Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße mit Bussen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt
2019/S067-158273”
Produkte/Dienstleistungen: Öffentlicher Verkehr (Straße)📦
Kurze Beschreibung:
“Landkreis Rastatt, Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt mit den Linien 221, 222, 223, 225, 226 und 227.”
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Öffentlicher Verkehr (Straße)📦
Ort der Leistung: Rastatt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Rastatt, Nördlicher Landkreis Rastatt
Beschreibung der Beschaffung:
“Mit den veröffentlichten Vorinformationen 2018/S249-576444 und 2019/S067-158273 wurde das wettbewerbliche Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs....”
Beschreibung der Beschaffung
Mit den veröffentlichten Vorinformationen 2018/S249-576444 und 2019/S067-158273 wurde das wettbewerbliche Vergabeverfahren auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit GWB, VgV angekündigt. Der Landkreis Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt zum Jahresfahrplanwechsel 2020 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 zu vergeben.
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt mit den Linien 221, 222, 223, 225, 226 und 227. Auf den Linien 222 und 227 sind Standardlinienbusse im Einsatz. Der Leistungsumfang dieser Linien beträgt ca. 12.852 Jahresfahrplan stunden. Der Leistungsumfang kann sich aufgrund notwendiger Anpassungen bis zur Betriebsaufnahme noch ändern. Ab Juli 2022 sind im Linienbündel 2 Elektrobusse (Standardlinienbusse) einzusetzen.
Die KVV-Linien 221, 223, 225 und 226 sind reiner Anruflinientaxiverkehr (ALT), die KVV-Linie 222 beinhaltet partielle ALT-Leistungen. Diese ALT-Leistungen sind nicht zur Leistungserbringung in den im Rahmen der anstehenden Vergabe geforderten Leistungen beinhaltet. Die ALT-Leistungen werden als Auftragnehmerleistung von einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer erbracht. Die Auswahl des Auftragsunternehmens für die ALT-Leistung erfolgt einvernehmlich zwischen Busunternehmer und dem Aufgabenträger. Die finanzielle Abwicklung mit dem ALT-Unternehmen einschließlich der Leistungskontrolle obliegt dem Aufgabenträger. Konzessionsrechtlich müssen Genehmigungen gleichwohl sowohl für die Bus- als auch für die ALT-Leistungen vom ausgewählten Busunternehmer bei der Genehmigungsbehörde en bloc für das Linienbündel beantragt werden; die Genehmigung für die reinen ALT-Linien werden ggf. eine kürzere Laufzeit haben. Bzgl. der Haftungsfreistellung wird ein bilateraler Vertrag zwischen Bus- und ALT-Unternehmer abgeschlossen.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 96
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen:
“Eine optionale Verlängerung des Vertrags seitens des Landkreises Rastatt von 24 Monaten ist möglich.”
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“1) Vorbemerkung
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird,...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
1) Vorbemerkung
Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird (Nachweis PL6). Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung der Unternehmen stützt. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB auch für diese Unternehmen vorzulegen.
Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend;
2) Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente
PL2
Aktueller Auszug (nicht vor dem 1. April 2019; Kopie ist ausreichend) der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch der Komplementär-GmbH) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist.
PL3
— Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB,
— Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB.
PL4
Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG).
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“WL1
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Leistung(en), die mit dem Gegenstand/den Gegenständen der Vergabe...”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
WL1
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der Leistung(en), die mit dem Gegenstand/den Gegenständen der Vergabe vergleichbar ist/sind, bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
WL2
Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 2 PBZugV
WL3
Aktueller Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung oder Vorlage der Erklärung einer Versicherungsgesellschaft, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen, mit folgenden Mindestdeckungssummen:
Personenschäden je Versicherungsfall mindestens 10 Mio. EUR; für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 20 Mio. EUR.
Sachschäden je Versicherungsfall mindestens 10 Mio. EUR; für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres mindestens 20 Mio. EUR.
Mehr anzeigen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“TL1
Vorlage von mindestens 3 Referenzen über einschlägige und vergleichbare Busverkehre aus den letzten maximal 5 Jahren seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.”
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
TL1
Vorlage von mindestens 3 Referenzen über einschlägige und vergleichbare Busverkehre aus den letzten maximal 5 Jahren seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2019/S 067-158273
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2020-03-16
14:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2020-07-31 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2020-03-16
14:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Ort): Landratsamt Rastatt
76437 Rastatt
“1) Der Bieter hat alle von der Vergabestelle übergebenen Unterlagen, Pläne etc. auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Enthalten die...”
1) Der Bieter hat alle von der Vergabestelle übergebenen Unterlagen, Pläne etc. auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat die Vergabestelle auf evtl. Widersprüche in den Vergabeunterlagen und die evtl. Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Eventuelle Fragen bzw. Hinweise reichen Sie bitte in deutscher Sprache über das Portal Subreport unter Bezugnahme auf die jeweilige Anlage bzw. den jeweiligen Anhang sowie unter Nennung der jeweiligen Ziffer bzw. des Paragraphen ein. Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist der 5.3.2020, 14:00 Uhr. Die Antworten erfolgen ebenfalls ausschließlich über das Portal Subreport. Die Anfragen und Antworten werden hierbei im Sinne der Transparenz allen Bietern bereitgestellt. Mündliche, schriftliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt;
2) Die Vergabeunterlagen können ab sofort ausschließlich unter dem Link: https://www.subreport-elvis.de/E85361798 eingesehen werden (siehe Ziff. I.3) der Bekanntmachung). Weitere Informationen rund um die elektronische Vergabe erhalten Sie unter www.subreport.de oder direkt bei subreport Verlag Schawe GmbH, Buchforststraße 1-15, 51101 Köln, E-Mail: info@subreport.de.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721-9268730📞
Fax: +49 721-9263985 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
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Quelle: OJS 2020/S 029-067311 (2020-02-06)
Ergänzende Angaben (2020-02-24) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Landkreis Rastatt, Landratsamt Rastatt, Amt für Personal, Organisation und Digitalisierung, Herrn Ganz, Am Schlossplatz 5, D–76437 Rastatt”
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2020/S 029-067311
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2)
Ort des zu ändernden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Alter Wert
Datum: 2020-03-16 📅
Zeit: 14:00
Neuer Wert
Datum: 2020-03-17 📅
Zeit: 10:30
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7)
Ort des zu ändernden Textes: Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Alter Wert
Datum: 2020-03-16 📅
Zeit: 14:00
Neuer Wert
Datum: 2020-03-17 📅
Zeit: 10:30
Quelle: OJS 2020/S 041-097575 (2020-02-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-07-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 0.01 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel...”
Beschreibung der Beschaffung
Vom Dienstleistungsauftrag erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112000) im Landkreis Rastatt (NUTS-Code DE124) für das Buslinienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt mit den Linien 221, 222, 223, 225, 226 und 227. Auf den Linien 222 und 227 sind Standardlinienbusse im Einsatz. Der Leistungsumfang dieser Linien beträgt ca. 12 852 Jahresfahrplanstunden. Der Leistungsumfang kann sich aufgrund notwendiger Anpassungen bis zur Betriebsaufnahme noch ändern. Ab Juli 2022 sind im Linienbündel 2 Elektrobusse (Standardlinienbusse) einzusetzen.
Die KVV-Linien 221, 223, 225 und 226 sind reiner Anruflinientaxiverkehr (ALT), die KVV-Linie 222 beinhaltet partielle ALT-Leistungen. Diese ALT-Leistungen sind nicht zur Leistungserbringung in den im Rahmen der anstehenden Vergabe geforderten Leistungen beinhaltet. Die ALT-Leistungen werden als Auftragnehmerleistung von einem Taxi- oder Mietwagenunternehmer erbracht. Die Auswahl des Auftragsunternehmens für die ALT-Leistung erfolgt einvernehmlich zwischen Busunternehmer und dem Aufgabenträger. Die finanzielle Abwicklung mit dem ALT-Unternehmen einschließlich der Leistungskontrolle obliegt dem Aufgabenträger. Konzessionsrechtlich müssen Genehmigungen gleichwohl sowohl für die Bus- als auch für die ALT-Leistungen vom ausgewählten Busunternehmer bei der Genehmigungsbehörde en bloc für das Linienbündel beantragt werden; die Genehmigung für die reinen ALT-Linien werden ggf. eine kürzere Laufzeit haben. Bzgl. der Haftungsfreistellung wird ein bilateraler Vertrag zwischen Bus- und ALT-Unternehmer abgeschlossen.
Weitere Vorgaben bzgl. Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelte, Standards und Qualitätsanforderungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2020/S 029-067311
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1
Titel:
“Öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße mit Bussen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt”
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-06-22 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 3
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 3
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Nahverkehr Mittelbaden Walz GmbH (NVW)
Postanschrift: Neufeldstraße 3
Postort: Kuppenheim
Postleitzahl: 76456
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Rastatt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
Informationen über die Vergabe von Unteraufträgen
Der Auftrag wird wahrscheinlich an Unterauftragnehmer vergeben
Prozentsatz (%): 49
Kurze Beschreibung des Teils des Auftrags, der an Unterauftragnehmer vergeben werden soll: Busleistungen innerhalb des Linienbündels
“— unter II.1.7 und V.2.4 ist nur ein fiktiver Wert angegeben, der nicht dem tatsächlichen Auftragswert entspricht. Der tatsächliche Auftragswert wird zur...”
— unter II.1.7 und V.2.4 ist nur ein fiktiver Wert angegeben, der nicht dem tatsächlichen Auftragswert entspricht. Der tatsächliche Auftragswert wird zur Wahrung berechtigter geschäftlicher Interessen des Bestbieters nicht veröffentlicht,
— Konkretisierung zu II.2.5: Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt.
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Quelle: OJS 2020/S 141-347402 (2020-07-20)
Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2022-10-18) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Landkreis Rastatt, Landratsamt Rastatt, Amt für Wirtschaft, Klima und Mobilität, Am Schlossplatz 5, D–76437 Rastatt”
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt
2020/S 029-067311”
Kurze Beschreibung:
“Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221,...”
Kurze Beschreibung
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227 ) ab 12.12.2022 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) zu beauftragen. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden deutsch-französischen Verkehrskonzeptes soll eine umsteigefreie Verbindung im Buslinienverkehr vom Bahnhof Rastatt bis Soufflenheim/Seltz (F) eingeführt werden.
Mehr anzeigen
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 1 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221,...”
Beschreibung der Beschaffung
Der Landkreis Rastatt als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, den bisherigen Auftragnehmer des Linienbündels Nördlicher Landkreis Rastatt (Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227 ) ab 12.12.2022 mit einem Nachtrag (Auftragsänderung) zu beauftragen. Im Rahmen einer grenzüberschreitenden deutsch-französischen Verkehrskonzeptes soll eine umsteigefreie Verbindung im Buslinienverkehr vom Bahnhof Rastatt bis Soufflenheim/Seltz (F) eingeführt werden. Die Zusatzleistungen betragen ca. 165.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Der Wert des Nachtrags beträgt weniger als 50 % des ursprünglichen Auftragswertes. Die Leistung wird als 3jähriges Modellprojekt bis zum 13.12.2025 durchgeführt. Die Auftragsänderung erfolgt im Rahmen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union.
Verfahren Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Die Beschaffung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Für die Auftragsänderung sind die Voraussetzungen § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 sowohl lit. a) als auch lit. b) GWB gegeben. Die Änderung des Auftrags ist daher...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Für die Auftragsänderung sind die Voraussetzungen § 132 Abs. 2 S.1 Nr. 2 sowohl lit. a) als auch lit. b) GWB gegeben. Die Änderung des Auftrags ist daher ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig. Die Option „fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie“ wurde gewählt, da diese der vorliegenden Fallgestaltung am nächsten kommt. Die Änderung ist aufgrund von äußeren Umständen erforderlich geworden, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Der zusätzliche Bedarf ist erst nach Abschluss des Verkehrsvertrags über Verkehre im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt eingetreten. Die Notwendigkeit der Einführung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs hat seither an Bedeutung gewonnen, insbesondere durch kontinuierlich anwachsende Pendlerbewegungen. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen. Ein Auftragnehmerwechsel wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den Landkreis Rastatt verbunden (ca. 400.000 €/Jahr). Betrieblich wäre ein Umstieg für den Fahrgast in Rastatt-Wintersdorf sofern nicht an die Leistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt bzw. verkehrlich an die ebenfalls durch die NVW im Linienbündel „Stadtverkehr Rastatt“ erbrachten Leistungen angeknüpft wird, nicht zu vermeiden. Auch mit Blick auf die bestehende personenbeförderungsrechtliche Liniengenehmigung kommt somit im Ergebnis für die Erbringung der Leistung nur der derzeitige Betreiber des Linienbündels in Betracht. Die Festlegung auf die Linienbündelausdehnung nach Frankreich erfolgt auch nicht künstlich, das heißt willkürlich (Buslinie Rastatt - Frankreich ist im Mobilitätskonzept PAMINA als Perspektive formuliert). Aus denselben Gründen wäre auch hilfsweise ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV zulässig. Vernünftige Alternativen oder Ersatzlösungen bestehen nicht, sodass auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 6 VgV erfüllt sind. Erhebliche Einschränkungen für Fahrgäste, die von Rastatt nach Soufflenheim (F) gelangen wollen, wären die Folge.
Mehr anzeigen Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2020/S 141-347402
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2022-10-18 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Nationale Registrierungsnummer: DE111
Region: Stuttgart, Stadtkreis🏙️ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“1) Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Landkreis Rastatt...”
1) Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Der Landkreis Rastatt vertritt mit den o.g. Argumenten die Auffassung, dass die zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB direkt an die Nahverkehr Mittelbaden Walz GmbH (NVW) vergeben werden können und hilfsweise auch die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV vorliegen, in dessen Rahmen Verhandlungen ausschließlich mit der NVW zulässig sind.
2) Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1) bezieht sich nur auf den Entschluss des Landkreises Rastatt, die NVW mit den zusätzlichen Leistungen zu beauftragen. Die beabsichtigte Beauftragung der NVW der Nachtragsleistungen erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB. Ein „Zuschlag“ im engeren Sinne erfolgt bei der Auftragsänderung nicht.
3) Die Angaben unter II.1.7) und V.2.4) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe zwingend verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auftragswerte.
Mehr anzeigen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
5) Insbesondere wird noch auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des Gesetztes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 721-9268730📞
Fax: +49 721-9263985 📠
Quelle: OJS 2022/S 204-582303 (2022-10-18)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2022-12-06) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Landkreis Rastatt, Landratsamt Rastatt, Amt für Wirtschaft, Klima und Mobilität, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt”
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt"
2020/S029-067311”
Titel:
“Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt"” Beschreibung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Rastatt
Beschreibung der Beschaffung:
“Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen für das Buslinienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt" mit den...”
Beschreibung der Beschaffung
Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen für das Buslinienbündel "Nördlicher Landkreis Rastatt" mit den KVV-Buslinien 221, 222, 223, 225, 226 und 227. Die Betriebsaufnahme erfolgte zum Fahrplanwechsel 13. Dezember 2020.
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2020-12-13 📅
Datum des Endes: 2028-12-10 📅
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 3.1
Titel: Nachtrag für Busverkehrsleistungen im Linienbündel Nördlicher Landkreis Rastatt
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: NVW Nahverkehr Mittelbaden Walz GmbH
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 1 💰
“Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe...”
Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt an dieser Stelle eine Eingabe zwingend verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um die tatsächlichen Auftragswerte. Die Auftragssummen unterliegen als Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers der Geheimhaltung.
Mehr anzeigen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.