Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Die Eignung ist vorerst mit dem Angebot durch Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124EU (Eigenerklärungen zur Eignung – EU) nachzuweisen.
Über dem Formblatt 124EU hinaus geforderte Nachweise sind vorerst durch Eigenerklärungen nachzuweisen.
Ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die im Formblatt 124EU jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen und die Nachweise/Bescheinigungen für die über Formblatt 124EU hinaus geforderten Eignungsnachweise auf Anforderung der Zentralen Beschaffungsstelle vorzulegen. Die Beschaffungsstelle setzt zur Vorlage eine den Vorschriften entsprechende und angemessene Frist. Die Unterlagen sind innerhalb der vom Auftraggeber genannten Frist vorzulegen.
Schließen sich mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu einer Bietergemeinschaft zusammen, ist die Eignung vorerst durch Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124EU für jedes Mitglied der Gemeinschaft nachzuweisen.
Über dem Formblatt 124EU hinaus geforderte Nachweise sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorerst durch Eigenerklärungen nachzuweisen.
Schließen sich mehrere Wirtschaftsteilnehmer zu einer Bietergemeinschaft zusammen und ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die im Formblatt 124EU jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen und die Nachweise/Bescheinigungen für die über Formblatt 124EU hinaus geforderten Eignungsnachweise auf Anforderung der Zentralen Beschaffungsstelle vorzulegen. Die Beschaffungsstelle setzt zur Vorlage eine den Vorschriften entsprechende und angemessene Frist. Die Unterlagen sind innerhalb der vom Auftraggeber genannten Frist für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erlangung der Eignung auf die Fähigkeiten/Kapazitäten anderer Unternehmen (Eignungsleihe), so sind die Teile der Leistungen, auf die sich der Bieter Fähigkeiten/Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, in das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge/Eignungsleihe) einzutragen.
Eine Eignungsleihe hinsichtlich der beruflichen Befähigung oder beruflichen Erfahrung ist nur dann möglich, wenn die hierfür benannten Unternehmen die Arbeiten auch ausführen, für die die Eignungsleihe geltend gemacht wird.
Beruft sich der Bieter zur Erlangung der Eignung (Eignungsleihe) auf die Kapazitäten anderer Unternehmen und ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die Unternehmen – auf deren Eignung zur Erbringung der im Formblatt Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen der Bieter zurückgreift – auf Verlangen der Beschaffungsstelle zu benennen.
Mit Aufforderung zur Benennung weist der Bieter nach, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis ist mit dem Formblatt 236 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) zu führen.
Nimmt der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen in Anspruch, so muss der Eignungsleihengeber im vorgenannten Formblatt 236 bestätigen, dass der Eignungleihengeber gemeinsam mit dem Eignungsleihennehmer für die Auftragsausführung haftet.
Vor Zuschlagserteilung sind die im Formblatt 124EU jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen und die Nachweise/Bescheinigungen für die über Formblatt 124EU hinaus geforderten Eignungsnachweise auf Anforderung der Zentralen Beschaffungsstelle vorzulegen.
Die Beschaffungsstelle setzt zur Vorlage eine den Vorschriften entsprechende und angemessene Frist. Die Unterlagen sind innerhalb der vom Auftraggeber genannten Frist sowohl für den Eignungsleihennehmer, als auch für jeden Eignungleihengeber vorzulegen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer), so sind die Teile der Eignung/Leistungen in das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Unteraufträge/Eignungsleihe) einzutragen. Die Eignung jedes anderen Unternehmens ist vorerst durch Eigenerklärungen gemäß Formblatt 124EU nachzuweisen. Über dem Formblatt 124EU hinaus geforderte Nachweise sind vorerst für jedes andere Unternehmen durch Eigenerklärungen nachzuweisen.
Beruft sich der Bieter zur Erfüllung des Auftrages auf die Kapazitäten anderer Unternehmen (Nachunternehmer) und ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die Unternehmen – auf deren Kapazitäten der im Formblatt Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen der Bieter zurückgreift – auf Verlangen der Beschaffungsstelle zu benennen.
Mit Aufforderung zur Benennung weist der Bieter nach, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen. Dieser Nachweis ist mit dem Formblatt 236 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) zu führen.
Vor Zuschlagserteilung sind die im Formblatt 124EU jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen und die Nachweise/Bescheinigungen für die über Formblatt 124EU hinaus geforderten Eignungsnachweise auf Anforderung der Zentralen Beschaffungsstelle vorzulegen.
Die Beschaffungsstelle setzt zur Vorlage eine den Vorschriften entsprechende und angemessene Frist. Die Unterlagen sind innerhalb der vom Auftraggeber genannten Frist sowohl für den Bieter als auch alle anderen Unternehmen (Nachunternehmer) vorzulegen.
Das Formblatt 124EU liegt den Unterlagen bei oder kann auf u. s. Internetseite heruntergeladen werden:
http://www.bayerisches-innenministerium.de/buw/bauthemen/vergabeundvertragswesen/lieferunddienstleistungsauftraege/index.php
Es kann auch die in Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU vorgegebene, die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), genutzt werden.
Wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) genutzt, so zählen o. g. Anforderungen/Vorgaben sinngemäß.
Der Nachweis der Eignung kann mit der Eintragung in eine allgemein zugängliche Präqualifikationsliste erfolgen. Die geforderten Angaben/Mindestanforderungen müssen dort enthalten sein.
Sollten bestimmte geforderte Nachweise nicht in der Präqualifikationsliste vorhanden sein, hat der Bieter das Vorliegen der geforderten Eignung des betroffenen Nachweises vorerst durch Eigenerklärung nachzuweisen.
Ergibt die Wertung der Angebote, dass das Angebot in die engere Wahl gelangen soll, sind die in der Präqualifikationsliste nicht vorliegenden Bestätigungen/Nachweise zu den vorher vorgelegten Eigenerklärungen auf Anforderung der Zentralen Beschaffungsstelle vorzulegen. Die Beschaffungsstelle setzt zur Vorlage eine den Vorschriften entsprechende und angemessene Frist. Die Unterlagen sind innerhalb der vom Auftraggeber genannten Frist vorzulegen.
Die o. g. Regelungen zum Umgang mit präqualifizierten Bietern zählen für im Rahmen einer Eignungsleihe oder als Unterauftragnehmer benannten Bietern sinngemäß.
Sollte der Bieter oder eines der weiteren Unternehmen, auf dessen Fähigkeiten/Kapazitäten sich der Bieter beruft, in einer Präqualifikationsliste eingetragen sein (und werden diese bereits genannt), bitte die Liste und die Präqualifikationsnummer/-n entsprechend in den dafür vorgesehenen Feldern im Fragebogen oder im Angebotsschreiben (Formblatt 213) eintragen.