ausdrücklich nicht. Eine Mindestbestellmenge für einzelne Nachbestellungen besteht nicht. Der Lieferumfang für die Erstlieferung (in 2 Teillieferungen) nach dem Zuschlag beträgt:
Insgesamt kann sich der unverbindliche Bedarf jedoch um bis zu 20 Prozent der Gesamtmenge (Summe der verbindlichen und unverbindlichen Menge) erhöhen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Folgebestellungen und -lieferungen über die verbindliche Abnahmemenge hinaus zu den Bedingungen dieses Offenen Verfahrens seitens des Auftraggebers während der gesamten Vertragslaufzeit möglich sind. Es handelt sich dabei um eine Option, eine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber besteht insoweit ausdrücklich nicht. Eine Mindestbestellmenge für einzelne Nachbestellungen besteht nicht. Der Lieferumfang für die Erstlieferung (in 2 Teillieferungen) nach dem Zuschlag beträgt:
— 40 000 Stück Erkennbarkeitsweste Standard,
— 1 250 Stück Erkennbarkeitsweste Einsatzleiter,
— 5 000 Stück Erkennbarkeitsweste pse.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-11-27 📅
Name: Ziegler Textil GmbH
Postort: Lautenbach
Postleitzahl: 77794
Land: Deutschland 🇩🇪 Ortenaukreis
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 780 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Mittelfranken — Vergabekammer Nordbayern
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße (Fehler), so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich vor Ablauf der Angebotsfrist darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB Zuständig für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist die Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern Postfach 606 91511 Ansbach Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Bieter sind verpflichtet, die Vollständigkeit und Lesbarkeit aller Vergabeunterlagen unmittelbar nach deren Erhalt zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unvollständigkeiten, Ungenauigkeiten, Unklarheiten oder Rechtsverstöße (Fehler), so hat der Bieter die Vergabestelle unverzüglich vor Ablauf der Angebotsfrist darauf hinzuweisen. Nur so verbleibt der Vergabestelle ausreichend Zeit und Gelegenheit, angemessen auf die Anzeigen und Hinweise zu reagieren, dies allen Bietern im Wege der gebotenen Verfahrenstransparenz und Gleichbehandlung mitzuteilen und so die Möglichkeit zu geben, diese Aspekte bei der Angebotserstellung rechtzeitig zu berücksichtigen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB Zuständig für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist die Regierung von Mittelfranken Vergabekammer Nordbayern Postfach 606 91511 Ansbach Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.