Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Anforderung an das Unternehmen/Personal:
— eine gültige Genehmigung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gem. Personenbeförderungsgesetz (PeBfG) ist notwendig,
— das Personal muss eine gültige Fahrerlaubnis und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeVO) besitzen,
— das Personal muss in der Lage sein, den Kindern entsprechend ihrer Behinderung zu helfen, z. B. beim Ein- und Aussteigen,
— in der Regel muss dasselbe Personal eingesetzt werden
— das Beförderungspersonal muss:
a) ausreichend deutsch sprechen;
b) volljährig sein;
c) unvoreingenommen sein gegenüber Menschen mit Behinderungen und rücksichtsvoll mit diesen umgehen;
d) nicht unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen;
e) ein gepflegtes Erscheinungsbild haben;
f) die Füße umschließendes Schuhwerk tragen;
g) aktuelle Kenntnisse in Erster Hilfe/Lebensrettenden Sofortmaßnahmen haben (max. 1 Jahr alt).
— ob die Qualifikation ausreicht, entscheidet im Zweifelsfall der Auftraggeber
— es besteht Verschwiegenheitspflicht über jegliche Personendaten, auch nach Beendigung des Vertrags
— das Personal soll max. einmal im Jahr an den von den Einrichtungen angebotenen Informationsveranstaltungen zur Einweisung in die behinderungsspezifischen Besonderheiten der Kinder und die allgemeinen Regelungen zur Beförderung der Kinder teilnehmen.
Anforderungen an die Fahrzeuge:
— Einsatz von behindertengerechten Fahrzeugen,
— geeignete und zugelassene Personenrückhaltesysteme,
— die Fahrzeuge dürfen nicht älter als 10 Jahre sein,
— sie müssen technisch einwandfrei sein,
— fristen zur HU müssen eingehalten werden,
— die Bereifung muss der Witterung entsprechen (§ 2 Abs. 3a StVO),
— die Fahrzeuge müssen sich in einem gepflegten Zustand befinden,
— Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge mit der Liniennummer (§ 33 Abs. 4 BOKraft),
— Sicherung der Türen gegen unbeabsichtigtes Öffnen (Türschlosssicherung),
— für die im Einzelfall notwendige Beförderung von Kindern sitzend im Rollstuhl sind Fahrzeuge gemäß DIN 75078 Teil 1 und 2 einzusetzen. Die betreffenden Kinder sind nach den Vorgaben der DIN in den Fahrzeugen zu sichern,
— sollten Rollstühle über einen sogenannten „Kraftknoten" verfügen, ist dieser zwecks Sicherung zu verwenden. Hierfür muss das geeignete Rückhaltesystem (Rollstuhl- und Personenrückhaltesystem) nach DIN 75078-2 zur Verfügung stehen und genutzt werden,
— sofern Rollstühle noch nicht entsprechend der DIN 75078-2 gekennzeichnet sind und/oder über keinen „Kraftknoten" verfügen, sind diese an 4 Punkten am Fahrzeugboden mittels Abspanngurten zu befestigen. Die Kinder sind zusätzlich durch ein gesondertes Personenrückhaltesystem zu sichern,
— die Eignung sämtlicher Personenrückhaltesysteme ist auf Verlangen des Auftraggebers durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 nachzuweisen,
— die Auffahrrampen/Hebebühnen sind während der Fahrt und bei Benutzung so zu sichern, dass eine Verletzung der Fahrzeuginsassen ausgeschlossen werden kann. Eigenanfertigungen sind nicht zulässig,
— Fahrzeuge müssen mit einem mobilen Notrufkommunikationsgerät ausgestattet sein
— für den Einsatz von PKW mit mind. 5 Sitzplätzen gilt, dass diese mit 4 Einstiegstüren ausgestattet sind und im Fond Platz für mindestens 3 Kindersitze der Normgruppe II aufweisen müssen,
— beim Einsatz von PKW mit 7 Sitzplätzen ist in jedem Einzelfall sicher zu stellen, dass die hintere (dritte) Sitzreihe mit vollwertigen/gleichartigen Sitzen ausgestattet ist, die der Größe der mittleren Sitzreihe entsprechen und ausreichend Beinfreiheit auch für größere Kinder bieten.
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