Beschreibung der Beschaffung
Beförderung von 125 Schülern/innen, lt. beigefügtem Leistungsverzeichnis, zur Albert-Liebmann-Schule und zurück für die Zeit vom 1.8.2020 bis 31.7.2022.
Beförderungsgrundsätze:
Die Kraftfahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechen. Sie müssen gem. § 33 Abs. 4 BOKraft an Stirn- und Rückseite mit den vorgeschriebenen Schulbus-Schildern als Schulbusse gekennzeichnet sein.
Mit dem 15.10.2011 ist der „Luftreinhalteplan Ruhrgebiet 2011 Teilplan West" in Kraft getreten. Daraus leitet sich die Anforderung ab, dass bei der Vergabe von Schul- und Bäderfahrten im Belastungsgebiet der Stadt Oberhausen Mindestanforderungen hinsichtlich der Emissionen der Fahrzeuge festgelegt werden. Daraus folgt, dass bei der Ausschreibung von Schul- und Bäderfahrten der Nachweis einer grünen Plakette an Fahrzeugen von Unternehmen gefordert wird.
Das bedeutet, dass Fahrzeuge deren Abgassystem diese Norm nicht erfüllen, bei der Vergabe von Fahrten nicht berücksichtigt werden.
Alle Fahrer müssen gem. § 48 der Fahrerlaubnisverordnung im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein und das Personal muss über die Besonderheiten der Beförderung und über die Besonderheiten einzelner Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.
Gemäß § 21 Abs. 1a der StVO müssen alle Kinder mit einem Gewicht unter 36 kg, einer Körpergröße unter 150 cm und einem Alter unter 12 Jahren mit entsprechenden Kinderrückhaltesystemen befördert werden.
Dem Fahrer ist das Rauchen während der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler untersagt. Der Verstoß gegen diesen Hinweis bedeutet eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Abs. 2 Ziffer 1-3 BOKraft, die der Verfolgung durch die Ordnungsbehörden unterliegt.
Alle zu befördernden Schüler/innen müssen in der Regel vor der Haustüre abgeholt werden. Falls es die Verkehrssituation absolut nicht zulassen sollte, an der Haustüre zu halten, muss mit den Erziehungsberechtigten ein Haltepunkt vereinbart werden, der sich in einer zumutbaren Entfernung befindet.
Bei Verspätung oder Ausfall eines Fahrzeuges (Reparatur, Unfall etc.) müssen die Schule sowie die Erziehungsberechtigten unverzüglich benachrichtigt werden und ggf. muss ebenso unverzüglich ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden.
Eine pünktliche und sichere Abwicklung der Schulfahrten muss gewährleistet sein.
Es ist zu erwarten, dass im Laufe des Schuljahres Fahrschüler/innen hinzukommen bzw. ausscheiden. Darüber hinaus ist mit Stundenplanänderungen, die zusätzliche Fahrten notwendig bzw. überflüssig machen, zu rechnen. In diesen Fällen steht sowohl den Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber das Recht auf Verhandlungen über eine Vertragsanpassung zu.
Alle Fahrer und auch das Begleitpersonal nehmen 1 x jährlich an einer Fortbildung zur Erhöhung der Begleitkompetenz im Schülerspezialverkehr teil. Der Schülerspezialverkehr ist mit hohen Anforderungen an Fahrer und Begleitpersonen verbunden. Die Schulung soll den Fahrern und den Begleitpersonen Handlungssicherheit für schwierige Situationen im Schulwegalltag vermitteln. Die Schulung wird durch das Schulamt der Stadt Oberhausen durchgeführt. Der jeweilige Termin und der Veranstaltungsort der Fortbildung werden dem Busunternehmen rechtzeitig mitgeteilt.