Beschreibung der Beschaffung
Der Überleitungskanal (Betonkanal) verläuft zwischen Schacht L und Schacht K über eine Strecke von 1 234,4 m (Stationierung 2662,5 m bis 3896 m). Er verbindet die beiden TS Neunzehnhain I und TS Einsiedel.
Ziel der zu planenden Maßnahmen ist die Grundsanierung des Überleitungskanals unter temporären Erhalt eines maximalen Durchflusses von 1 m/s und der Gewährleistung der Qualität des Wassers als Trinkwasser auch während der Sanierungsarbeiten.
Für die Realisierung der benannten Maßnahmen werden zunächst die Leistungsphasen 1 und 2 der Objektplanung für Ingenieurbauwerke gem.§43 HOAI 2013, die Leistungsphasen 1 und 2 für die Tragwerksplanung gemäߧ 51 HOAI 2013 sowie die besondere Leistung der Erstellung einer Aufgabenstellung für die Planung der Objekte der Technischen Ausrüstung durch einen Fachplaner gemäß § 55 HOAI übertragen.
Die LTV beabsichtigt, dem AN bei Fortsetzung der Planung die weiteren Leistungen der Leistungsphasen 3 bis 9 der Objektplanung sowie der Leistungsphasen 3 bis 6 des Leistungsbildes Tragwerksplanung zu beauftragen. Wesentliche Voraussetzung sind Genehmigungs- und Finanzierungsfähigkeit. Die Übertragung erfolgt durch einen gesonderten Vertrag. Der AG behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken.
Nach Abschluss der LP 2 ist in Abstimmung mit dem AG ein Konzept zur Abarbeitung der einzelnen Projektelemente in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu erstellen. Als Voraussetzung für die Erstellung eines entsprechenden Finanzierungsplanes sind die Kostenschätzung und später die Kostenberechnung jeweils in den Projektelementen auszuweisen.
Besondere Leistungen:
Für die Baugrundhauptuntersuchung ist mit der Erarbeitung der LP 2 eine Aufgabenstellung zu erarbeiten sowie für die erforderlichen gewerblichen Leistungen ein Leistungsverzeichnis aufzustellen. Nach Vorliegen der Angebote sind diese zu prüfen, fachlich zu bewerten und jeweils ein Vergabevorschlag zu erarbeiten.
Neben der Erkundung des Baugrundes sind abfallrechtliche Belange entsprechen dem Erfordernis mit zu untersuchen zu lassen.
Die Aufgabenstellung für die Fachplanung EMSR ist in Zusammenarbeit mit dem AG zusammenzustellen. Zur inhaltlichen Trennung der Planungsaufgabe wird die Projektgrenze für Leistungen der technischen Ausrüstung und der Objektplanung am Pumpensumpf des Ausleitungsbauwerkes festgelegt. Die Objektplanung befasst sich demnach nur mit einer Ausleitung aus und Einleitung in den Bestand, sowie einer Trasse, auf welcher eine Druckleitung errichtet werden soll. Die Hebeanlage, die in die Druckrohrleitung einleitet, sowie alle damit zusammenhängenden Belange werden separat vom Fachplaner Technische Ausrüstung ausgearbeitet.
Sämtliche Vermessungsleistungen werden von Seiten der LTV vorab festgelegtem Umfang separat beauftragt. Diese sind abgesehen von eventuell notwendigen Zuarbeiten nicht Bestandteil dieser Ausschreibung. Nach Abschluss der LP 2 und Festlegung der Vorzugsvariante ist der genaue Umgriff für die Entwurfsvermessung festzulegen sowie die erforderlichen Vermessungsdetails für die weiteren Planungen zu definieren. Auf dieser Grundlage erfolgt die Weiterbeauftragung des Vermessers durch den AG.
Nach Abschluss der LP 2 und einvernehmlicher Festlegung der weiteren zu verfolgenden Vorzugsvariante ist die Unterlage für den Antrag auf UVP-Vorprüfung (Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls) zu erstellen, einschließlich der Bewertung der Einflüsse auf die einzelnen Schutzgüter.
Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls dient der zuständigen Fachbehörde als Grundlage zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG (Fassung 8.9.2017). Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sind zusätzliche Erhebungen/Kartierungen i.d.R. nicht vorgesehen. Sind solche aus fach planerischer Sicht erforderlich, sind sie zu begründen und als besondere Leistungen anzubieten.
Der AN hat eigenverantwortlich die Betrachtungstiefe für die einzelnen Schutzgüter festzulegen und vor dem AG und ggf. zuständigen Behörde zu vertreten. Zu beachten ist jedoch, dass alle Aspekte den Charakter einer überschlägigen und summarischen Prüfung aufweisen und nicht weitere Prüfungsschritte vorwegnehmen sollten.
Über sämtliche Planungsobjekte ist eine zusammengefasste Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der LP 3 gemäß zu erstellen.
Mit der Gefährdungsbeurteilung wird eine Voraussetzung für die sicherheits-, gesundheits- und umweltgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage gefordert.
Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Auftragnehmer unter frühzeitiger Einbeziehung des zukünftigen Betreibers vorzubereiten. Bereits während der Errichtung der Anlage sind durch den Auftragnehmer Erörterungsgespräche mit dem zuständigen Betreiber zu führen. Es soll so eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt werden, aus der in konkreter Weise die Reinigung, Inspektion usw. entnommen werden können.
Mit Abschluss der Leistungsphase 8 ist über die Grundleistungen der HOAI hinausgehend eine auf der Bestandsdokumentation basierende Zusammenstellung weiterer Unterlagen zu liefern, die in einer Übergabe/Übernahme-Checkliste während der Planung festgelegt werden.