Rahmenvereinbarung Externer Dienstleister zur Abholung, zum Transport und zur Aufnahme abgegebener, weggenommener oder ggf. eingezogener Gifttiere gem. dem Gifttiergesetz NRW
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen. Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig. Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes. Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen. Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-10-08.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-09-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2020-09-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Diverse Dienstleistungen
Referenznummer: 84;1000570802;EU
Kurze Beschreibung:
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Diverse Dienstleistungen📦
Zusätzlicher CPV-Code: Dienstleistungen in der Zoologie📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Recklinghausen🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Referenz Daten
Absendedatum: 2020-09-07 📅
Einreichungsfrist: 2020-10-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-09-11 📅
Datum des Beginns: 2021-01-01 📅
Datum des Endes: 2025-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 177-426379
ABl. S-Ausgabe: 177
Zusätzliche Informationen
Die Informationen zu dem Vergabeverfahren sind den Ausschreibungsbestimmungen, sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YRJG
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen.
Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Die Rahmenvereinbarung beginnt zum 1.1.2021 und endet zum 31.12.2025.
Es wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen.
Nachfolgende Bedarfsberechnung wird bzgl. des Umfanges der Rahmenvereinbarung zugrunde gelegt.
Gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW sind in Nordrhein-Westfalen gehaltene Gifttiere innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Halter zu erklären, ob er die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt oder auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet und das Tier oder die Tiere abgibt und dem LANUV NRW überlässt. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ca. 70 giftige Schlangen in NRW abgegeben werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass jeweils 20 giftige Skorpione und 20 giftige Spinnen in NRW abgegeben werden. Während der Vertragslaufzeit fallen jährlich ca. 30 Tiere aus Haltungsuntersagungen und Wegnahmen oder Einziehungen im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Unterbringung an, für 2021 ca. 15 Tiere.
Gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW sind in Nordrhein-Westfalen gehaltene Gifttiere innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Halter zu erklären, ob er die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt oder auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet und das Tier oder die Tiere abgibt und dem LANUV NRW überlässt. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ca. 70 giftige Schlangen in NRW abgegeben werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass jeweils 20 giftige Skorpione und 20 giftige Spinnen in NRW abgegeben werden. Während der Vertragslaufzeit fallen jährlich ca. 30 Tiere aus Haltungsuntersagungen und Wegnahmen oder Einziehungen im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Unterbringung an, für 2021 ca. 15 Tiere.
Die geschätzte Anzahl der voraussichtlich abgegebenen Tiere wurde von dem Auftraggeber nach bestem Wissen erhoben. Der tatsächliche Bedarf kann das geschätzte Volumen unterschreiten.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstraße 10
45659 Recklinghausen
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs auch zur Eintragung in Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem es ansässig ist sowie zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs auch zur Eintragung in Berufs- und Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen sind, in dem es ansässig ist sowie zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
b) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen,
c) soweit zutreffend: Bietergemeinschaftserklärung (Formular 531_EU),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs
a) auch zur Eintragung in Berufshaftpflichtversicherung,
b) auch zur Erklärung, welche Gesamtumsätze des Unternehmens in den letzten 3 aufeinander folgenden Geschäftsjahren getätigt wurden, ggf. auch für alle Subunternehmer / alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 S. 1 Bundeszentralregistergesetz gem. Ziffer 6.2 e) der Ausschreibungsbestimmungen,
Eigenerklärung zu Ziffer 6.2 e), f), l), m) der Ausschreibungsbestimmungen
Nachweis der Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 TierSchG, soweit auf Gifttiere anwendbar bzw. eine Kopie der Fachtierarztanerkennung bzw. der Anerkennung der Zusatzbezeichnung gem. Ziffer 6.2 g) der Ausschreibungsbestimmungen
Nachweis zu entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen im praktischen Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren gem. Ziffer 6.2 h) der Ausschreibungsbestimmungen
Nachweis einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch die gehaltenen Tiere verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 1 000 000,00 EUR gem. Ziffer 6.2 i) der Ausschreibungsbestimmungen
Nachweis gem. Ziffer 6.2 j) der Ausschreibungsbestimmungen, von mindestens 3 jähriger einschlägiger praktischer Erfahrungen in Haltung, Umgang und Betreuung von Gifttieren gem. § 2 GiftTierG NRW,
Nachweis zur Mitgliedschaft einer Serumgemeinschaft gem. Ziffer 6.2 k) der Ausschreibungsbestimmungen
Lagepläne der Auffangeinrichtung, sowie Bildmaterial zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderung zur Haltung von Reptilien und Terrarientieren gem. der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren gem. Ziffer 6.2 n) der Ausschreibungsbestimmungen
Lagepläne der Auffangeinrichtung, sowie Bildmaterial zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderung zur Haltung von Reptilien und Terrarientieren gem. der Sachverständigengruppe tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren gem. Ziffer 6.2 n) der Ausschreibungsbestimmungen
Nachweis gem. Ziffer 6.2 o) der Ausschreibungsbestimmung, zum tierschutzgerechten gewerblichen Transport von Wirbeltieren gem. der VO (EG) Nr. 1/2005,
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-11-17 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-10-08 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-01-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Der Problematik der von in privaten Haushalten gehaltenen sehr gefährlichen Gifttieren ausgehenden Gefahren wird durch Erlass eines formellen Landesgesetzes (Gifttiergesetz NRW) entgegengewirkt. Das Gifttiergesetz NRW (GiftTierG NRW), welches am 1.1.2021 in Kraft tritt, verbietet die Haltung giftiger Tiere für Privatpersonen und Gewerbetreibende ohne Erlaubnis gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sowie Nr. 7 und 8 TierSchG. In § 1 Abs. 2 GiftTierG NRW ausdrücklich bezeichnete Bereiche, wie beispielsweise Zoos, tierheimähnliche Einrichtungen oder Forschungsstätten, sind von diesem Verbot ausgenommen.
Für den Vollzug des GiftTierG NRW ist gem. § 6 Abs. 1 GiftTierG NRW das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als Sonderordnungsbehörde zuständig.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für die aus den §§ 4 und 5 GiftTierG NRW resultierenden Aufgaben (fachgerechte Abholung, fachgerechter sicherer Transport sowie die artgemäße und verhaltensgerechte sowie sichere Unterbringung abgegebener und aufgrund von Haltungsuntersagungen weggenommener giftiger Tiere) sowie die in der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW genannte „Überlassung an eine vom Landesamt mit der Abholung der Tiere beauftragte Person“ ist das LANUV aus verschiedenen Gründen auf die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern angewiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung europaweit ausgeschrieben.
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Für Halter*innen giftiger Tiere gibt es gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW neben der übergangsweisen Bestandshaltung die Möglichkeit, auf die Haltung der giftigen Tiere zu verzichten. Diese Verzichtserklärung muss dem Landesamt im Zusammenhang mit der nach § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW geforderten Anzeige der bisherigen Haltung giftiger Tiere nach Art und Anzahl binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Die somit auf die weitere Haltung giftiger Tiere verzichtenden Personen haben diese Tiere dem Landesamt zu überlassen. Das Landesamt sorgt in diesem Fall für die Abholung und Unterbringung der Tiere auf Kosten des Landes.
Gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW sind in Nordrhein-Westfalen gehaltene Gifttiere innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Halter zu erklären, ob er die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt oder auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet und das Tier oder die Tiere abgibt und dem LANUV NRW überlässt. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ca. 70 giftige Schlangen in NRW abgegeben werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass jeweils 20 giftige Skorpione und 20 giftige Spinnen in NRW abgegeben werden. Während der Vertragslaufzeit fallen jährlich ca. 30 Tiere aus Haltungsuntersagungen und Wegnahmen oder Einziehungen im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Unterbringung an, für 2021 ca. 15 Tiere.
Gem. § 4 Abs. 1 GiftTierG NRW sind in Nordrhein-Westfalen gehaltene Gifttiere innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Landesamt anzuzeigen. Mit der Anzeige hat der Halter zu erklären, ob er die Fortsetzung der Haltung beabsichtigt oder auf die Fortsetzung der Haltung verzichtet und das Tier oder die Tiere abgibt und dem LANUV NRW überlässt. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb der 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, ca. 70 giftige Schlangen in NRW abgegeben werden. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass jeweils 20 giftige Skorpione und 20 giftige Spinnen in NRW abgegeben werden. Während der Vertragslaufzeit fallen jährlich ca. 30 Tiere aus Haltungsuntersagungen und Wegnahmen oder Einziehungen im Rahmen von Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Unterbringung an, für 2021 ca. 15 Tiere.