Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes TGA gemäß §§ 53 ff. HOAI zur Sanierung des Schulhallenbads Puderbach auf dem Grundstück Schulstraße 27, 56305 Puderbach bzw. Gemarkung Puderbach, Flur 5, Flurstück 127/14.
Als Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – folgende Mindestanforderungen definiert:
A. Raumprogramm Das Raumprogramm ergibt sich aus der bestehenden Kubatur des Gebäudes. Die 2017 erstellte Sanierungsplanung sieht kleinere Verbesserungen der Raumanordnungen vor. Insgesamt sind alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Schulhallenbads zu beachten und in der Planung zu berücksichtigen. Die Anzahl der Toiletten ist beispielsweise nicht mehr zulässig und daher ist ein Umbau, verbunden mit weiteren internen Anpassungen, in der Planung unumgänglich. Details zum Raumprogramm sind dem Bestandplan sowie dem Entwurfsplan EG der Planung der monte-mare Gruppe aus dem Jahr 2017 zu entnehmen. Verbesserungen dieser Planung die zur Reduzierung von Kosten führen sind vordringlich zu prüfen.
B. Technische Aspekte:
Das Schulhallenbad wurde 2004 umfassend saniert. Infolge dieser Sanierung sind Feuchtigkeitsschäden an diversen Stellen des Gebäudes aufgetreten, die zur Schließung im Jahr 2011 geführt haben. Der Prozess konnte 2020 mit einem Vergleich beendet werden, um nun die Sanierung des Schulhallenbads umzusetzen. Im Zuge der Beweisaufnahme im Prozess wurden massive Schäden im Bereich des Pult- und Flachdaches festgestellt. Weiterhin sind alle Bauteile mit bauphysikalischem Belang zu überplanen, da nicht gesichert festgestellt werden konnte, dass alle Bauteile den bauphysikalischen Ansprüchen Genüge tragen. Bei der Planung wird die bauphysikalische Betrachtung folglich den wichtigsten Aspekt darstellen. Die Gebäudeplanung hat im engen Austausch mit dem Bauphysiker zu erfolgen. Als Orientierung dient auch hier das Sanierungskonzept der monte-mare-Gruppe, dass in Leistungsphase 1-3 weiter verfolgt werden kann.
Das Konzept der monte-mare-Gruppe geht vom Rückbau aller innenliegenden Dämmung zur Verlagerung auf die Außenseite aus. Dabei sollen allerdings alle Flachdächer erhalten und das Pultdach neu aufgesetzt bzw. neu konzipiert werden. Die Aktualisierung der Planung soll jedoch die Vermeidung aller Flachdächer zum Ziel haben und möglichst keine Dachdurchdringungen vorsehen. In Bezug auf die TGA-Planung sind hier ebenfalls alle Dachdurchführungen kritisch zu hinterfragen und Wanddurchführungen zu prüfen.
Der Eingriff in die vorhandene Bausubstanz ist aufgrund der zu erwartenden Sanierungskosten möglichst gering zu halten. Kostenintensivere Anpassungen sind nur geboten, wenn sie der Haltbarkeit des Gebäudes bzw. geringerem Unterhaltungsaufwand dienlich sind. In wie weit die Anlagen der TGA, insbesondere die Lüftungsanlage und die Schwimmbadtechnik zu reinigen und weiter zu betreiben sind, ist mithilfe der jeweiligen Hersteller und Fachfirmen zu prüfen. Anpassungen und Erneuerungen der Bauteile können die wirtschaftlich sinnvollere Variante darstellen, was ebenfalls zu prüfen ist.
Bei den Wasser- und Heizungsleitungen ist davon auszugehen, dass diese weiterhin verwendet werden können. Die Beheizung erfolgt über ein BHKW im Gebäude der benachbarten Realschule und auch dieses System sollte weiterhin nutzbar sein. In wie weit eine Ertüchtigung bzw. Erneuerung der Elektroanlage, insbesondere der für die Sanierung zurückzubauenden Elemente an den Decken, sinnvoll und wirtschaftlich darstellbar erscheint, stellt neben der Lüftungsanlage eine der Hauptaufgaben der TGA-Planung dar. Hierzu gehören auch die Kassenanlagen, die Gebäudeautomation sowie die Wasseraufbereitung.
Insgesamt handelt es sich um einen Zweckbau, der dem zweckentsprechenden Dienst dringend wieder zur Verfügung gestellt werden muss. Daher sind bei dem technischen Aspekt der Planung die Zweckdienlichkeit sowie die einfache Unterhaltung des Gebäudes vordringlich zu beachten.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Planung der monte-mare-Gruppe im Bereich der Objektplanung mit kleinen Verbesserungen grundsätzlich zur Umsetzung geführt werden könnte. Im Bereich der TGA gibt es jedoch einige Daten, die zunächst erhoben werden müssen, bevor die Planung konkreter werden kann. Dennoch sind kreative Ansätze zu den genannten Punkten zu suchen und die gesamte bisherige Planung ist vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit zu hinterfragen.
Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, die dem Leistungsbild Objektpla-nung Gebäude (§ 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 zu §§ 55 Abs. 3, 55 Abs. 4 HOAI) zuzuordnen sind.
Dabei sind wesentliche Teile der Leistungsphase 1, 2 und 3 bereits erfüllt.
Die Vergabestelle bewertet die erbrachten Leistungen und honoriert die ausstehenden Leistungsbestandteile wie folgt:
— Leistungsphase 1: erbracht 1 %; noch ausstehend 1 %;
— Leistungsphase 2: erbracht 5 %; noch ausstehend 2 %;
— Leistungsphase 3: erbracht 1 %; noch ausstehend 16 %.
Die Ergebnisse der Planung werden allen Bietern zur Verfügung gestellt.
Daneben können Bieter als Nebenangebote eine neue Konzeptionierung vorschlagen und alle Bestandteile in den Leistungsphasen 1 bis 9 anbieten.
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 – ganz oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag geben. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den laut Vertragsentwurf beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Die Vergabestelle betrachtet mit Blick auf die Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 13.3.2017 – Verg 15/16) die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als „gleichartige Leistungen“ i. S. v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichen/Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes bei Addition aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren durch. Die einzelnen Planungsleistungen werden in separaten Vergabeverfahren vergeben. Parallel zu dieser Ausschreibung erfolgen Ausschreibungen von Architektenleistungen der Objektplanung. Die Leistungen der Bauphysik werden freihändig entsprechend dem Vorschlag des Objektplaners vergeben.
Für den Bauablauf stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen in zeitlicher Hinsicht:
— die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 müssen 5 Monate nach Auftragsvergabe vollständig erbracht werden;
— mit der Ausführung zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen ist spätestens im 5 Monat nach Abschluss der Leistungsphase 4 zu beginnen (Baubeginn);
— die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen sind spätestens 1 Jahr nach Baubeginn fertigzustellen (Bauende).
Die sanierten Räumlichkeiten sind unmittelbar nach Fertigstellung in Betrieb zu nehmen.
Der Auftragnehmer hat spätestens 3 Wochen nach Auftragsvergabe mit der Ausführung der geschuldeten Planungsleistungen zu beginnen (Beginntermin). Er hat die gesamten im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 55 Abs. 1 HOAI vertraglich geschuldeten Leistungen bis spätestens 5 Monate nach Auftragsvergabe fertig zu stellen.