Die N*ICE hat Bedarf an Personal für die Flugzeugenteisung mit Spezialgeräten der N*ICE auf der Abfertigungsposition oder auf dafür vorgesehenen Enteisungsflächen des Flughafens Frankfurt am Main. Die N*ICE beabsichtigt, diesen Bedarf im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch den Abschluss von einer Rahmenvereinbarung (Verleihern) zu decken.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-02-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-01-24.
Auftragsbekanntmachung (2020-01-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Überlassung von Personal einschließlich Zeitarbeitskräfte
Kurze Beschreibung:
“Die N*ICE hat Bedarf an Personal für die Flugzeugenteisung mit Spezialgeräten der N*ICE auf der Abfertigungsposition oder auf dafür vorgesehenen...”
Kurze Beschreibung
Die N*ICE hat Bedarf an Personal für die Flugzeugenteisung mit Spezialgeräten der N*ICE auf der Abfertigungsposition oder auf dafür vorgesehenen Enteisungsflächen des Flughafens Frankfurt am Main. Die N*ICE beabsichtigt, diesen Bedarf im Wege der Arbeitnehmerüberlassung durch den Abschluss von einer Rahmenvereinbarung (Verleihern) zu decken.
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: N*ICE Aircraft Services & Support GmbH
Postanschrift: Cargo City Süd Gebäude 640
Postleitzahl: 60549
Postort: Frankfurt am Main
Kontakt
Internetadresse: http://www.nice-services.aero🌏
E-Mail: katharina.wagenknecht@nice-services.aero📧
URL der Dokumente: http://www.nice-services.aero🌏
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-01-24 📅
Einreichungsfrist: 2020-02-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-01-28 📅
Datum des Beginns: 2020-07-01 📅
Datum des Endes: 2021-03-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 019-043214
ABl. S-Ausgabe: 19
Zusätzliche Informationen
“Die Rahmenvereinbarungspartner müssen bereits zu Beginn der Rahmenvereinbarung im Besitz einer gültigen unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen...”
Die Rahmenvereinbarungspartner müssen bereits zu Beginn der Rahmenvereinbarung im Besitz einer gültigen unbefristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG, ausgestellt durch die Bundesagentur für Arbeit, sein.
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Quelle: OJS 2020/S 019-043214 (2020-01-24)