Beschreibung der Beschaffung
Die geforderten Leistungen werden in 2 Stufen beauftragt.
Leistungen Stufe 1:
Grundlagenermittlung
Grundleistungen der LPH 1 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013.
Der AN hat insbes. die Aufgabenstellung mit dem AG durch Ortsbegehungen zu klären, da es sich bei dem Sanierungsbereich der Stufe 1 um 1 500 denkmalgeschützte Holzfenster in unterschiedlichsten Ausführungen, Baualtersklassen und Verwitterungszuständen handelt. Daneben sind auch die wenigen vorhandenen Kunststoffrahmen und Stahlrahmenfenster zu erfassen. Zu sämtl. Fenstern ist der Bestand umfassend aufzunehmen u. ggf. nach der Durchführung von Substanzuntersuchungen, zu dokumentieren. Es sind Fenstertypenpläne zu sämtl. vorhandenen Ausführungsarten auch unter Berücksichtigung etwaiger Vormauerrolladenkästen zu erstellen u. die Fenstertypen für jede Fassade planerisch darzustellen, um die Verteilung der Fenstertypen in den Fassaden deutlich zu machen. Der AG ist umfassend zum Untersuchungsbedarf zu beraten u. die Ergebnisse der Grundlagenermittlung sind in einem Erläuterungsbericht, der auch die erforderlichen bauphysikalischen Aspekte, des Denkmalschutzes u. der erhöhten Sicherheitsanforderungen des Nutzers berücksichtigt, zu dokumentieren. Der Erläuterungsbericht hat Aspekte der Wirtschaftlichkeit aufzuzeigen.
Vorplanung
Grundleistungen der LPH 2 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013.
Der AN hat insbes. auf der Grundlage seiner umfassenden Bestandserfassung eine Bestandsanalyse zu erstellen u. seine Leistungen mit den Anforderungen des Denkmalschutzes, den Anforderungen des Nutzers an die Objektsicherheit u. den Anforderungen der erforderl. bauphysikal. Aspekte abzustimmen u. Zielkonflikte aufzuzeigen. Die wesentl. Zusammenhänge, Vorgaben u. Bedingungen von Denkmalschutz, Bauphysik, Energiewirtschaft, Funktion u. Ökologie sind zu klären u. zu erläutern. Lösungsvorschläge sind zu unterbreiten.
Der AN hat Varianten wie etwa die denkmalschutzgerechte Fenstersanierung im eingebauten Zustand, Sanierung im ausgebauten Zustand, denkmalschutzgerechte Instandsetzung der Außenfenster und eventuelle Modernisierung der Innenfenster, denkmalschutzgerechte Modernisierung der Außenfenster u. evtl. Instandsetzung der Innenfenster, Einbau von Kastenfenstern, Austausch der Fenstergläser zur Erhöhung energetischer und sicherheitstechn. Standards innen/außen u. etwaig daraus resultierende Anforderungen an die Fensterrahmen innen/ außen zu erarbeiten sowie deren wirtschaftliche Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf den laufenden Betrieb des Nutzers während der Sanierung darzustellen. Auch eine Variante mit Entfall der innenliegenden Kastenfenster und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Außenfenster sind zu untersuchen.
Bei der Erneuerung der äußeren Verglasung ist das Thema Sonnenschutz/Blendschutz zu untersuchen u. für die Ausführung vorzusehen. Ebenso sind Vorschläge zu erarbeiten, wie die Büros während der Fenstersanierung vor Verschmutzung/Witterung zu schützen sind.
Erstellung eines Terminplanes unter Berücksichtigung einer möglichst störungsfreien Fortführung des Gerichtsbetriebes u. der besonderen Anforderungen des Denkmalschutzes sowie der Gebäudesicherheit.
Die Vorplanung ist eng mit dem Denkmalschutz u. dem Nutzer- unter Mitwirkung des AG- abzustimmen, eine Kostenschätzung gemäß DIN 276 ist zu erstellen u. die Ergebnisse der Leistungsphase sind in einem Erläuterungsbericht mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen unter Berücksichtigung etwaig bestehender Zielkonflikte zu dokumentieren.
Entwurfsplanung
Grundleistungen der LPH 3 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013.
Der AN hat insbesondere auf der Grundlage der Bestandsanalyse ein umfassendes Instandsetzungs- u. Modernisierungskonzept (Fenstersanierungskonzept) zur Festlegung des Leistungssolls (insgesamt u. für einzelne Fenstertypen und Gebäudeabschnitte) inklusive Schutzmaßnahmen zu erstellen. Es sind dabei qualitative Varianten der Sanierung inklusive ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen für die Phase der Sanierung u. die Betriebsphase darzustellen. Eine enge Abstimmung mit dem Denkmalschutz u. dem Nutzer unter Einbindung des AG ist sicherzustellen.
Fortschreiben des Terminplans. Zeichnungen im erforderlichen Umfang.
Der AN hat eine Kostenberechnung gemäß DIN 276 u. eine Haushaltsunterlage Bau gemäß der Verwaltungsvorschrift Bau der FHH zu erstellen.
Fortschreibung des Instandsetzungs- und Modernisierungskonzepts (bauabschnittsweise mit jeweils u. a. angepassten Kosten u. angepassten Maßnahmen (Erkenntnisse aus vorangegangenen Abschnitten sind zu berücksichtigen).
Zusammenfassung u. Erläuterung der Ergebnisse der Leistungsphase mit einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen unter Abwägung der etwaig bestehenden Zielkonflikte.
Genehmigungsplanung
Geminderte Grundleistungen der LPH 4 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013, wobei der AG die Vorlagen einreicht.
Leistungen der Stufe 2:
In der Stufe 2 hat der AN zusätzlich zu den Fenster-/Gerüstarbeiten den Leistungsbereich der Instandsetzung der Gebäudedächer zu planen, wobei auf der Grundlage der bei Vertragsschluss vorliegenden Bestandsermittlungen davon ausgegangen wird, dass die Flachdächer mit neuen Dachdichtungsbahnen versehen werden, die Schieferdächer sind möglicherweise nur in Teilen auszubessern, da bei der letzten Bestandsaufnahme keine Mängel festgestellt wurden, wobei die Bestandsaufnahme allerdings nicht umfassend war.
Bei den Kupferelementen des Daches ist in geringem Umfang von einem Instandsetzungsbedarf auszugehen, jedoch auch hier wurden bisher keine augenscheinlichen Mängel festgestellt. Hier hat der AN noch eine gesonderte Überprüfung, insbesondere für die Kehlen sowie die Dachgauben mit Kupferblechabdeckung durchzuführen. Diese Untersuchungen der Bauteile ist Bestandteil der Leistung des AN und zu Beginn der Stufe 2 umzusetzen.
Bei der Holzkonstruktion/Dachstuhl wurde nur im Bereich des Besichtigungspunktes VI ein gravierender Mangel festgestellt. Hierbei handelt es sich um Braunfäule. Dieser Mangel ist zu beseitigen. Der AN hat darüber hinaus kleinere Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich des Dachstuhls zu planen. Zu Beginn der Stufe 2 ist eine Bestandsaufnahme insbesondere für die Kupferblecharbeiten durchzuführen.
Ausführungsplanung
Grundleistungen der LPH 5 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013.
Der AN hat insbesondere einen Instandsetzungs- und Modernisierungsplan mit einer integrierten Bauablaufplanung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Ausführung zu erarbeiten und gemäß dem Fortschritt des Bauvorhabens laufend in Abstimmung mit dem AG fortzuschreiben. Maßnahmen und Anforderungen an die Ausführungsüberwachung sind festzulegen.
Die notwendigen Detail- und Konstruktionszeichnungen sind im erforderl. Umfang und Detaillierungsgrad gem. den fachspezifischen Anforderungen zu erstellen.
Die Werk- und Montageplanung ist auf Übereinstimmung mit dem Instandsetzungs- und Modernisierungsplan zu überprüfen.
Der Terminplan ist fortzuschreiben.
Vorbereitung der Vergabe
Grundleistungen der LPH 6 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013 wobei der AN dem von der AG verwendeten System der Fa. Healy Hudson GmbH zuzuarbeiten hat. Das öffentliche Vergaberecht ist vom AN bei seiner Leistungserbringung zu beachten.
Mitwirkung bei der Vergabe
Geminderte Grundleistungen der LPH 7 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013.
Die AG übernimmt das Einholen von Angeboten, das Führen von Bietergesprächen, das Erstellen der Vergabevorschläge auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des AN, die Dokumentation des Vergabeverfahrens, das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche und die Auftragserteilung.
Objekt- / Bauüberwachung
Grundleistungen der LPH 8 der Anlage 10 zur HOAI 2013 i. V. m. § 34 HOAI 2013, insbesondere:
Stellt der AN die Bauleiterin bzw. den Bauleiter nach § 57 HBauO; sie/er kann im Einvernehmen mit der AG dafür sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter bestellt werden.
Der AN ist verpflichtet, den Ablauf der Bauarbeiten zeitl. zu koordinieren und alle Baubeteiligten seines Aufgabenbereichs zur Befolgung des Terminplanes anzuhalten und zu ermahnen; dazu gehört das Aufstellen und Fortschreiben eines Terminplanes. Koordinieren bedeutet den Einsatz der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten sowie der ausführenden Unternehmer zeitl. U. sachl. so aufeinander abzustimmen, dass diese sich nicht gegenseitig behindern; dass fertig gestellte Teile des Bauwerks nicht durch Folgearbeiten beschädigt werden und dass die Aufeinanderfolge der verschiedenen Leistungsbereiche (Gewerke) sinnvoll, zeitsparend, insbes. unter Einhaltung der zeitlichen Fristen und Terminvorgaben sowie ökonomisch derart abläuft, so dass die Ziele der AG erreicht werden.
Die Vorschriften der AG über die Rechnungsprüfung u. Rechnungslegung sind zu beachten. Soweit die AG der bzw. den AN über Abtretungen, Pfändungen, Vergleichsverfahren oder Insolvenzen unterrichtet hat, sind die Rechnungsbelege von der bzw. dem AN entsprechend zu kennzeichnen.
Kontinuierliche Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit der Planung u. Qualitätskontrolle des Projektes über mit den ausführenden Unternehmen vereinbarte Prüfpläne u. systematische datenbankorientierte Qualitätskontrolle vom Beginn bis zur Abnahme der Leistungen. Der Prüfplan beinhaltet alle relevanten technischen Abnahmen für verdeckte Leistungen. Der Zustand von durch die weitere Ausführung später verdeckten Teilleistungen gemäß § 4 Abs. 10 VOB/B ist zu dokumentieren.
Abweichungen zur geschuldeten Qualität sind über die gesamte Zeit der Ausführung in Mängellisten ebenfalls datenbankorientiert zusammenzufassen. Diese beinhalten Fristen zur Mängelbeseitigung u. die kostenmäßige Bewertung der Mängel mit einer Zuordnung etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz zum jeweiligen Verursacher.
Siehe Architektenvertragsentwurf vom 4.3.2020.