Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Folgende Unterlagen sind bei Angebotsabgabe einzureichen:
Entweder
— Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation;
— Referenzliste über ausgeführte Aufträge aus den letzten 3 Jahren, die nachweislich in Art und Umfang mit diesem Auftrag vergleichbar sind nebst Ansprechpartner oder
— Informationen zur Rechtsform des Bieters und Firmenhauptsitz;
—ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung oder EEE – Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen (Eignungsleihe) ist mit dem Angebot nachzuweisen, dass diese ebenfalls in einem Präqualifikationsverzeichnis eingetragen sind bzw. ist von diesem Unternehmen die Eigenerklärung zur Eignung vorzulegen.
Folgende Angaben sind laut §12a ThürVgG nach dem Bestbieterprinzip nur von dem jenigen Bieter, welchem nach Auswertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll, innerhalb von 5 Werktagen vorzulegen. Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, ist der Bieter von dem Verfahren auszuschließen.
— ausgefüllte Verpflichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen;
— ausgefüllte Erklärung zu Tariftreue und Entgeltgleichheit;
— ausgefüllte Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns;
— Verpflichtung bei Nachunternehmereinsatz und Sanktionen §12, 15, 17, 18 ThürVgG.
Um eine schnellere Abwicklung des Vergabeverfahrens zu erreichen, wird es allen Bieter jedoch gestattet, die oben aufgeführten Nachweise und Erklärungen bereits mit dem Angebot einzureichen.
Hat ein Bieter bereits in den letzten 12 Monaten die entsprechende Nachweisführung erbracht, so ist ein erneutes Einreichen der Erklärungen nur bei auftretenden Unklarheiten und nach erneuter Aufforderung durch den Auftraggeber notwendig. In diesem Fall genügt ein Hinweis auf das entsprechende Vergabeverfahren.
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Gelangt das Angebot eines nicht präqualifizierten Bieters in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen der zuständiger Stellen innerhalb der gesetzten Frist zu bestätigen.