Zusätzliche Informationen
Die Bieter/Bietergemeinschaften haben zwingend die von dem Auftraggeber vorgegebenen Formblätter für die Erstellung ihres Angebotes zu verwenden. Die Formblätter und Vergabeunterlagen stehen ausschließlich unter der in der EU-weiten Bekanntmachung angegebenen Adresse zum Download bereit. Die Verfah-renskommunikation wird ausschließlich über die Vergabeplattform abgewickelt. Es obliegt den interessierten Unternehmen, sich frühzeitig nach Kenntnisnahme der Bekanntmachung sich für das Vergabeverfahren zu registrieren und sicherzustellen, dass Posteingänge über die Vergabeplattform regelmäßig abgerufen bzw. überwacht werden.
Zusätzliche Hinweise, Erläuterungen oder Antworten auf Bieterfragen wird der Auftraggeber nur gegenüber registrierten Unternehmen mitteilen. Im Übrigen obliegt es den interessierten Unternehmen/Bietern, die bereitgestellten Vergabeunterlagen auf etwaige Aktualisierungen hin zu prüfen.
Angebote, die nicht unter Verwendung der Formblätter abgegeben werden, werden ausgeschlossen.
Der Auftraggeber weist darauf hin, dass die Vergabe im Wege eines offenen Verfahrens erfolgt. Bei der Erarbeitung und Übersendung der Angebote ist zudem Folgendes zu beachten:
1. Die Bieter sind gemäß § 311 BGB vorvertraglich verpflichtet, die Vergabeunterlagen vollständig und sorgfältig zu prüfen. Soweit der Bieter im Vergabeverfahren feststellt, dass Vergabeunterlagen fehlerhaft, unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind, muss er den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und für Aufklärung sorgen. Mit der Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, dass er die Vergabeunterlagen der geforderten Prüfung unterzogen hat, dass die Fragen zu den Vergabeunterlagen vollständig beantwortet sind und die Vergabeunterlagen eine ausreichende Grundlage für die Angebotsabgabe bilden.
2. Alle Unterlagen und Informationen, die dem Bieter im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren sowie der etwaigen anschließenden Vertragserfüllung überlassen oder bekannt werden, sind vom Bieter auch nach dem Abschluss des Verfahrens vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das vom Bieter beschäftigte Personal ist zur Geheimhaltung aller personenbezogenen und betrieblichen Daten zu verpflichten, die bei Angebotsabgabe oder Vertragserfüllung bekannt werden. Jeder Bieter haftet für Schäden, die aus der Weitergabe dieser Daten entstehen, es sei denn, der Bieter weist nach, dass der Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig entstanden ist.
Die Bieter haben die in ihren Angeboten enthaltenen oder sonst im Laufe des Vergabeverfahrens an den Auftraggeber (Vergabestelle) übermittelten Informationen, soweit sie vertraulich sind, bei der Übermittlung deutlich erkennbar als vertraulich zu kennzeichnen. Insbesondere auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Bieter ist bei der Übermittlung ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die vom Bieter eingereichten Erklärungen und Nachweise, Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens haben in der Regel ein Akteneinsichtsrecht. Der Auftraggeber kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nur auf solche vertraulichen Informationen Rücksicht nehmen, die deutlich entsprechend gekennzeichnet sind. Über die Gewährung der Akteneinsicht und deren Umfang entscheiden die Vergabenachprüfungsinstanzen.
Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot einschließlich der Anlagen in Textform nach § 126b BGB über die Plattform
https://vergabemarktplatz.brandenburg.de einzureichen.
3. Es sollen nur die geforderten Erklärungen und Nachweise dem Angebot beigefügt werden. Der Inhalt allgemein gültiger Firmenunterlagen, Broschüren, o. Ä. wird nicht berücksichtigt.
4. Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot in Kopie beigefügt werden. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen zu verlangen.
5. Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. Der Auftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) verlangt oder eingeholt werden können.
6. Eine Rückgabe der von den Bietern im Zuge des Vergabeverfahrens eingereichten Unterlagen erfolgt (auch im Falle der Nichtberücksichtigung des Angebotes) nicht. Das Sacheigentum an mit dem Angebot von den Bietern eingereichten Unterlagen (inkl. ggf. Muster, Pläne, Zeichnungen/Skizzen, Fotographien usw.) geht ohne Anspruch auf Vergütung auf den Auftraggeber über. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf Unterlagen, die der Bieter auf ausdrückliche Anforderung der Auftraggeberin im Original vorgelegt hat und für die er im Falle der Nichtberücksichtigung seines Angebotes ein berechtigtes und vorrangiges Interesse an einer Rückgabe des Originals hat (z. B. Ausbildungsbescheinigungen, obsolet gewordene Bürgschaftsurkunden, Bestätigungen/Bescheinigungen öffentlicher Stellen). Die Rückgabe solcher Originale ist vom Bieter auf seine Kosten spätestens binnen 30 Kalendertage nach der Mitteilung des Auftraggebers (Vergabestelle) über die Nichtberücksichtigung des Angebotes zu verlangen, andernfalls gelten die Sätze 1 und 2 auch bezüglich der vorgelegten Originale.
7. Sofern Nachunternehmer/dritte Unternehmen eingesetzt werden sollen, haben diese Seite 6 bis 11 des Angebotsschreibens Teil 1 (Anlage D) einzureichen.