Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Referenzen
Der Bieter hat zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit die Durchführung von mindestens einer Prüfung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung (wenigstens eine wesentliche Geldwäsche-Prüfung, z. B. Jahresabschlussprüfung und/oder Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 KWG im Auftrag der BaFin) in den letzten 3 Jahren nachzuweisen.
Die Referenzen sollen folgende Angaben enthalten:
— Name des Kreditinstitutes;
— Name des Auftraggebers (sofern vom Namen des Kreditinstitutes abweichend);
— Dauer und Zeitraum der Leistungserbringung;
— das Volumen in Personentagen;
— Kurzbeschreibung der Prüfungsinhalte und der Schwerpunkte der Prüfung.
Für den Nachweis der Referenz hat der Bieter die zur Verfügung gestellte Erklärung zu/r Referenz/en zu verwenden.
Eignungsanforderungen an das Personal
Es gelten die nachfolgenden Eignungsanforderungen an das für den Auftrag vorgesehene Personal:
— Alle für den Auftrag vorgesehenen Prüfer (inklusive dem/der Prüfungsleiter/in bzw. den Prüfungsleiter/innen) verfügen über Kenntnisse der rechtlichen und aufsichtlichen Grundlagen im Bereich der Prävention von Geldwäsche, oder des übrigen Bankenaufsichtsrechts (beispielsweise GwG, KWG, Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin).
— Der/die für den Auftrag vorgesehenen Prüfungsleiter/-leiterin bzw. die Prüfungsleiter/innen verfügt/en über mindestens 5 Jahre Erfahrung bei der gesamten Planung und Durchführung von Prüfungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung z. B. Jahresabschlussprüfungen und/oder Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG im Auftrag der BaFin. Für 3 als Prüfungsleiter/in durchgeführte Prüfungen, von denen mindestens eine innerhalb der letzten 5 Jahre stattgefunden hat, sind der Namen des geprüften Kreditinstitutes, der Prüfungszeitraum und die Prüfungsdauer anzugeben und die als Prüfungsleiter/in durchgeführten Tätigkeiten zu beschreiben.
— Die übrigen Prüfer/innen verfügen über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und haben innerhalb der letzten 5 Jahre an mindestens an einer Prüfung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Pflichten nach dem KWG oder GwG teilgenommen.
Die Eignungsanforderungen an das Personal sind unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Anlagen zu belegen.
Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, § 46 Abs. 2 VgV
Gemäß § 46 Abs. 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und um die Unbefangenheit der Prüfer für die jeweilige aufsichtliche Prüfung sicherstellen zu können, sind der Jahresabschlussprüfer des aktuellen und des letzten Geschäftsjahres der jeweiligen Zweigniederlassung und deren Muttergesellschaft als Prüfer ausgeschlossen. Ferner sind Prüfer ausgeschlossen, die wegen Ausschlussgründen nach § 319 Abs. 2 bis 4 HGB zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der Abschlussprüfung ausgeschlossen wären, jedoch wegen Tätigkeiten i. S. v. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB nur, soweit diese sich auf den Gegenstand der ausgeschriebenen Prüfung nicht nur unwesentlich ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind auch Prüfer, die im letzten Jahr vor der Prüfungsanordnung bei der Zweigniederlassung vergleichbare, von europäischen Institutionen beauftragte Prüfungen oder Beratungsaufträge durchgeführt oder Beratungs- oder Bewertungsleistungen erbracht oder bei der Durchführung der Internen Revision verantwortlich mitgewirkt haben, jedoch nur, sofern diese Tätigkeiten Berührungspunkte zu der hier ausgeschriebenen Prüfung aufweisen. Dies gilt auch, wenn eine Person, mit welcher der Prüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, oder eine bei ihm beschäftigte Person ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus finden §§ 319a, 319b HGB entsprechend Anwendung.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe eine Erklärung abzugeben, dass ihm anhand der vorhandenen Informationen zu diesem Vergabeverfahren keine Interessenkonflikte bekannt sind, die eine Unbefangenheit als Prüfer gefährden können. Hierfür ist die zur Verfügung gestellte Anlage zu verwenden.