Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer erstmaligen Laufzeit von 5 Jahren und einer optionalen Verlängerung um 2 weitere Jahre für die Wartung, Lizenzierung, den Service sowie die Erneuerung und Erweiterungen des Sicherheitsgateways der Bayerischen Polizei. Der georedundant verfügbare zentrale Sicherheitsgateway der Bayerischen Polizei (36 000 Endarbeitsplätze, 42 000 Mitarbeiter) setzt sich aus verschiedensten IT-Security Komponenten unterschiedlicher Hersteller zusammen. Aufgrund der Anforderungen an die Hochverfügbarkeit und die heterogene Zusammensetzung des Sicherheitsgateways obliegt dem AN auch die Rolle des Systemintegrators. Dabei erwartet der AG bei anstehenden Systementscheidungen bzgl. Erweiterungen oder Ergänzungen des Sicherheitsgateways eine herstellerunabhängige Produktberatung gepaart mit dem Blick auf die zwingend erforderliche Kompatibilität und nahtlose Integration in die Bestandsinfrastruktur. Der Auftragnehmer muss als Systemintegrator stets den Blick auf die Gesamtarchitektur des Sicherheitsgateway haben, um bei Bedarf zielgerichtete und herstellerunabhängige Systemvorschläge zur Weiterentwicklung des Sicherheitsgateways dem Auftraggeber unterbreiten zu können. Zur Sicherstellung der hohen Verfügbarkeitsanforderungen an den Sicherheitsgateway der Bayerischen Polizei legt der Auftraggeber zudem sehr hohen Stellenwert auf die Hersteller-Zertifizierung des beim Auftragnehmer eingesetzten Service-Personals. Auftragsgegenstand ist die: — Wartung und Lizenzierung aller IT-Security Komponenten des Bestandes (Transition) und die während der Laufzeit hinzukommenden IT-Security Systeme. Die System-Wartung erfolgt im First und Second Level durch den Auftraggeber. Der Third Level wird durch herstellerzertifiziertes Technikpersonal des Auftragnehmers abgebildet. Der Auftragnehmer verfügt als Kundenschnittstelle über ein 7 x 24 Stunden besetztes Service Desk. Die Wartung im Third Level wird in mehrere Wartungsklassen unterteilt, wobei die hochwertigste Wartungsklasse auch einen 7 x 24 Stunden vor Ort Service durch den Auftragnehmer im Incident (z. B.: Ausfall einer Systemkomponente) vorsieht. Lieferung von IT-Security Komponenten (Neugeschäft), die mit dem Auftragnehmer in seiner Rolle als Systemintegrator passgenau auf die spezifischen Anforderungen und die nahtlose Integration in die Bestandumgebung ausgewählt wurden. Service- und Consultingleistungen im IT-Security Umfeld in Form von vor Ort Inbetriebnahmen von IT-Security Komponenten oder klassischen Consulting bzw. Customizing Themen
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-03-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-02-03.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bayer. Landeskriminalamt
Postanschrift: Maillingerstr. 15
Postleitzahl: 80636
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.polizei.bayern.de🌏
E-Mail: blka.sg124.team1@polizei.bayern.de📧
Telefon: +49 891212-0📞
Fax: +49 891212-306125 📠
Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer erstmaligen Laufzeit von 5 Jahren und einer optionalen Verlängerung um 2 weitere Jahre für die Wartung, Lizenzierung, den Service sowie die Erneuerung und Erweiterungen des Sicherheitsgateways der Bayerischen Polizei.
Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer erstmaligen Laufzeit von 5 Jahren und einer optionalen Verlängerung um 2 weitere Jahre für die Wartung, Lizenzierung, den Service sowie die Erneuerung und Erweiterungen des Sicherheitsgateways der Bayerischen Polizei.
Der georedundant verfügbare zentrale Sicherheitsgateway der Bayerischen Polizei (36 000 Endarbeitsplätze, 42 000 Mitarbeiter) setzt sich aus verschiedensten IT-Security Komponenten unterschiedlicher Hersteller zusammen. Aufgrund der Anforderungen an die Hochverfügbarkeit und die heterogene Zusammensetzung des Sicherheitsgateways obliegt dem AN auch die Rolle des Systemintegrators. Dabei erwartet der AG bei anstehenden Systementscheidungen bzgl. Erweiterungen oder Ergänzungen des Sicherheitsgateways eine herstellerunabhängige Produktberatung gepaart mit dem Blick auf die zwingend erforderliche Kompatibilität und nahtlose Integration in die Bestandsinfrastruktur. Der Auftragnehmer muss als Systemintegrator stets den Blick auf die Gesamtarchitektur des Sicherheitsgateway haben, um bei Bedarf zielgerichtete und herstellerunabhängige Systemvorschläge zur Weiterentwicklung des Sicherheitsgateways dem Auftraggeber unterbreiten zu können. Zur Sicherstellung der hohen Verfügbarkeitsanforderungen an den Sicherheitsgateway der Bayerischen Polizei legt der Auftraggeber zudem sehr hohen Stellenwert auf die Hersteller-Zertifizierung des beim Auftragnehmer eingesetzten Service-Personals.
Der georedundant verfügbare zentrale Sicherheitsgateway der Bayerischen Polizei (36 000 Endarbeitsplätze, 42 000 Mitarbeiter) setzt sich aus verschiedensten IT-Security Komponenten unterschiedlicher Hersteller zusammen. Aufgrund der Anforderungen an die Hochverfügbarkeit und die heterogene Zusammensetzung des Sicherheitsgateways obliegt dem AN auch die Rolle des Systemintegrators. Dabei erwartet der AG bei anstehenden Systementscheidungen bzgl. Erweiterungen oder Ergänzungen des Sicherheitsgateways eine herstellerunabhängige Produktberatung gepaart mit dem Blick auf die zwingend erforderliche Kompatibilität und nahtlose Integration in die Bestandsinfrastruktur. Der Auftragnehmer muss als Systemintegrator stets den Blick auf die Gesamtarchitektur des Sicherheitsgateway haben, um bei Bedarf zielgerichtete und herstellerunabhängige Systemvorschläge zur Weiterentwicklung des Sicherheitsgateways dem Auftraggeber unterbreiten zu können. Zur Sicherstellung der hohen Verfügbarkeitsanforderungen an den Sicherheitsgateway der Bayerischen Polizei legt der Auftraggeber zudem sehr hohen Stellenwert auf die Hersteller-Zertifizierung des beim Auftragnehmer eingesetzten Service-Personals.
Auftragsgegenstand ist die:
— Wartung und Lizenzierung aller IT-Security Komponenten des Bestandes (Transition) und die während der Laufzeit hinzukommenden IT-Security Systeme.
Die System-Wartung erfolgt im First und Second Level durch den Auftraggeber. Der Third Level wird durch herstellerzertifiziertes Technikpersonal des Auftragnehmers abgebildet. Der Auftragnehmer verfügt als Kundenschnittstelle über ein 7 x 24 Stunden besetztes Service Desk. Die Wartung im Third Level wird in mehrere Wartungsklassen unterteilt, wobei die hochwertigste Wartungsklasse auch einen 7 x 24 Stunden vor Ort Service durch den Auftragnehmer im Incident (z. B.: Ausfall einer Systemkomponente) vorsieht.
Die System-Wartung erfolgt im First und Second Level durch den Auftraggeber. Der Third Level wird durch herstellerzertifiziertes Technikpersonal des Auftragnehmers abgebildet. Der Auftragnehmer verfügt als Kundenschnittstelle über ein 7 x 24 Stunden besetztes Service Desk. Die Wartung im Third Level wird in mehrere Wartungsklassen unterteilt, wobei die hochwertigste Wartungsklasse auch einen 7 x 24 Stunden vor Ort Service durch den Auftragnehmer im Incident (z. B.: Ausfall einer Systemkomponente) vorsieht.
Lieferung von IT-Security Komponenten (Neugeschäft), die mit dem Auftragnehmer in seiner Rolle als Systemintegrator passgenau auf die spezifischen Anforderungen und die nahtlose Integration in die Bestandumgebung ausgewählt wurden.
Service- und Consultingleistungen im IT-Security Umfeld in Form von vor Ort Inbetriebnahmen von IT-Security Komponenten oder klassischen Consulting bzw. Customizing Themen
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Menge oder Umfang: vgl. Abschnitt II.1.5).
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Referenznummer: 124-8010-008/20
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Präsidien der Bayer. Polizei in München, Nürnberg, Augsburg, Würzburg, Regensburg, Rosenheim, Ingolstadt, Bayreuth, Straubing, Kempten und Bamberg
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2020-07-01 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister Dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Nachweis (in Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister Dieses Staates oder durch Nachweis auf andere Weise.
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck) über den Gesamtumsatz des Unternehmens und – sofern entsprechende Angaben verfügbar sind – den
Umsatz für den Tätigkeitsbereich Systemintegrator im IT-Security-Bereich (Wartung, Lizenzierung, Service und Beschaf-fung von Security-Komponenten), der Gegenstand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens. Bezogen auf die 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre wird gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV ein durchschnittlicher Mindestjahresumsatz des Unternehmens von mindestens 30,0 Millionen EUR zwingend gefordert (Mindestanforderung);
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Umsatz für den Tätigkeitsbereich Systemintegrator im IT-Security-Bereich (Wartung, Lizenzierung, Service und Beschaf-fung von Security-Komponenten), der Gegenstand der Ausschreibung ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens. Bezogen auf die 3 letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre wird gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV ein durchschnittlicher Mindestjahresumsatz des Unternehmens von mindestens 30,0 Millionen EUR zwingend gefordert (Mindestanforderung);
2) Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck), dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personenschäden und Sachschäden je Schadensfall und Versicherungsjahr besteht oder im Auftragsfall auf erstes Anfordern des Auftraggebers abgeschlossen wird Mindestanforderung).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2) Unterschriebene Eigenerklärung (gemäß Vordruck), dass eine aktuell gültige Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare marktübliche Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personenschäden und Sachschäden je Schadensfall und Versicherungsjahr besteht oder im Auftragsfall auf erstes Anfordern des Auftraggebers abgeschlossen wird Mindestanforderung).
Mindeststandards:
Die unter Abschnitt III.2.2) Nr. (1) und Nr. (2) geforderten Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die unter Abschnitt III.2.2) Nr. (1) und Nr. (2) geforderten Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Mindeststandards: Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Angabe der durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten 3 Jahren;
2) Angabe der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens, die die Aufgaben des In-formationssicherheitsbeauftragten übernehmen (mindestens 1) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV;
3) Angabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens, welche spezifische Hersteller-Zertifizierungen im IT-Security Umfeld (CISCO CCNP Security) besitzen (mindestens 3) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV;
4) Angabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens, welche spezifische Hersteller-Zertifizierungen im IT-Security Umfeld (Juniper JUNCIE-SEC) besitzen (mindestens 3) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV;
5) Angabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens, welche spezifische Hersteller-Zertifizierungen im IT-Security Umfeld (CheckPoint CCSM Architect) besitzen (mindestens 3) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV;
6) Angabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens, welche spezifische Hersteller-Zertifizierungen im IT-Security Umfeld (F5 Networks F5-CTS) besitzen (mindestens 3) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV;
7) Angabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens, welche spezifische Hersteller-Zertifizierungen im Security Umfeld (Palo Alto Networks PCN-SE) besitzen (mindestens 3) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV;
8) Angabe der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter des Unternehmens, welche spezifische Hersteller-Zertifizierungen im Security Umfeld (Fortinet NSE7) besitzen (mindestens 3) – Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV.
Hinweis der Vergabestelle: Es können auch Mitarbeiter des Unternehmens mehrere oben genannte Zertifizierungen besitzen und dadurch mehrere Mindestanforderungen aus den Nrn. (1) bis (8) erfüllen;
9) Darstellung von mindestens 5 Referenzen innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über Kundenverträge zur Systemintegration im IT-Security-Bereich mit Wartung, SLA-gebundenem vor Ort Service (im Incidentfall, aber auch bei Kundenanforderung), Beschaffung von IT-Security-Komponenten und Consultingleistungen. Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
9) Darstellung von mindestens 5 Referenzen innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag: Ablauf der Teilnahme-/Bewerbungsfrist) über Kundenverträge zur Systemintegration im IT-Security-Bereich mit Wartung, SLA-gebundenem vor Ort Service (im Incidentfall, aber auch bei Kundenanforderung), Beschaffung von IT-Security-Komponenten und Consultingleistungen. Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
Die Referenzen müssen einen jährlichen Auftragswert (Wartung, Neugeschäft und Consulting) von je mindestens 1,00 Mio. EUR erfüllen. In der Referenz müssen die Referenzkunden hinsichtlich der Anzahl von dessen Mitarbeiter und von dessen Endarbeitsplätzen ausgewiesen werden;
Die Referenzen müssen einen jährlichen Auftragswert (Wartung, Neugeschäft und Consulting) von je mindestens 1,00 Mio. EUR erfüllen. In der Referenz müssen die Referenzkunden hinsichtlich der Anzahl von dessen Mitarbeiter und von dessen Endarbeitsplätzen ausgewiesen werden;
10) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für Vertragslaufzeit verantwortlichen Account Managers, der für den Auftraggeber als ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
10) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für Vertragslaufzeit verantwortlichen Account Managers, der für den Auftraggeber als ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
Der verantwortliche Account Manager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (Mindestanforderung):
a) Erfahrung im IT-Security-Bereich, durch mindestens 5 jährige Tätigkeit in diesem Bereich (Mindestanforderung) sowie
b) Erfahrung in der Durchführung/Koordinierung von IT-Security Projekten (Mindestanforderung);
c) Sehr gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Als Mindestanforderung für nicht muttersprachliche Mitarbeiter gilt die Sprachniveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
11) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen stellvertretenden Projektmanagers, der für den Auftraggeber als stellvertretender ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
11) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen stellvertretenden Projektmanagers, der für den Auftraggeber als stellvertretender ständiger Ansprechpartner für den Gesamtauftrag zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
Der verantwortliche stellvertretende Account Manager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (Mindestanforderung):
a) Erfahrung im IT-Security Bereich, durch mindestens 5 jährige Tätigkeit in diesem Bereich (Mindestanforderung) sowie
b) Erfahrung in der Durchführung/Koordinierung von IT-Security Projekten (Mindestanforderung),
12) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen Transition Managers, der für den Auftraggeber als ständiger Ansprechpartner für die Migration des Bestandes zum neuen Auftragnehmer (Wartung und Lizenzierung der Bestandskomponenten des Sicherheitsgateways) zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV):
12) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen Transition Managers, der für den Auftraggeber als ständiger Ansprechpartner für die Migration des Bestandes zum neuen Auftragnehmer (Wartung und Lizenzierung der Bestandskomponenten des Sicherheitsgateways) zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV):
Der verantwortliche Transition Manager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (Mindestanforderung):
a) Erfahrung in der Transition von Kundennetzen im IT-Security Umfeld mit mindestens 5 jähriger verantwortlicher Tätigkeit (Mindestanforderung) sowie
13) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen stellvertretenden Transition Manager, der dem Auftraggeber als stellvertretender Ansprechpartner für die Migration des Bestandes zum neuen Auftragnehmer (Wartung und Lizenzierung der Bestandskomponenten des Sicherheitsgateways) zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
13) Darstellung eines Mitarbeiterprofils und Benennung des für die Auftragsausführung verantwortlichen stellvertretenden Transition Manager, der dem Auftraggeber als stellvertretender Ansprechpartner für die Migration des Bestandes zum neuen Auftragnehmer (Wartung und Lizenzierung der Bestandskomponenten des Sicherheitsgateways) zur Verfügung steht (Mindestanforderung i. S. v. § 21 Abs. 2 VSVgV).
Der verantwortliche stellvertretende Transition Manager muss mindestens über folgende Erfahrungen kumulativ verfügen (Mindestanforderung):
Zusätzliche Mindestanforderung
An Stellvertretungsregelung für die Account Manager und Transition Manager:
— eine gegenseitige Stellvertretung von Account Manager und Transition Manager ist ausgeschlossen,
— eine gegenseitige Stellvertretung von stellvertretenden Account Manager und stellvertretenden Transition Manager ist zulässig.
Mindeststandards:
Die unter Abschnitt III.2.3) Nrn. (2) bis einschl. (13) geforderten Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Die unter Abschnitt III.2.3) Nrn. (2) bis einschl. (13) geforderten Kriterien zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung gem. § 21 Abs. 2 S. 1 VSVgV dar. Diese Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt.
Technische und berufliche Fähigkeiten: Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Gemäß Vergabeunterlagen
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend
Sonstige besondere Bedingungen:
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u. a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren. Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen Sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/ Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen (VS) entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens. Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, für die Personen, welche eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BaySÜG wahrnehmen sollen, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden. Bewerbern, Bietern bzw. Unterauftragnehmern, deren Personal zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahme-/Bewerbungsfrist noch nicht sicherheitsüberprüft ist, wird gem. § 7 Abs. 6 S. 1 VSVgV zusätzliche Zeit gewährt, um diese Anforderung zu erfüllen (vgl. Abschnitt III.1.5). Die Auftragnehmer sowie erforderlichenfalls deren Unterauftragnehmer müssen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg über entsprechend sicherheitsüberprüftes Personal verfügen und dieses zur Auftragsausführung einsetzen. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung sowie zum Rücktritt von dem Rahmenvertrag sowie allen Einzelaufträgen berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten. Die Vergabestelle Weist darauf hin, dass ein Unternehmen gemäß § 147 S. 1, § 124 Abs. 1 GWB von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB).
Auftraggeber sowie Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (§ 9 VSVgV) gilt u. a. § 7 VSVgV. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als Verschlusssache eingestufte Information ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren. Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen Sicherheitsspezifischen Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 104 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) angegebenen anderen Unternehmen/ Unterauftragnehmer und die zur Auftragsausführung ggf. weiteren vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen (VS) entsprechend dem Geheimhaltungsgrad VS-nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) gem. Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere ist das unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Die Vergabeunterlagen werden nur an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Unternehmen abgegeben, die dieses Merkblatt unterschrieben eingereicht haben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens. Unabhängig von einem Zugang zu Verschlusssachen (VS) muss in jedem Fall aus Gründen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, für die Personen, welche eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BaySÜG wahrnehmen sollen, vorliegen und dem Auftraggeber gegenüber nachgewiesen werden. Bewerbern, Bietern bzw. Unterauftragnehmern, deren Personal zum Zeitpunkt des Ablaufs der Teilnahme-/Bewerbungsfrist noch nicht sicherheitsüberprüft ist, wird gem. § 7 Abs. 6 S. 1 VSVgV zusätzliche Zeit gewährt, um diese Anforderung zu erfüllen (vgl. Abschnitt III.1.5). Die Auftragnehmer sowie erforderlichenfalls deren Unterauftragnehmer müssen über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg über entsprechend sicherheitsüberprüftes Personal verfügen und dieses zur Auftragsausführung einsetzen. Anderenfalls ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung sowie zum Rücktritt von dem Rahmenvertrag sowie allen Einzelaufträgen berechtigt. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Rechtsansprüchen und -mitteln bleibt vorbehalten. Die Vergabestelle Weist darauf hin, dass ein Unternehmen gemäß § 147 S. 1, § 124 Abs. 1 GWB von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann, wenn das Unternehmen nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen. Der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 S. 2 GWB).
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
Der Teilnahmeantrag muss zudem folgende unterschriebene Verpflichtungs-/Eigenerklärungen (gemäß den zur Verfügung gestellten Vordrucken) des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft sowie (soweit einschlägig) der benannten Unterauftragnehmer enthalten:
1) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm Unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
1) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat der Bewerber das von ihm Unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
2) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen
2) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV, während der gesamten Vertragsdauer sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. Als Anlage zu der vorgenannten Verpflichtungserklärung hat das jeweilige Unternehmen
Das von ihm unterschriebene Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-Nur für den Dienstgebrauch mit dem Teilnahmeantrag einzureichen;
3) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen;
3) Unterschriebene Verpflichtungserklärung (Vordruck) des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 VSVgV, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklärungen und Verpflichtungserklärungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) VSVgV einzuholen und vor der Vergabe des Unterauftrags dem Auftraggeber vorzulegen;
4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers bzw. des benannten Unterauftragnehmers bzgl. des vorhandenen Sicherheitsüberprüften Personals, mindestens gemäß einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer
4) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers bzw. des benannten Unterauftragnehmers bzgl. des vorhandenen Sicherheitsüberprüften Personals, mindestens gemäß einer einfachen Sicherheitsüberprüfung gem. Art. 10 Abs. 1 BaySÜG (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz) oder einer vergleichbaren Bestimmung des Bundes (mindestens § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG) oder eines anderen Bundeslandes oder einer vergleichbaren Vorschrift anderer
EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, zu verfügen; oder sich bereit zu erklären, rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zur entsprechenden erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung des Personals vorausgesetzt werden;
EU-Mitgliedstaaten, welche vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als gleichwertig anerkannt ist, zu verfügen; oder sich bereit zu erklären, rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen und Anforderungen zu erfüllen, die zur entsprechenden erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung des Personals vorausgesetzt werden;
5) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) des Bewerbers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung);
6) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
6) Unterschriebene Eigenerklärung (Vordruck) jedes benannten Unterauftragnehmers, dass die Lehren und Technologien des L. Ron Hubbard während der Vertragsdauer im Unternehmen weder angewandt, gelehrt oder verbreitet werden (Scientology-Schutzerklärung).
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 5
Begründung für eine Laufzeit der Rahmenvereinbarung von mehr als vier Jahren:
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 5 Jahre mit einer Verlängerungsoption über 2 weitere Jahre, insgesamt maximal 7 Jahre.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de📧
Telefon: +49 8921762411📞
Internetadresse: http://regierung.oberbayern.bayern.de🌏
Fax: +49 8921762847 📠
Name: Regierung von Oberbayern-Vergabekammer Südbayern
Fax: +49 892176847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB Hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bayer. Landeskriminalamt
Postanschrift: Maillingerstr. 15
Postleitzahl: 80636
Telefon: +49 8912121124📞
Internetadresse: www.polizei.bayern.de🌏
Fax: +49 8912122879 📠
Quelle: OJS 2020/S 025-057941 (2020-02-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-06-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 11 800 000,00 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung Sicherheitsgateway“ wird hiermit gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 VSVgV aufgehoben, da kein Angebot bei der Vergabestelle eingegangen ist.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Präsidien der Bayer. Polizei in München,Nürnberg, Augsburg, Würzburg, Regensburg, Rosenheim, Ingolstadt, Bayreuth, Straubing, Kempten und Bamberg.
Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 124-8010-270/20
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2020/S 115-280447
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Maximilianstrasse 39
Telefon: +49 892176-2411📞
Fax: +49 892176-2847 📠 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postleitzahl: 80538
Internetadresse: http://regierung.oberbayern.bayern.de🌏
Quelle: OJS 2021/S 102-269695 (2021-05-25)