Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
10.22 Vergabenachprüfungsverfahren/Rügeobliegenheit:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag ein,
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
3) Der Antrag ist unzulässig:
a) Soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntniserlangung gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
b) Bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden,
c) Bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden,
d) Wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
4) Vergaberügen gem. vorstehender Ziffer 4) sind schriftlich bei der Vergabestelle einzureichen,
5) Kenntniserlangung im Sinne von vorstehender Ziffer 3.) setzt nicht die tatsächliche Kenntniserlangung des Bieters vom Verfahrensverstoß voraus. Ausreichend ist die Möglichkeit zur Kenntniserlangung, d. h. der Antragsteller muss die verkehrsübliche Sorgfalt eines Bieters bei der Überprüfung der Vergabeunterlagen und der Verfahrenshandlungen walten lassen. In Zweifelsfällen hat der Bieter bei der Vergabestelle eine Bieterfrage zu stellen und/oder qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Fahrlässige, dem Bieter zuzurechnende Unkenntnis steht der Kenntnis gleich,
6) Mit der Abgabe eines Angebotes verzichtet der Bieter auf die Möglichkeit einer Verfahrensrüge wegen Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
7) Bekanntmachungen der Vergabestelle und Mitteilungen an den Bieter — einschließlich Mitteilungen über den Ausschluss oder der Nichtberücksichtigung seines Angebots — gelten als genehmigt, wenn der Bieter diesen nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Kalendertagen in Form einer Verfahrensrüge widerspricht. Eine Rüge nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist unzulässig.