Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Neubau Feuerwache Nord; Lüftung und Klimakälte
60.6.909.20
Produkte/Dienstleistungen: Installateurarbeiten📦
Kurze Beschreibung: Neubau Feuerwache Nord; Lüftung und Klimakälte.
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen📦
Ort der Leistung: Kiel, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Feuer- und Rettungswache Nord
Boelkestraße 102
24159 Kiel
Beschreibung der Beschaffung:
“— 4 St. kombinierter Zu- und Abluft-Geräte mit WRG, im Bereich von 1 800-11 400 m/h, inkl. Nachbehandlungseinheiten heizen;
— 1 St. Nachbehandlungseinheit...”
Beschreibung der Beschaffung
— 4 St. kombinierter Zu- und Abluft-Geräte mit WRG, im Bereich von 1 800-11 400 m/h, inkl. Nachbehandlungseinheiten heizen;
— 1 St. Nachbehandlungseinheit Zonennacherhitzer;
— 2 St. Nachbehandlungseinheiten Zonennachkühler;
— 5 St. Kanal / Rohr / Radialventilatoren, im Bereich von 380-5 000 m/h;
— 260 St. Brandschutzklappen, Schalldämpfer, Volumenstromregler und Drosselklappen;
— 1 160 m2 Kanäle und Formteile, mit Dämmung;
— 1 100 lfdm. Wickelfalzrohre DN 100 bis 355 mit Formteilen und Dämmung;
— 274 St. Luftauslässe, Wetterschutzgitter, Dachhauben, etc.;
— 14 St. Saugschlitzkanal inkl. Laufwagen für Abgasabsaugung an den Fahrzeugstellplätzen;
— 4 St. Klima- Split- Anlagen bis 2,5 bis 5 kW;
— Mit Innen- (Wand) und Außeneinheiten, mit Kälteverrohrung bis 35 m.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Preis
Dauer
Datum des Beginns: 2021-07-06 📅
Datum des Endes: 2022-02-28 📅
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2020-09-22
10:45 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2020-11-21 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2020-09-22
10:45 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Rechtsamt, Zentrale Vergabestelle
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren):
“Bei europaweiten Verfahren ist die Anwesenheit von Bietern und ihren Vertretern während der Angebotseröffnung entsprechend § 14 EU Abs. 1 S. 1 VOB/A nicht...”
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren)
Bei europaweiten Verfahren ist die Anwesenheit von Bietern und ihren Vertretern während der Angebotseröffnung entsprechend § 14 EU Abs. 1 S. 1 VOB/A nicht zugelassen.
“Wir weisen darauf hin, dass die Bieterkommunikation ausschließlich über das DTVP, dort die Schaltfläche „Kommunikation“, elektronisch zu führen ist.
Fragen...”
Wir weisen darauf hin, dass die Bieterkommunikation ausschließlich über das DTVP, dort die Schaltfläche „Kommunikation“, elektronisch zu führen ist.
Fragen sind bis einschließlich 11.9.2020 ausnahmslos über diesen Kommunikationsweg zu stellen und werden nur auf diesem Weg beantwortet. Die Bieter sind verpflichtet die Veröffentlichung neuer Bieterfragen und deren Beantwortung selbstständig zu prüfen. Eine gesonderte Mitteilung seitens der Vergabestelle erfolgt nicht.
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Dort heißt es:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.“
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6CYY56.