Bedingungen für die Vertragserfüllung
Mindestlohngesetz – MiLoG (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)
Nachweis Leistungsfähigkeit und Fachkunde sowie Belegung der Daten:
— Nachweis der Qualifikation entsprechend §2 DGUV Vorschrift 3;
— Qualifikation und Genehmigung nach §12 StrlSchG (Strahlenschutzgesetz);
— Eignungskriterien Qualifikation des Prüfers (d, m, w):
— Ausgebildete Elektrofachkraft (z. B. Elektroniker Fachrichtung Betriebstechnik oder Gerätetechnik);
— Nachweis der Qualifikation entsprechend §2 DGUV Vorschrift 3;
— Deutsche Sprache in Wort und Schrift;
— Im Umgang mit den oben genannten Messgeräten und Arbeitsmaterialien sowie mit dem Dokumentationsprogramm vertraut.
— Qualifikation und Genehmigung nach § 12 StrlSchG (Strahlenschutzgesetz);
— Nachweis des Versicherungsschutzes mit den geforderten Deckungssummen:
— 500 000 EUR je Schadenereignis, die Gesamthaftung des Auftragnehmers jedoch auf 1 000 000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
Der AN ist verpflichtet, sich an die in Deutschland, gültigen Gesetze und Verordnungen zu halten. Weiterhin müssen vom AN die allgemein üblichen technischen Regeln, Normen und Richtlinien berücksichtigt werden.
— Vertrag zur Auftragsverarbeitung Eignungsbeschreibung der Bieter muss im Vergabeverfahren datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen, Ansonsten ist er vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Bei den datenschutzrechtlichen Anforderungen bzgl. der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Anlage 2 zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO), die mind. erfüllt sein müssen, handelt es sich um folgende:
— bzgl. Vertraulichkeit.
—— Zutrittskontrolle:
— Festlegung befugter Personen;
— Geregelter Zutritt für Betriebsfremde;
— Dokumentierte Ausgabe von physischen oder elektronischen Schlüsseln.
—— Zugangskontrolle:
— Regelung der Benutzerberechtigung(en);
— Einrichtung eines Benutzerstammsatzes/ Benutzerprofils pro User;
— Passworte sind benutzerbezogen, mit zyklischer Neuvergabe und Ausschluss von Trivialpasswörtern.
—— Zugriffskontrolle:
— Regelung der Zugriffsberechtigung durch ein dokumentiertes.
Nachprüfbares Berechtigungskonzept
— Überprüfung der Berechtigung;
— Einsatz eines überwachten und aktuellen Virenschutzes.
—— Trennungskontrolle:
— Mandantentrennung/ Zwecktrennung der Datenhaltung (Zweckbindung);
— Funktionstrennungen;
— Klare innerbetriebliche Vorgaben für die Datenverarbeitung;
— bzgl. Integrität.
—— Weitergabekontrolle:
— Einsatz von Verschlüsselungstechniken;
— Einsatz einer überwachten, aktuellen Firewall;
— Kontrollierte Vernichtung von Datenträgern (z. B. Fehldrucke. Festplatten, mobile Datenträger).
—— Eingabekontrolle:
— Nachweis der organisatorisch festgelegten Zuständigkeiten für die Eingabe;
— Protokollierung von Eingaben;
— Protokollierung der Datenverarbeitung und Datennutzung;
— bzgl. Verfügbarkeit und Belastbarkeit.
—— Verfügbarkeitskontrolle:
— Notfallplan/ Notfallkonzepte;
— Durchgängiger Einsatz von Virenscanner und Firewall mit Ständigen Updates;
— Getrennte Aufbewahrung von Datensicherungen.
—— Rasche Wiederherstellbarkeit:
— Notfallplan/ Notfallkonzept;
— Festgelegter Wiederanlaufplan;
— Festgelegte Verantwortlichkeiten, Prozesse und Abläufe;
— bzgl. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung.
—— Auftragskontrolle:
— Eindeutige Vertragsgestaltung;
— Formalisierte Auftragserteilung;
— Festgelegte Kriterien zur Auswahl des Auftragnehmers erfüllt der Bieter eine dieser voreingetragenen Anforderungen nicht, ist er von dem Verfahren auszuschließen. Zusätzliche Eintragungen werden nicht zu seinen Gunsten bewertet und haben keine Auswirkung auf den Zuschlag. Das Dokument „Vereinbarung Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO“ ist von dem Bieter (potentieller Auftragnehmer) form- und fristgerecht an den öffentlichen Auftraggeber zu Übermitteln.
Die „Vereinbarung Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO“ tritt nur im Fall der Beauftragung mit der ausgeschriebenen Leistung in Kraft.