PT-Dienstleistungen in den Bereichen Innovative Hafentechnologien, Digitale Testfelder in den Häfen und Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt. Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle 3 Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden. Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-09-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-08-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-08-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung
Referenznummer: 2052/WS21
Kurze Beschreibung:
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt.
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle 3 Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt.
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle 3 Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Bonn, Kreisfreie Stadt
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-08-04 📅
Einreichungsfrist: 2020-09-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-08-07 📅
Datum des Beginns: 2021-01-01 📅
Datum des Endes: 2022-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 152-371651
ABl. S-Ausgabe: 152
Zusätzliche Informationen
1. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info.
2. Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 28.8.2020 um 14.00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
1. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info.
2. Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 28.8.2020 um 14.00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt.
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt.
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle 3 Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Es sollen 3 Förderprogramme vergeben werden:
IHATEC II:
Wie im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, sollen digitale Technologien und der automatisierte Betrieb in der Seeschifffahrt und der maritimen Lieferkette vorangetrieben werden. Damit die deutschen Häfen ihren Funktionen als Drehscheiben des nationalen und internationalen Warenaustausches und Wachstumsmotoren für die Volkswirtschaft auch in Zukunft gerecht werden können, will die Bundesregierung sie bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Hafentechnologien weiter unterstützen, die konsequente Nutzung der mit der digitalen Vernetzung verbundenen Chancen vorantreiben und – mit Blick auf die Küstenschifffahrt – die im Klimaschutzplan 2050 verankerten Klimaziele erreichen.
Wie im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, sollen digitale Technologien und der automatisierte Betrieb in der Seeschifffahrt und der maritimen Lieferkette vorangetrieben werden. Damit die deutschen Häfen ihren Funktionen als Drehscheiben des nationalen und internationalen Warenaustausches und Wachstumsmotoren für die Volkswirtschaft auch in Zukunft gerecht werden können, will die Bundesregierung sie bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Hafentechnologien weiter unterstützen, die konsequente Nutzung der mit der digitalen Vernetzung verbundenen Chancen vorantreiben und – mit Blick auf die Küstenschifffahrt – die im Klimaschutzplan 2050 verankerten Klimaziele erreichen.
Die deutschen Häfen sind für die Volkswirtschaft systemrelevant. Eine 2019 veröffentlichte Studie im Auftrag des BMVI zur volkswirtschaftlichen Bedeutung der Häfen hat aufgezeigt, dass die mit der Hafenwirtschaft verbundenen Arbeitsplätze Kaufkraft und Wohlstand nicht nur an den Hafenstandorten sichern, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Die deutschen Häfen sind für die Volkswirtschaft systemrelevant. Eine 2019 veröffentlichte Studie im Auftrag des BMVI zur volkswirtschaftlichen Bedeutung der Häfen hat aufgezeigt, dass die mit der Hafenwirtschaft verbundenen Arbeitsplätze Kaufkraft und Wohlstand nicht nur an den Hafenstandorten sichern, sondern entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Wie im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, soll IHATEC aufgrund der hohen Akzeptanz und des hohen Wirkungsgrades über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Das BMVI hat eine Förderrichtlinie erarbeitet mit der das Förderprogramm IHATEC als IHATEC II zunächst bis 2022 und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis 2025 fortgeführt werden kann.
Wie im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart, soll IHATEC aufgrund der hohen Akzeptanz und des hohen Wirkungsgrades über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden. Das BMVI hat eine Förderrichtlinie erarbeitet mit der das Förderprogramm IHATEC als IHATEC II zunächst bis 2022 und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis 2025 fortgeführt werden kann.
DigiTest:
Wir wollen digitale Technologien in den Häfen vorantreiben. Der Deutsche Bundestag hat in der Sitzung vom 17.5.2019 auf der Grundlage von Bundestagsdrucksache 19/10149 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, eine Förderrichtlinie für digitale Testfelder in deutschen See- und Binnenhäfen zu erarbeiten und umzusetzen. Das BMVI hat eine Förderrichtlinie erarbeitet mit der das Förderprogramm DigiTest zunächst bis 2022 aufgelegt und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis 2025 fortgeführt wird.
Wir wollen digitale Technologien in den Häfen vorantreiben. Der Deutsche Bundestag hat in der Sitzung vom 17.5.2019 auf der Grundlage von Bundestagsdrucksache 19/10149 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, eine Förderrichtlinie für digitale Testfelder in deutschen See- und Binnenhäfen zu erarbeiten und umzusetzen. Das BMVI hat eine Förderrichtlinie erarbeitet mit der das Förderprogramm DigiTest zunächst bis 2022 aufgelegt und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis 2025 fortgeführt wird.
NaMKü:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 17. Mai 2019 die Bundesregierung beauftragt, die Möglichkeit eines Förderprogramms für eine nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen zur Reduzierung von Schiffsemissionen zu prüfen, damit Investitionen zur Emissionssenkung auch im Schiffsbestand angeregt werden. Hintergrund ist auch, dass die Schiffe, die die deutschen Häfen anlaufen, umweltfreundlicher werden müssen. Durch das Förderprogramm für die Küstenschifffahrt sollen Innovationsimpulse und finanzielle Anreize für weniger Emissionen und mehr Klimaschutz gesetzt werden. Das BMVI hat eine Förderrichtlinie erarbeitet, mit der das Förderprogramm NaMKü zunächst bis 2022 aufgelegt und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis 2025 fortgeführt wird.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 102. Sitzung am 17. Mai 2019 die Bundesregierung beauftragt, die Möglichkeit eines Förderprogramms für eine nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen zur Reduzierung von Schiffsemissionen zu prüfen, damit Investitionen zur Emissionssenkung auch im Schiffsbestand angeregt werden. Hintergrund ist auch, dass die Schiffe, die die deutschen Häfen anlaufen, umweltfreundlicher werden müssen. Durch das Förderprogramm für die Küstenschifffahrt sollen Innovationsimpulse und finanzielle Anreize für weniger Emissionen und mehr Klimaschutz gesetzt werden. Das BMVI hat eine Förderrichtlinie erarbeitet, mit der das Förderprogramm NaMKü zunächst bis 2022 aufgelegt und unter dem Vorbehalt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis 2025 fortgeführt wird.
Die 3 oben genannten Förderprogramme ergänzen sich und sind Teil der Umsetzung der Aufträge des Nationalen Hafenkonzepts 2015 und der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie der Bundesregierung. Aufgrund der programmübergreifenden Berührungspunkte und der in allen 3 Programmen verankerten Umwelt- und Klimaschutzziele hat sich das BMVI entschieden, eine Projektträgerschaft für alle 3 Programme auszuschreiben, auch um Synergieeffekte zu nutzen.
Die 3 oben genannten Förderprogramme ergänzen sich und sind Teil der Umsetzung der Aufträge des Nationalen Hafenkonzepts 2015 und der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie der Bundesregierung. Aufgrund der programmübergreifenden Berührungspunkte und der in allen 3 Programmen verankerten Umwelt- und Klimaschutzziele hat sich das BMVI entschieden, eine Projektträgerschaft für alle 3 Programme auszuschreiben, auch um Synergieeffekte zu nutzen.
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der notwendigen Haushaltmittel ist von folgendem Aufwand für die verschiedenen Programme und Laufzeiten auszugehen:
Hauptvertragslaufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2022
1. Verlängerungsoption: 1.1.2023 bis 31.12.2024
2. Verlängerungsoption: 1.1.2025 bis 30.6.2026
2021-2022:
18 Projekte mit 66 Teilprojekten (zusätzlich ca. 85 Projekte aus IHATEC I, die weiterzuführen sind)
2023-2024: 18 Projekte mit 66 Teilprojekten (zusätzlich ca. 85 Projekte aus IHATEC I, die weiterzuführen sind)
2025-06/2026:
8 Projekte mit 33 Teilprojekten (zusätzlich ca. 5 Projekte aus IHATEC I, die weiterzuführen sind)
Programm DigiTest:
8 Projekte mit 60 Teilprojekten;
2023-2024:
4 Projekte mit 30 Teilprojekten;
Programm NaMKü:
30 Projekte;
30 Projekte
15 Projekte
Projekte sind Vorhaben, die einem oder mehreren Förderzielen der Förderrichtlinien dienen. Dabei ist ein Verbundprojekt die projektbezogene Zusammenarbeit von mindestens 2 Verbundpartnern (z. B. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wissenschaftliche Einrichtungen).
Projekte sind Vorhaben, die einem oder mehreren Förderzielen der Förderrichtlinien dienen. Dabei ist ein Verbundprojekt die projektbezogene Zusammenarbeit von mindestens 2 Verbundpartnern (z. B. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, wissenschaftliche Einrichtungen).
Ein Teilvorhaben (Teilprojekt) ist eine im Rahmen eines Verbundprojektes durchgeführte Reihe von gesteuerten Tätigkeiten eines einzelnen Verbundpartners zur Erreichung eines bestimmten (Teil-)Zieles.
Es besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der dargestellten Aufwände/ Projekte.
Beschreibung der Verlängerungen:
Die Leistungen für die Zeiträume der Verlängerungsoptionen stehen unter dem Vorbehalt der Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel. Auf die Leistungen und den Umfang besteht nur ein Anspruch, wenn der AG die Option beauftragt. (siehe Vertrag)
1. Verlängerungsoption: 1.1.2023 bis 31.12.2024,
2. Verlängerungsoption: 1.1.2025 bis 30.6.2026.
Im Falle der Inanspruchnahme der Verlängerungsoptionen wird die Erklärung in Textform von dem AG spätestens 3 Monate vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gegenüber dem AN mitgeteilt.
Beschreibung der Optionen:
Regelung zur Anpassung der Vergütungsobergrenze bei DL-Verträgen:
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Angebotsschreiben angebotenen Stundensätze festgesetzt.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bonn bzw. Sitz des AN
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
EK 2.1 Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung durch Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung besteht/ abgeschlossen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird. (Formblatt F2.1).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
EK 2.1 Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung durch Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung besteht/ abgeschlossen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird. (Formblatt F2.1).
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
EK 2.2 Bankerklärung: (kein Formblatt)
Vorlage einer aktuellen schriftlichen Auskunft eines Kreditinstituts zum Zahlungsverhalten des Leistungserbringers (nicht älter als 3 Monate, wobei für die Berechnung der Tag, an dem die Angebotsfrist endet, maßgeblich ist).
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mindeststandards:
Zu EK 2.1) Die Haftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
— Personen- und Sachschäden mindestens 3 000 000 EUR pauschal je Schadensfall;
— Für Vermögensschäden mindestens 1 500 000 EUR je Schadensfall.
Zu EK 2.2: Die Auskunft muss erkennen lassen, wie lange die Geschäftsverbindungen zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und den Leistungserbringer bestehen. Zudem muss die Auskunft darlegen, ob die Kundenbeziehungen zum Leistungserbringer ordnungsgemäß verlaufen.
Zu EK 2.2: Die Auskunft muss erkennen lassen, wie lange die Geschäftsverbindungen zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und den Leistungserbringer bestehen. Zudem muss die Auskunft darlegen, ob die Kundenbeziehungen zum Leistungserbringer ordnungsgemäß verlaufen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
EK 3.1: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
EK 3.1: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
EK 3.2: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
EK 3.2: Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
EK 3.3: Technische Ausrüstung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung gem. § 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV
Abgabe einer Eigenerklärung, dass gem. Leistungsbeschreibung
a) die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen mit Leistungsbeginn umgesetzt sind,
b) die für den Profieinsatz notwendige technische Anbindung und IT-Ausstattung mit Leistungsbeginn sichergestellt werden,
c) die IT-Sicherheitsanforderungen entsprechend Nr. 5 ff der Dienstanweisung zur Abwicklung von Zahlungen mittels des Verfahrens "Profi" (Anlage Profihandbuch) während der Leistungserbringung sicherstellt werden und eine entsprechende interne IT-Sicherheits-Policy (IT-Sicherheitsstandards und -regelungen) nachgewiesen wird. Die IT-Sicherheits-Policy ist beizufügen.
c) die IT-Sicherheitsanforderungen entsprechend Nr. 5 ff der Dienstanweisung zur Abwicklung von Zahlungen mittels des Verfahrens "Profi" (Anlage Profihandbuch) während der Leistungserbringung sicherstellt werden und eine entsprechende interne IT-Sicherheits-Policy (IT-Sicherheitsstandards und -regelungen) nachgewiesen wird. Die IT-Sicherheits-Policy ist beizufügen.
d) Angabe der benötigten PROFI-Arbeitsplätze
EK 3.4: Qualitätssicherung
Vorlage eines Nachweises oder Abgabe einer Eigenerklärung aus der die etablierten Maßnahmen zur Qualitätssicherung hervorgehen. (ohne Formblatt)
EK 3.5: Erklärung zu Interessenkonflikten/zur Neutralität (Formblatt BesB 1/EK3.5)
Der Bieter hat eine Eigenerklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Interessenkollision nicht vorliegt.
Eine Interessenkollision kann insbesondere vorliegen, wenn der Bieter/ AN selbst derzeit Antragsteller für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Förderprogramme ist oder beabsichtigt Antragsteller zu werden und/ oder Beratungsleistungen gegenüber Antragstellern für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Förderprogramme erbringt oder beabsichtigt zu erbringen.
Eine Interessenkollision kann insbesondere vorliegen, wenn der Bieter/ AN selbst derzeit Antragsteller für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Förderprogramme ist oder beabsichtigt Antragsteller zu werden und/ oder Beratungsleistungen gegenüber Antragstellern für die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Förderprogramme erbringt oder beabsichtigt zu erbringen.
Im Falle einer Verflechtung oder Beteiligung hat der Bieter darzustellen, wie eine mögliche Interessenkollision nach §§ 20, 21 VwVfG verhindert werden soll. Es ist schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, mit welchen Maßnahmen (organisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde und IT-gestützte Maßnahmen) eine mögliche Interessenkollision ausgeschlossen wird.
Im Falle einer Verflechtung oder Beteiligung hat der Bieter darzustellen, wie eine mögliche Interessenkollision nach §§ 20, 21 VwVfG verhindert werden soll. Es ist schlüssig und nachvollziehbar darzustellen, mit welchen Maßnahmen (organisatorische, personenbezogene, qualitätssichernde und IT-gestützte Maßnahmen) eine mögliche Interessenkollision ausgeschlossen wird.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mindeststandards:
Zu EK 3.1
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d. h. Aufträge / Projekte die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Dabei gelten zusätzlich folgende Mindestanforderungen an die anzugebenden Referenzen:
Es sind mind. 2 Referenzprojekte (Projektträgerschaft für Förderprogramme) nachzuweisen, die jeweils kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:
— einem tatsächlichen Auftragsvolumen (Gesamtprojektvolumen) von mind. 3 Mio. EUR;
— einer Mindestlaufzeit von einem Jahr;
— einer Mindestanzahl von 10 eingegangenen/ bearbeiteten Anträgen;
— einer Mindestanzahl von 5 bewilligten Förderprojekten.
Zu EK 3.2:
Es ist mindestens ein Referenzprojekt je Bereich:
— Hafen- und Umschlagtechnologien;
— Schifffahrt;
— Transport und Logistik;
— Ingenieurswesen;
— IT und IT-Sicherheit;
— Umwelttechnik.
Nachzuweisen.
Zu EK 3.4: Der Nachweis kann durch Vorlage eines Zertifikates nach ISO 9001 oder vergleichbar erfolgen.
Zu 3.5: Aufgrund der Leistungspflichten des AN ist eine Interessenkollision jederzeit zu vermeiden. Der AN, mit ihm gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte und seine / deren eingesetzten Unterauftragnehmer dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen zu beeinträchtigen und/oder die auf sonstige Art und Weise mit den Förderrichtlinien "Innovative Hafentechnologien (IHATECII), Digitale Testfelder in den Häfen (DigiTest) und Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü)" in Zusammenhang stehen („potentielle Interessenkollision“).
Zu 3.5: Aufgrund der Leistungspflichten des AN ist eine Interessenkollision jederzeit zu vermeiden. Der AN, mit ihm gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich verbundene Rechtssubjekte und seine / deren eingesetzten Unterauftragnehmer dürfen bis zum Ende der Vertragslaufzeit außerhalb der vertraglichen Leistungen und ohne Zustimmung des AG keinerlei Tätigkeiten planen, durchführen oder sich zu solchen Tätigkeiten verpflichten, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen zu beeinträchtigen und/oder die auf sonstige Art und Weise mit den Förderrichtlinien "Innovative Hafentechnologien (IHATECII), Digitale Testfelder in den Häfen (DigiTest) und Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü)" in Zusammenhang stehen („potentielle Interessenkollision“).
Gefordert wird die Abgabe einer Eigenerklärung des Unternehmens/Bieters, dass:
— derzeit und bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine Potentielle lnteressenkollision im vorgenannten Sinne
Ausgeschlossen ist.
Oder
— eine kurze Darstellung des Sachverhaltes bzw. der Umstände, aus dem/denen sich eine potentielle.
Interessenkollision ergeben könnte und ob und auf welche Weise aus Sicht des erklärenden Unternehmens eine Interessenkollision tatsächlich ausgeschlossen wird/ist.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung ein Interessenkonflikt in der Sphäre des Bieters nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Bieter von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots., ist eine Beteiligung des AN und/ oder seiner mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen an den in der Leistungsbeschreibung bzw. im Förderprogramm bezeichneten Förderprojekten bzw. die Beratung/ Beantragung von Förderprojekten grundsätzlich unzulässig.
Soweit im Rahmen einer Einzelfallprüfung ein Interessenkonflikt in der Sphäre des Bieters nicht ausgeschlossen werden kann, wird der Bieter von der weiteren Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen. Dies dient der Gewährleistung des allgemeinen Wettbewerbsgrundsatzes und des mit dem vergaberechtlichen Gleichbehandlungsgebot in engem Zusammenhang stehenden Neutralitätsgebots., ist eine Beteiligung des AN und/ oder seiner mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen an den in der Leistungsbeschreibung bzw. im Förderprogramm bezeichneten Förderprojekten bzw. die Beratung/ Beantragung von Förderprojekten grundsätzlich unzulässig.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
a) gemäß § 43 Abs. 3 VgV wird die Rechtsform einer Bietergemeinschaft wie folgt festgelegt: gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigter Vertretung,
b) Anforderungen an die Neutralität wie EK 3.5: Erklärung zu Interessenkonflikten/zur Neutralität wie unter Abschnitt III.1.3) beschrieben. Der spätere AN ist verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich in Bezug auf die mit dem Angebot abgegebene Erklärung zur Neutralität ergeben, gegenüber dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den AG zu informieren.
b) Anforderungen an die Neutralität wie EK 3.5: Erklärung zu Interessenkonflikten/zur Neutralität wie unter Abschnitt III.1.3) beschrieben. Der spätere AN ist verpflichtet, sämtliche Änderungen, die sich in Bezug auf die mit dem Angebot abgegebene Erklärung zur Neutralität ergeben, gegenüber dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den AG zu informieren.
c) Verpflichtung zur Vertraulichkeit des mit der Leistungserfüllung betrauten Personals:
Für die Leistungserbringung dürfen auf Verlangen des AG ausschließlich Personen eingesetzt werden, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gem. § 1 VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt werden, kann der AG mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass er hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.
Für die Leistungserbringung dürfen auf Verlangen des AG ausschließlich Personen eingesetzt werden, die vor Aufnahme ihrer Tätigkeit wirksam auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942, VerpflG) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichtet wurden. Diese Personen haben gem. § 1 VerpflG die über die Verpflichtung geführte Niederschrift zu unterzeichnen. Kann die Verpflichtung aus Gründen, die der zu verpflichtenden Person zurechenbar sind, nicht oder nicht wirksam durchgeführt werden, kann der AG mit dieser Begründung den Austausch dieser Person verlangen, ohne dass er hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des AN.
d) Treuhänderschaft-Beleihung:
— Verantwortlichkeit im Bereich Finanzen (§ 4 Abs. 3 Vertrag, Nr.6 der LB). Es ist eine Person sowie ein(e) Stellvertreter(in) zu benennen, die im Auftragsfall die für die Leistungserbringung notwendige Einhaltung insbesondere der in den Nr. 6 der Leistungsbeschreibung sowie der in §§ 9 und 10 des Vertrages aufgeführten Regelungen sicherstellt;
— Verantwortlichkeit im Bereich Finanzen (§ 4 Abs. 3 Vertrag, Nr.6 der LB). Es ist eine Person sowie ein(e) Stellvertreter(in) zu benennen, die im Auftragsfall die für die Leistungserbringung notwendige Einhaltung insbesondere der in den Nr. 6 der Leistungsbeschreibung sowie der in §§ 9 und 10 des Vertrages aufgeführten Regelungen sicherstellt;
— Der AN muss juristische Person des Privatrechts sein, um den Auftrag ordnungsgemäß im Wege einer Beleihung durchführen zu können. Diese Personen müssen in ihrer Funktion unabhängig sein.
Die vorgesehene Beleihung des AN erfordert gem. Nr. 19.1 VV zu § 44 Absatz 3 BHO, dass er die Rechtsform in einer juristischen Person des Privatrechts (liegt insbesondere nicht vor bei: KG, OHG, GbR) besitzt. Dies ist zwingend für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags im Wege einer Beleihung erforderlich.
Die vorgesehene Beleihung des AN erfordert gem. Nr. 19.1 VV zu § 44 Absatz 3 BHO, dass er die Rechtsform in einer juristischen Person des Privatrechts (liegt insbesondere nicht vor bei: KG, OHG, GbR) besitzt. Dies ist zwingend für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags im Wege einer Beleihung erforderlich.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2020-09-08 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
1. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info.
1. Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info.
2. Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 28.8.2020 um 14.00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
2. Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 28.8.2020 um 14.00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt – Vergabekammer des Bundes
Postort: Bonn
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228-94990📞
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Quelle: OJS 2020/S 152-371651 (2020-08-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-11-13) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt.
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle drei Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Bundesregierung beabsichtigt, digitale Technologien in den Häfen, den automatisierten Betrieb in der Seeschifffahrt und den maritimen Lieferketten sowie die nachhaltige Modernisierung von Küstenschiffen voranzutreiben. Das BMVI hat dazu die 3 Förderprogramme Innovative Hafentechnologien (IHATEC), Digitale Testfelder in Häfen (DigiTest) sowie Nachhaltige Modernisierung für die Küstenschifffahrt (NaMKü) aufgelegt.
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle drei Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Gesamtwert des Auftrags: 10 584 161 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung verfügbarer Haushaltsmittel sollen Leistungen für alle drei Förderprogramme ab dem 1.1.2021 an einen Auftragnehmer (AN) vergeben werden.
Die drei oben genannten Förderprogramme ergänzen sich und sind Teil der Umsetzung der Aufträge des Nationalen Hafenkonzepts 2015 und der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie der Bundesregierung. Aufgrund der programmübergreifenden Berührungspunkte und der in allen drei Programmen verankerten Umwelt- und Klimaschutzziele hat sich das BMVI entschieden, eine Projektträgerschaft für alle drei Programme auszuschreiben, auch um Synergieeffekte zu nutzen.
Die drei oben genannten Förderprogramme ergänzen sich und sind Teil der Umsetzung der Aufträge des Nationalen Hafenkonzepts 2015 und der Mobilitäts- und Kraftstoffstrategie der Bundesregierung. Aufgrund der programmübergreifenden Berührungspunkte und der in allen drei Programmen verankerten Umwelt- und Klimaschutzziele hat sich das BMVI entschieden, eine Projektträgerschaft für alle drei Programme auszuschreiben, auch um Synergieeffekte zu nutzen.
Hauptvertragslaufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2022.
1. Verlängerungsoption: 1.1.2023 bis 31.12.2024.
2. Verlängerungsoption: 1.1.2025 bis 30.06.2026.
18 Projekte mit 66 Teilprojekten (zusätzlich ca. 85 Projekte aus IHATEC I, die weiterzuführen sind);
15 Projekte.
Beschreibung der Optionen:
Unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der notwendigen Haushaltmittel kann der Auftrag verlängert werden:
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-11-13 📅
Name: TÜV Rheinland Consulting GmbH
Postort: Köln
Land: Deutschland 🇩🇪 Nordrhein-Westfalen
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 10 584 161 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).