Beschreibung der Beschaffung
— ca. 2 500 m Außenputzarbeiten mit WDVS;
— ca. 670 m Deckenbekleidungen im Außenbereich, Sockelabdichtungen und Wandanschlussprofile als Sockelbleche.
Die Leistung soll auch im Rahmen der elektronischen Aufmaß-, Rechnungs- und Nachtragsprüfung bearbeitet werden (GAEB-Schnittstelle).
Maßnahmenbeginn: innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber.
Maßnahmenende: innerhalb von 117 Werktagen nach Ausführungsbeginn.
Einzelfristen:
Beginn Vorarbeiten – Einmessen Rohfassade mit Überprüfung der Bautoleranzen: voraussichtlich am 22.3.2021, innerhalb von 10 Werktagen bis voraussichtlich zum 6.4.2021
Vorarbeiten und Sockelabdichtung: voraussichtlich am 3.5.2021,
Innerhalb von 12 Werktagen bis voraussichtlich zum 17.5.2021
Beginn Montagearbeiten WDVS: nach Fertigstellung Vorarbeiten und Sockelabdichtung, innerhalb von 58 Werktagen
Fertigstellung Montagearbeiten WDVS: 67 Werktage nach Beginn Vorarbeiten und Sockelabdichtung, voraussichtlich zum 6.8.2021
Beginn Montagearbeiten Deckenbekleidungen: 68 Werktage nach Beginn Vorarbeiten und Sockelabdichtung, voraussichtlich am 9.8.2021
Fertigstellung Montagearbeiten Deckenbekleidungen: 87 Werktage nach Beginn Vorarbeiten und Sockelabdichtung, voraussichtlich zum 3.9.2021
Beginn Oberputz- und Anstricharbeiten: 68 Werktage nach Beginn Vorarbeiten und Sockelabdichtung, voraussichtlich am 3.9.2021
Fertigstellung Oberputz- und Anstricharbeiten: 107 Werktage nach Beginn Vorarbeiten und Sockelabdichtung, voraussichtlich zum 1.10.2021
Sicherheit für die Vertragserfüllung ist in Höhe von 5,0 v. H. der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten, sofern die Auftragssumme mindestens 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.
Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit beträgt 3,0 v. H. der Abrechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) einschließlich erteilter Nachträge. Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B): 4 Jahre
Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,1 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5,0 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Vertragsstrafe (§ 18 HVTG)
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt ergebenden Verpflichtung hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Nettoauftragssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird insgesamt auf 5 v. H. der Nettoauftragssumme begrenzt.