Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Siehe „Anhang FLB5- Mindestanforderungen“
Nachfolgende Angabe „FLB n. n“ bezieht sich auf die Funktionale Leistungsbeschreibung Dacharbeitsbühnen (DAB), die Bestandteil der Unterlagen zur Angebotsaufforderung ist.
— FLB 2.2. Rohrleitungen zwischen dem zentralen Pumpenraum und den Abnahmestellen (Gruben-, EG-, DABEbene) auf den Fahrzeugständen 1 und 4 sind entlang der Decken und Säulen zu führen und sind Auftragsbestandteil. Notwendige Schlitz- und Durchbruchsplanungen sind mit dem örtlichen
Objektplaner abzustimmen.
— FLB 2.2. Der Altöltank ist nach außen auf das Hallendach zu entlüften. Die Planung und Ausführung der Entlüftungsleitung ist Auftragsbestandteil und muss mit der örtlichen Objekt- und TGA-Planung nach Auftragsvergabe abgestimmt werden.
— FLB 2.2. Auf den Fahrzeugständen 1 und 4 sind klappbare Grubenabdeckungen vorgesehen. Die Aufständerung und Befestigung dieser Grubenabdeckungen findet mittels Grundplatten statt, welche an den Grubenwänden verkankert werden. Vorgesehene Abnahmestellen in den Gruben sind nach Auftragsvergabe mit dem Lieferanten der Grubenabdeckungen zu koordinieren, um Kollisionen mit den Aufständerungen/Grundplatten der Grubenabdeckungen zu vermeiden.
— FLB 3. Es ist eine zentrale Fettschmieranlage mit 12 Stück Abnahmepunkten vorzusehen.
— FLB 3. Je Abnahmepunkt ist ein Schlauchaufroller mit einer Abschmierpistole vorzusehen. Für jede Abschmierpistole ist zudem eine elektronische Zähleinrichtung vorzusehen.
— FLB 3. Technische Anforderungen Spurkranzschmierung 1 und 2:
Es sind zwei zentrale Spurkranzschmieranlagen mit 2 Stück Pumpen und insgesamt 6 Stück Abnahmepunkten vorzusehen.
Je Abnahmepunkt ist ein Schlauchaufroller mit einer Füllpistole vorzusehen. Für jede Abschmierpistole ist zudem eine elektronische Zähleinrichtung vorzusehen.
— FLB 3. Es ist eine zentrale Getriebeölfüllanlage mit 4 Stück Abnahmepunkten vorzusehen.
— FLB 3. Technische Anforderungen Getriebeölbefüllung: Je Abnahmepunkt ist ein Schlauchaufroller mit einer Füllpistole vorzusehen. Für jede Abschmierpistole ist zudem eine elektronische Zähleinrichtung vorzusehen.
— FLB 3. Es ist 1 Stück mobiles Altölauffanggerät mit 70 l Füllvolumen vorzusehen.
— FLB 3. Es ist eine Abpumpeinrichtung in der Grube von Fahrzeugstand 4 vorzusehen, welche an das mobile Altölauffanggerät angeschlossen wird, um das Altöl in den Altöltank zu pumpen. Die Steuerung dieser Abpumpeinrichtung ist in der Grube, in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes, vorzusehen.
— FLB 3. Technische Anforderungen Altölabsaugung: Es ist 1 Stück Altöltank mit einem Nutzvolumen von 1 000 l vorzusehen. Der Altöltank ist doppelwandig aus Metall auszuführen.
— FLB 3. Technische Anforderungen Allgemein:
Die Tiefe der Grubennische beträgt ca. 0,25 m. Die einzelnen Abnahmestellen und zugehörige Komponenten sollen nicht über die Grubennische herausstehen. Daher müssen die Schlauchaufroller schwenkbar sein. Nur die Schlauchaufroller mit Füll- bzw. Abschmierpistole dürfen im ausgeschwenkten Zustand aus der Grubennische stehen. Diese müssen jedoch im eingeschwenkten Zustand (Grundposition) wieder vollständig in der Grubennische verortet sein. Ein Nachweis ist im Angebot zu erbringen.
Alle Abnahmestellen sind so auszulegen und anzuordnen, dass die Befüllungspunkte der zu bearbeitenden Fahrzeuge entsprechend versorgt werden können. Vorschläge sind den angehängten Grundriss- und Schnittlayouts zu entnehmen. Ein Konzept ist im Angebot vorzulegen.
Die Schlauchlängen der Schlauchaufroller an den Abnahmepunkten sind entsprechend der zu bearbeitenden Stellen (Drehgestell, Stromabnahmer, etc.) und der Entfernung zu den Abnahmepunkten auszulegen. Im Angebot ist eine Beschreibung vorzulegen.
Sämtliche Rohrleitungen zwischen dem zentralen Pumpenraum und den Abnahmepunkten sind Auftragsbestandteil.
Alle notwendigen Kabel zur Energie- und Signalübertragung sind Auftragsbestandteil.
Alle Öl- und Fettgebinde sind auf WHG-konformen Auffangwannen abzustellen. Die Größe der Auffangwannen ist entsprechend der angegebenen Gebindegrößen inkl. Puffer zu dimensionieren. Die Auffangwannen sind Auftragsbestandteil.
Die zu liefernde Gesamtanlage und Komponenten der Öl- und Fettanlagenlage müssen den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe geltenden Gesetzen, Richtlinien und Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Gesamtanlage unterliegt der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Ein Nachweis der Einhaltung ist im Angebot zu erbringen.