Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag aus 2 Gründen nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen. Erster Vorbehaltsgrund ist die mögliche Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der COVID-19 Pandemie. Zweiter Vorbehaltsgrund ist, dass der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers während des Vergabeverfahrens entfallen könnte, wenn der zukünftige Nutzer der herzustellenden Leistung entgegen der Erwartung des Auftragsgebers seine Nutzungsabsicht aufgeben sollte. Mit der Teilnahme am Wettbewerb verzichtet der Bieter/Wettbewerber unwiderruflich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall, dass der Auftraggeber aus vorgenannten Gründen den Zuschlag nicht erteilt/das Verfahren aufhebt bzw. einstellt.