Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Sämtliche Angaben, Erklärungen und Nachweise sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist (Ziff. IV.2.2)) dieser Bekanntmachung) mit dem Angebot einzureichen. Ein Verweis auf frühere Angebote/Bewerbungen ist nicht ausreichend.
Soweit Angaben, Erklärungen und Nachweise in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot einzureichen sind, behält sich der Auftraggeber vor, die Vorlage von Eignungsnachweisen im Original innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Wenn der Bieter beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen angeben. Die konkrete Benennung von Art und Umfang der Leistungen soll Im Formblatt „Angebot“ erfolgen. Die Namen der Nachunternehmen sind nur auf Verlangen der GEWOBAG anzugeben. Ferner hat der Bieter auf Verlangen der GEWOBAG die Eignung der Nachunternehmen, bezogen auf die von ihnen zu erbringenden Leistungen, nachzuweisen. Die GEWOBAG wird die Angabe der Namen und den Nachweis der Eignung der Nachunternehmen erst dann verlangen, wenn der Bieter ernsthaft für die
Erteilung des Zuschlags in Frage kommt. In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von der GEWOBAG zu bestimmenden Frist – die ggf. nur wenige Tage beträgt - einzureichen. Wenn sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, hat er bereits in seinem Angebot
— die Namen dieser Unternehmen anzugeben,
— den Nachweis zu führen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen (z. B. mittels einer Verpflichtungserklärung der Unternehmen, in der sich diese unwiderruflich verpflichten, dem Bieter die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen) und,
— die Eignung dieser Unternehmen nachzuweisen.
Der Nachweis kann mit dem Muster gem. Anlage 1.1 zu dem Formblatt „Abgebot“ geführt werden. Handelt es sich bei den Unternehmen, derer sich der Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und Fachkunde bedienen möchte, um Nachunternehmen, sind die genannten Informationen und Nachweise abweichend
Von den vorstehenden Ausführungen bereits mit dem Angebot einzureichen. Kann ein Bieter aus einem Berechtigten Grund die von der GEWOBAG geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, von der GEWOBAG für
Geeignet erachteter Belege nachweisen. Der Bieter sollte der GEWOBAG in diesem Fall rechtzeitig vor der Einreichung seines Angebot anzeigen, dass er einen Nachweis nicht beibringen kann und der GEWOBAG in diesem Zusammenhang den berechtigten Grund angeben sowie einen alternativen Beleg vorschlagen. Die
GEWOBAG wird dem Bieter dann mitteilen, ob sie den alternativen Beleg für geeignet erachtet. Der Bieter hat sodann den alternativen Beleg seinem Angebot beizufügen.
Der Bieter/bei Bietergemeinschaften der bevollmächtigte Vertreter für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft erklärt, dass:
a) er/sie in dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetra-gen ist/sind,
b) keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß §123 GWB und keine Fakultativen Aus-schlussgründe gemäß §124 GWB vorliegen,
c) er/sie sich bewusst ist/sind, dass eine falsche Angabe den Ausschluss aus dem Bie-terkreis zur Folgehaben kann,
d) er/sie sich für den Fall der Beauftragung mit den zu vergebenden Leistungen bereits jetzt verpflichtet/verpflichten, die Vorgaben der §§ 8, 9, 13 und 14 des Berliner Aus-schreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vom 22.04.2020 (i.d.F.v.) verbindlich einzuhalten,
e) insbesondere die getätigten Angaben und Erklärungen zu den Eignungskriterien der Wahrheit entsprechen.