Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG“) ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand. Bei den auszuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen. Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters. Ausgeschrieben wird für den Gesamtzeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2029 (9,5 Jahre).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-05-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-04-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-04-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Energiebereich
Referenznummer: Mess2020
Kurze Beschreibung:
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG“) ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Bei den auszuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen.
Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters.
Ausgeschrieben wird für den Gesamtzeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2029 (9,5 Jahre).
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG“) ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Bei den auszuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen.
Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters.
Ausgeschrieben wird für den Gesamtzeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2029 (9,5 Jahre).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Energiebereich📦
Zusätzlicher CPV-Code: Installation von Messgeräten📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Märkisch-Oderland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-04-14 📅
Einreichungsfrist: 2020-05-15 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-04-16 📅
Datum des Beginns: 2020-07-01 📅
Datum des Endes: 2029-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 075-178351
ABl. S-Ausgabe: 75
Zusätzliche Informationen
Bekanntmachungs-ID: CXP9Y44DPMA
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG“) ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG“) ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Bei den auszuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen.
Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters.
Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters.
Ausgeschrieben wird für den Gesamtzeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2029 (9,5 Jahre).
Geschätzter Gesamtwert: 711 000 EUR 💰
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH
Kastanienallee 40
15344 Strausberg
DEUTSCHLAND
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angabe des Umsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre mit vergleichbaren Leistungen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Angabe und Darstellung vergleichbarer Leistungen in den letzten fünf Jahren einschließlich Angabe von Auftraggeber, Projektinhalt, Laufzeit und Auftragsvolumen; es sind mindestens 3 vergleichbare Projekte anzugeben und darzustellen.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen pro Schadensfall mindestens betragen:
— für Personenschäden: 3,0 Mio. EUR pro Schadensfall und Person,
— für alle sonstigen Schäden: 1,5 Mio. EUR pro Schadensfall.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 12:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-06-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-05-15 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 12:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Energie
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2020/S 075-178351 (2020-04-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-07-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG") ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Bei den aus zuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen.
Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters.
Ausgeschrieben wird für den Gesamtzeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2029 (9,5 Jahre).
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG") ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Bei den aus zuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen.
Die SWG schreibt hier speziell Leistungen zum verbrauchsabhängigen Abrechnungsdienst aus. Diese setzen sich zusammen aus der Ausstattung mit Funk-Mietgeräten gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED) und der Durchführung der jährlichen Heiz- und Warmwasserabrechnung, nebst Dokumentation und Ablage im Online-Portal des Bieters.
Ausgeschrieben wird für den Gesamtzeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2029 (9,5 Jahre).
Gesamtwert des Auftrags: 655 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG") ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Die Strausberger Wohnungsbaugesellschaft mbH (kurz: „SWG") ist ein kommunales Wohnungsunternehmen im Landkreis Märkisch-Oderland. Mit über 5 000 Wohnungen und knapp 70 Gewerben in 218 Immobilien hält die SWG den größten Anteil des Strausberger Wohnungsmarktes im eigenen Bestand.
Bei den aus zuschreibenden Leistungen handelt es sich um betriebskostenrelevante Dienstleistungen, welche den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung entsprechen müssen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-06-10 📅
Name: Techem Energy Services GmbH
Postanschrift: Hauptstraße 89
Postort: Eschborn
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland 🇩🇪 Märkisch-Oderland
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 655 000 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer richtet sich unter anderem nach der Regelung des § 160 GWB. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Gemäß § 160 Abs. 2 GWB ist antragsbefugt jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.