Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu Ziff. 6
Eigenerklärungen gem. § 34 a GewO
Erklärung, dass der Inhaber/die Leitungsperson des Unternehmens zuverlässig und sachkundig i. S. v. § 34a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist und auch die weiteren dort genannten Anforderungen erfüllt.
Erklärung, dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO) für die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung für das Unternehmen vorliegen.
Erklärung, dass die für die Durchführung der Bewachungsaufgaben vorgesehenen Personen die gem. § 34a Abs. 1 a GewO und Bewachungsverordnung erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen (§ 128 Abs. 2 GWB).
Eigenerklärungen zur Qualifikation des eingesetzten Personals
Der AN hat der AG spätestens 2 Wochen vor Leistungsbeginn für das gesamte bei der Auftragsdurchführung eingesetzte Personal inklusive Vertretung folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Personaleinsatzliste: Name, Vorname, Bewacherregisteridentifikationsnummer Funktion/Tätigkeitszuordnung,
b) Nachweise über die in dieser Leistungsbeschreibung geforderten Qualifikationen und Bescheinigungen,
c) unterschriebene Verschwiegenheitserklärung (Anlage 3 zum Vertrag),
d) Schichtplan gem. Punkt 2.3.4 und 2.4.4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertrag),
e) Dienstanweisung gem. Punkt 3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertrag), abgestimmt mit der AG.
Die Erstellung der Dienstanweisung gem. Punkt 3 der Leistungsbeschreibung erfolgt spätestens 2 Wochen vor Leistungsbeginn zusammen mit der AG.
Erklärung, dass das in der Objektleitung eingesetzte Personal über die folgenden Qualifikationen verfügt:
— Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit 3 Jahren Berufsausbildung oder gleichwertig.
Sprachkenntnisse: Deutsch
Soweit der vorgesehene Objektleiter die Sprache Deutsch nicht als Muttersprache spricht sind folgende Nachweise erforderlich:
— Sprachkenntnis in Deutsch mindestens C1 der EU Referenz oder gleichwertig (ggf. Vorlage einer Eigenerklärung/Nachweis 2 Wochen vor Leistungsbeginn), Erklärung, dass das im Stationären Sicherheitsdienst eingesetzte Personal für den Wach-dienst/Kontrolldienst über die folgenden Qualifikationen verfügt;
— Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK) (ca. 200-240 Stunden) mit IHK-Prüfung oder gleichwertig;
— Nachweis einer Qualifikation zum Ersthelfer (Nachweis 2 Wochen vor Leistungsbeginn vorlegen). Die Qualifikation darf nicht älter als 2 Jahre sein. Im Leistungszeitraum ist vom AN Sorge zu tragen, dass der Sicherheitsmitarbeiter seine Qualifikation zum Ersthelfer behält und die erforderlichen Aus-/Fortbildungen besucht und dies der AG nachweist.
Sprachkenntnisse:
Soweit der/die vorgesehene Sicherheitsdienstmitarbeiter die Sprache Deutsch nicht als Muttersprache spricht sind folgende Nachweise erforderlich:
— Sprachkenntnis in Deutsch mindestens B1 der EU Referenz oder gleichwertig (ggf. Vorlage einer Eigenerklärung/Nachweis 2 Wochen vor Leistungsbeginn, Erklärung, dass das im Stationären Sicherheitsdienst eingesetzte Personal für den Pfortendienst über die folgenden Qualifikationen verfügt:
— Sachkundeprüfung (IHK) nach §34 GewO oder gleichwertig;
— Nachweis einer Qualifikation zum Ersthelfer (Nachweis 2 Wochen vor Leistungsbeginn vorlegen).
Sprachkenntnisse: Deutsch
Soweit der vorgesehene Sicherheitsdienstmitarbeiter die Sprache Deutsch nicht als Muttersprache spricht, sind folgende Nachweise erforderlich:
— Sprachkenntnis in Deutsch mindestens B2 der EU Referenz oder gleichwertig.