Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die Eignung ist durch Eintragung in die Liste des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder durch Eigenerklärungen gem. dem zur Angebotsabgabe einzureichenden und ausgefüllten Formblatt 124 „Eigenerklärungen zur Eignung“ oder anhand der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nachzuweisen.
Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ angegebenen Bescheinigungen innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Diese Bescheinigungen umfassen folgende Punkte:
— Angaben von 3 Referenzen der letzten 5 Geschäftsjahre, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind unter Benennung folgender Mindestangaben:
—— Ansprechpartner,
—— Art der ausgeführten Leistung,
—— Auftragssumme,
—— Ausführungszeitraum,
—— Benennung des Leistungsumfanges einschl. Angabe der Mengen,
—— Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Mitarbeiter,
—— stichwortartige Beschreibung des besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen,
—— Angaben zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, …),
—— Angabe zur vertraglichen Bindung (HU, NU, ARGE-Partner),
—— ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leistungspersonal koordiniert wurden,
—— Bestätigung des AG über vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
— Angabe der in den letzten 3 Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich Beschäftigten nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die vorgenannten Erklärungen und Bescheinigungen gemäß dem Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen.
Das Formblatt 124 ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügt.
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben gleichwertige Bescheinigungen von anerkannten Stellen ihres Herkunftslandes vorzulegen.
Für Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.