Im Zuge der Baudurchführung sind regelmäßige Aktualisierungen der Terminpläne zu erstellen, ohne dass dabei die Endtermine in Frage gestellt werden dürfen. In Anbetracht der förderrechtlichen Rahmenbedingungen und der besonderen Wichtigkeit der Maßnahme, sind sowohl der Planungszeitraum, der Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme und auch der Zeitraum für die Innutzungnahme der Maßnahme spätestens bis 1.6.2023 einzuhalten und stellen eine unabdingbare Anforderung an die Leistung des Bieters bzw. AN dar.