Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu § 46 (3) Nr. 2 VgV: Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
— Für die Objektplanung der Verkehrsanlage (Straßenplanung) sind mindestens 2 Personen mit einer Berufserfahrung von mindestens 10 Jahren im Bereich Straßenplanung und weitere 2 Personen mit einer Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren im Bereich Straßenplanung zu benennen, welche über ein abgeschlossenes Studium (Diplom/Master) als Bauingenieur oder eines vergleichbaren Studienganges verfügen.
— Für die planerische Ausarbeitung sind mindestens 3 BauzeichnerInnen oder Personal mit einer vergleichbaren Berufsausbildung zu benennen, die mehr als 3 Jahre Berufserfahrung im Straßenbau vorweisen können und deren Arbeitsschwerpunkte auf im Straßenbau üblichen Zeichenprogrammen liegen.
— Für die Vorstellung und Diskussion der Planung im Projektbegleitkreis und auf Veranstaltungen ist Personal zu benennen, welches Erfahrung in der Präsentation von Projekten vor Bürgern und Trägern öffentlicher Belange hat und über fließende Deutschkenntnisse verfügt. Bei Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ist ein entsprechender Nachweis der Sprachkenntnisse zu erbringen. Das Personal sollte über ein abgeschlossenes Studium (Diplom/Master) als Bauingenieur oder eines vergleichbaren Studienganges und 5 Jahre Berufserfahrung im Bereich Straßenplanung verfügen. Bei entsprechender Qualifikation können hier auch die Führungskräfte oder die Fachkräfte für die Objektplanung Verkehrsanlage angeboten werden.
— Für die Planungsbegleitende Vermessung sind mindestens 2 Vermessungsingenieure mit einem fachbezogenen Studienabschluss (Diplom/Master) und mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in diesem Fachbereich zu benennen. Messtrupps sind zu benennen und ausreichende Kapazitäten nachzuweisen, um die Vermessung der Fläche in der vorgegebenen Frist abschließen zu können.
— Für die Verkehrsuntersuchung sind mindestens 2 Personen mit entsprechendem fachspezifischem Studienabschluss (Diplom/Master) und mindestens 8 Jahren Berufserfahrung im Bereich Verkehrsplanung zu benennen.
Zu § 46 (3) Nr. 1 VgV: Der Bewerber muss folgende Leistungen erbracht haben:
Es sind Referenzen mit den vorgegebenen Mindesteigenschaften anzugeben: Die Referenzen sollten möglichst vom angebotenen Fachpersonal erbracht worden sein.
— Objektplanung Verkehrsanlagen § 47 HOAI 2013, LPh 1-4, für Umbau-/Neubau einer Straße mit begleitendem Radweg durch innerstädtische Bereiche.
— Planung eines Radweges außerorts oder Planung einer Radschnellverbindung, Länge mindesten 5 km, unter Anwendung der derzeit gültigen Regelwerke in Baden-Württemberg.
— Verkehrsuntersuchungen an Knotenpunkten in stark besiedelten, innerstädtischen Bereichen, mit Erhebung des Fußgänger- und Radverkehrs, zusätzlich zu den Kfz- und Schwerlastverkehren.
— Planungsbegleitende Vermessung auf einer Strecke außerorts mit einer Gesamtlänge von min. 5 km und im innerstädtischen Bereich mit einer Gesamtlänge von min. 1 km.
Zu § 46 (3) Nr. 6 VgV: Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
— Gesamtprojektleitung durch Führungskraft, welche über ein abgeschlossenes Studium als Bauingenieur oder eines gleichwertigen Studiengangs, 10 Jahren Berufserfahrung in Verkehrsanlagenplanung und mindestens 5 Jahre Erfahrung in der fachübergreifenden Projektleitung verfügt und eine Firmenzugehörigkeit von über 5 Jahren vorweisen kann.
— Des Weiteren ist ein stellvertretender Projektleiter mit gleichem Bildungsabschluss und mindestens 8 Jahren Berufserfahrung in Verkehrsanlagenplanung zu benennen.
Zu § 46 (3) Nr. 9 VgV: Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
Soft- und Hardwareausstattung zum Betrieb der Programme MS-Office (Word, Excel), MS-Project oder vergleichbar, CAD-Software mit Übergabeformat gemäß Vertragsbedingungen II.12-14, Software für Kostenmanagement nach AKVS 2014 und Ausschreibung mit den Schnittstellen OKSTRA, GAEB sowie ELK EUR.
Zur Kommunikation bzw. zum Datenaustausch zwischen AN, AG u. beteiligten Dritten, sind die erforderlichen Datenübertragungsmöglichkeiten bereitzustellen.
Zu § 46 (3) Nr. 3 VgV: Der Bewerber muss über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen und dieses darlegen.
Zu § 46 (3) Nr. 10 VgV: Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt. Angabe der Unterauftragnehmer und Nachweis der erforderlichen Mindeststandards aus oben aufgeführten Positionen für die Unterauftragnehmer.