Gemäß § 18 EU Abs. 3 Nr. 5 lit. c) VOB/A keine Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung gemacht werden, da die Veröffentlichung dieser Angaben die berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragsnehmers schädigen würde und dass lediglich aus technischen Gründen die Angabe 1,00 EUR erfolgte, da das Bekanntmachungsformular hier eine Eintragung verlangt.