Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu F) § 46 (3) Nr. 1 VgV:
1. Referenzprojekte
Straßenbauprojekte (Neuplanung oder Grundinstandsetzung oder Deckensanierung) der letzten 4 Geschäftsjahre; jeweils vom 1.1. bis 31.12.; (2016, 2017, 2018, 2019), welche in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden.
Als abgeschlossen gelten Referenzprojekte, wenn die Leistungen der Objektplanung Verkehrsanlagen § 47 HOAI bis zur Leistungsphase 6 zwischen 2016 und 2019; jeweils vom 1.1. bis 31.12.; beendet wurden.
Die Leistungen können jedoch vorher begonnen worden sein.
Dabei muss es sich zwingend um Straßenbauprojekte eines öffentlichen Auftraggebers handeln, welche die Neubauplanung oder Grundinstandsetzung oder Deckensanierung an einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße zum Inhalt haben und über anrechenbare Kosten jeweils ≥ 1,0 Mio. EUR netto verfügen.
Innerstädtische Hauptverkehrsstraßen sind:
— keine innerstädtischen Bundesautobahnen oder außerstädtische Schnell- oder Landstraßen,
— berücksichtigen MIV, ÖPNV, Radverkehr und Fußgänger,
— beinhalten straßenbegleitende Grünflächen mit Baumbestand,
— liegen in einer Stadt mit mind. 100 000 Einwohnern.
Erfüllt kein Referenzprojekt die o. g. Mindestkriterien, erfolgt der Ausschluss des Teilnahmeantrages.
2. Referenzprojekte mit detaillierterer signaltechnischer Berechnung der Lichtsignalanlagen Straßenbauprojekte (Neuplanung oder Grundinstandsetzung oder Deckensanierung) mit detaillierterer signaltechnischer Berechnung der Lichtsignalanlagen der letzten 4 Geschäftsjahre; jeweils vom 1.1. bis 31.12.; (2016, 2017, 2018, 2019), die in diesem Zeitraum abgeschlossen wurden.
Als abgeschlossen gelten Referenzprojekte,
wenn die Leistungen der Objektplanung Verkehrsanlagen § 47 HOAI bis zur Leistungsphase 6 zwischen 2016 und 2019; jeweils vom 1.1. bis 31.12.; beendet wurden.
Die Leistungen können jedoch vorher begonnen worden sein.
Dabei muss es sich zwingend um Straßenbauprojekte eines öffentlichen Auftraggebers handeln, die Neubauplanung oder Grundinstandsetzung oder Deckensanierung an einer innerstädtischen Hauptverkehrsstraße und die detaillierte signaltechnische Berechnung der Lichtsignalanlagen zum Inhalt haben und über anrechenbare Kosten jeweils ≥ 1,0 Mio. EUR netto verfügen.
Innerstädtische Hauptverkehrsstraßen sind:
— keine innerstädtischen Bundesautobahnen oder außerstädtische Schnell- oder Landstraßen,
— berücksichtigen MIV, ÖPNV, Radverkehr und Fußgänger,
— beinhalten mindestens einen 3- oder 4-armigen signalgeregelten Knotenpunkt oder Kreisverkehr,
— beinhalten straßenbegleitende Grünflächen mit Baumbestand,
— liegen in einer Stadt mit mind. 100 000 Einwohnern.
Erfüllt kein Referenzprojekt die o. g. Mindestkriterien erfolgt der Ausschluss des Teilnahmeantrages.