Teilneubau und Umstrukturierungsmaßnahmen im BTZ der Handwerkskammer für Oberfranken in Hof – Interimsmaßnahmen: Metallbau, Fenster, Innentüren

Handwerkskammer für Oberfranken

Interimsmaßnahmen: Metallbau, Fenster, Innentüren.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2020-08-13. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-07-08.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2020-07-08 Auftragsbekanntmachung
2020-09-14 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2020-07-08)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten
Kurze Beschreibung: Interimsmaßnahmen: Metallbau, Fenster, Innentüren.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Hof, Kreisfreie Stadt 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Handwerkskammer für Oberfranken
Postanschrift: Kerschensteinerstr. 7
Postleitzahl: 95448
Postort: Bayreuth
Kontakt
Internetadresse: https://www.hwk-oberfranken.de/ 🌏
E-Mail: johannes.schlegel@ra-spaengler.de 📧
Telefon: +49 911567740 📞
Fax: +49 911567744 📠
URL der Dokumente: https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekVuUrl?z_param=197318 🌏
URL der Teilnahme: https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekVuUrl?z_param=197318 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-07-08 📅
Einreichungsfrist: 2020-08-13 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-07-13 📅
Datum des Beginns: 2020-09-28 📅
Datum des Endes: 2020-10-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 133-325321
ABl. S-Ausgabe: 133

Objekt
Umfang der Beschaffung
Geschätzter Gesamtwert: 52 114 EUR 💰
Kurze Beschreibung:
— Baustelleneinrichtrung;
— LM-Fenster und Türen, hochwärmegedämmt;
— Innentüren Untergeschoss.
Geschätzter Wert ohne MwSt: 52 114 EUR 💰
Bezeichnung des von der EU finanzierten Projekts oder Programms: Bibb
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Hof Standort des BTZ Hof

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 14:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2020-09-14 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2020-08-13 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Spängler Rechtsanwälte GbR
Dokumente URL: https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekVuUrl?z_param=197318 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990 📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de 📧
Fax: +49 2289499163 📠
Internetadresse: https://www.bundeskartellamt.de/ 🌏
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 133-325321 (2020-07-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-09-14)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 94 672 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2020-09-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2020-09-18 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2020/S 182-436383
Verweist auf Bekanntmachung: 2020/S 133-325321
ABl. S-Ausgabe: 182

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Hof

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-09-14 📅
Name: Holzmanufaktur Marcus Riedel
Postanschrift: Glender Weg 8
Postort: Lautertal
Postleitzahl: 96486
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 95613548770 📞
E-Mail: info@marcusriedel.de 📧
Land: Coburg, Landkreis 🏙️
Internetadresse: https://www.marcusriedel.de/impressum.php 🌏
Gesamtwert des Auftrags: 94 672 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein öffentlicher Auftrag ist gem. § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
— Nr. 1 gegen § 134 verstoßen hat oder
— Nr. 2 den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Die Unwirksamkeit nach § 135 GWB Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
— der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
— der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
— der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 GWB Abs. 3 S. 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
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Quelle: OJS 2020/S 182-436383 (2020-09-14)