Beschreibung der Beschaffung
Die Stadtwerke Ingolstadt Freizeitanlagen GmbH ist Betreiber der Multifunktionshalle Saturn Arena, der 2-ten Eishalle, des Freibades Ingolstadt, des Sportbades Ingolstadt und des Hallenbades Südwest.
Für die Sicherheit in den Anlagen, die Müllbeseitigung und die Parkplatzüberwachung /-bewirtschaftung benötigen die Stadtwerke Ingolstadt die Unterstützung eines Dienstleisters.
Grundlagen für die vertraglich zu erbringenden Leistungen sind insbesondere folgende Gesetze/Bestimmungen, in der jeweils gültigen Fassung:
— § 34a der Gewerbeordnung,
— Bewachungsverordnung – BewachV,
— Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Vorschrift 23 (DGUV V23).
Der AN stellt der AG spätestens 2 Wochen vor Leistungsbeginn für das gesamte einzusetzende Personal, inklusive Vertretung folgende Nachweise und Unterlagen zur Verfügung:
— Personaleinsatzliste: Name, Vorname, Funktion/Tätigkeitszuordnung, besondere Befugnisse, Bewacherregisteridentifikationsnummer,
— Nachweise über die geforderten Fachqualifikationen,
— unterschriebene Verschwiegenheitserklärungen,
— Dienstanweisung inkl. Übergabeprotokoll (Dokumentation der Übergabe und Einweisung der Sicherheitskräfte und Bestätigung per Unterschrift) gem. Punkt 8 dieser Leistungsbeschreibung.
Das vom AN bei Auftragsdurchführung eingesetzte Personal muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
— zuverlässig und flexibel arbeiten,
— geistig und körperlich den Anforderungen des Wachdienstes gewachsen sein,
— ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild und gute Umgangsformen besitzen,
— die selbstständige Abwicklung einschlägiger Vorgänge (z. B. Meldungen bzw. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen bei besonderen Vorkommnissen) übernehmen können.
Zur Vermeidung von häufigem Wechsel des Personals ist nur der Einsatz von eingearbeitetem Personal erwünscht.
Die AG ist berechtigt, bestimmte Sicherheitskräfte auf Grund von Pflichtverletzungen abzulehnen. Derartige Pflichtverletzungen sind festgestellter Drogen- und Alkoholmissbrauch, Verstöße gegen sicherheits- und datenschutzrechtliche Bestimmungen, Verstoß gegen die Dienstanweisung und ähnlich gravierende Pflichtverletzungen, die eine zuverlässige Aufgabenerfüllung in Frage stellen. Die AG und der Nutzer sind berechtigt, jederzeit Kontrollen durchzuführen.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung des von ihm für die Auftragsdurchführung eingesetzten Personals unbeschädigt und nicht geknittert ist. Der AN stellt die Kleidung inklusive Reinigung kostenfrei zur Verfügung und kalkuliert die Kosten in die entsprechenden Stundenverrechnungssätze ein.
Das vom AN für die Auftragsdurchführung eingesetzte Personal hat eine einheitliche Arbeitskleidung zu tragen. Die Arbeitskleidung hat Zeichen zu enthalten, die den Träger der Bekleidung als Beschäftigten des AN gegenüber der Öffentlichkeit eindeutig kennzeichnen.
Das Bewachungspersonal muss einen Ausweis gem. § 18 Abs. 1 und 2 BewachV während des Wachdienstes mitführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden vorzeigen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument bzw. der benötigten Arbeitserlaubnis/EU zur Identifizierung der Person.
Das Vorgenannte gilt auch für sämtliche Unterauftragnehmer des AN. Es gelten für den Unterauftragnehmer dieselben Voraussetzungen wie für das Personal des AN.