Beschreibung der Beschaffung
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) schreibt die Unterhaltsreinigung /Glas- und Glasrahmenreinigung (inkl. Falze) für das Verwaltungsgebäude in Berlin, Bundesallee 57/58 aus. Die Vertragsdauer der ausgeschriebenen Leistungen erstreckt sich vom 1.1.2020 bis 31.12.2022. Es besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils ein Jahr.
Die Reinigungsarbeiten haben sich neben der gründlichen Fußbodenpflege auch auf sämtliche in den Räumen/Fluren befindliche Einrichtungsgegenstände (Schreibtische, Container, Stehlampen, Akten- und Wandschränke, Sideboards und sonstige Möbelstücke) zu erstrecken. Büromaschinen und Einzelplatz-PC’s/Bildschirme sind von der Reinigung ausgenommen. Die Kalkulation ist so durchzuführen, dass vierteljährlich eine Reinigung der Schrankwände (komplett bis zur Decke) sowie der Innenverglasung gewährleistet ist. Die Innenverglasung zählt zur Glasreinigung. Die Griffspuren an der Innenverglasung sind von der Unterhaltsreinigung zu entfernen. Die Glasreinigung umfasst das streifenfreie und beidseitige Reinigen der Glasflächen, der Glasrahmen (nebst sämtlicher beweglicher und feststehender Rahmenelemente witterungs- und raumseitig, einschließlich sämtlicher Falze, Anschläge und Wasserrinnen/-fugen). Ebenfalls gereinigt werden die Bedienelemente wie Griffe und Gestänge sowie Wetter- und Wasserschenkel. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Aufmaß um die gesamte Fläche (Außen- und Innenseiten; inklusive Doppelfenster) handelt. Weiterhin sind im gesamten Gebäude weitestgehend Doppelfenster eingebaut.
Es sind 4 Reinigungsdurchgänge im Jahr durchzuführen (1 x pro Quartal):
2 x reine Glasreinigung (Innen- und Außenreinigung der Glasflächen ohne Rahmen, Falze u. Fugen etc.),
1 x Glasreinigung mit feststehenden und beweglichen Rahmenteilen(ohne Falze, Anschläge und Wasserrinnen/-fugen),
1 x Glasreinigung mit feststehenden und beweglichen Rahmenteilen (einschl. sämtlicher Falze, Anschläge und Wasserrinnen/-fugen).
Müllentsorgung: Der Papierabfall ist in die Aktenvernichtungs-(Shredder)boxen (jeweils in den Kellergeschossen) zu entsorgen. Kartonagen sind zerkleinert (nicht zusammengetreten) in den blauen Papiertonnen zu entsorgen. Die Raucheraschenbecher der Raucherecken werden durch den Auftraggeber geleert.
Der innerbetriebliche Ablauf darf durch die Reinigungsarbeiten nicht gestört werden. Mehrarbeiten, die aufgrund stärkerer Verschmutzung (z. B. infolge kleiner baulicher Instandsetzungsarbeiten oder im Winter) erforderlich werden, gehören zur laufenden Unterhaltsreinigung und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Bei den Reinigungsarbeiten sind die ortspolizeilichen Vorschriften sowie die Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Durchführung und Dokumentation von Eigenkontrollen. Die Verantwortlichen im Haus bestätigen einmal monatlich die einwandfreie Reinigung auf einer Kontrollliste, die der Auftragnehmer aufstellt und vorlegt. Festgestellte Mängel und Schäden an Gebäuden, Installationen, Beleuchtung oder Mobiliar sind dem Auftraggeber täglich schriftlich zu melden. Die Reinigungszeiten ergeben sich aus den Angaben des Bieters in den Flächenverzeichnissen.
Wir bitten unsere Bieter / Bieterinnen in diesem Zusammenhang eindringlich Ihre Reinigungszeiten für die jeweiligen Reinigungsbereiche so ausreichend zu kalkulieren (inklusive aller möglichen zusätzlich in diesem Bereich anfallenden Arbeiten), dass das geforderte Leistungsverzeichnis vom Reinigungspersonal zu 100 % umgesetzt werden kann.
Angebote, die unterhalb der Mindestreinigungszeiten von 15 Arbeitsstunden pro Arbeitstag kalkuliert wurden, werden ausgeschlossen.
Die Reinigungszeiten für die Unterhaltsreinigung beginnen täglich um 16.30 Uhr. Wegen der Scharfschaltung der Alarmanlage müssen die Häuser spätestens um 20.30 Uhr verlassen werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten fachgerecht und unter Verwendung von geeigneten Mitteln durchzuführen. Reinigungsmethoden und Reinigungsmaterialien, die eine Schädigung des Personals, der behandelten Flächen oder Einrichtungsgegenstände verursachen, dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Behandlung der Fußböden und Treppen. Alle Fußbodenbeläge außer Textil- und Teppichböden sind mit einem entsprechenden Reinigungs- und Pflegemittel einstufig nass, im Eingangsbereich zweistufig nass zu wischen. Teppichböden, Teppiche und textile Schmutzfangmatten werden gründlich gesaugt bzw. bürstgesaugt. In den Toiletten und Waschanlagen sind Fußböden, Kachel- und Trennwände obere und untere Fläche, Türgriffe und Griffe der Spülvorrichtungen mit geeigneten Mitteln zweistufig nass zu reinigen. Die Toiletten und Urinale sind durch den Einsatz von geeigneten Reinigungsmitteln von Ablagerungen freizuhalten. Die nicht mit herkömmlichen Reinigungsmitteln zu entfernenden Rückstände (z. B. Kalkablagerungen) sind durch materialschonende Reinigungsmittel (z. B. Keramikradierer) spätestens bei deren Auftreten jedoch mindestens zweimal jährlich zu entfernen. Maschinen, Geräte, Pflege- und Reinigungsmittel sind nach Beendigung der Arbeiten wieder wegzuräumen und gegen missbräuchlichen Gebrauch zu sichern (verschließbare Schränke), alle Einrichtungsgegenstände sind an ihren ursprünglichen Platz zu stellen. In dem vom Auftragnehmer zu reinigenden Bereich sind auch in den im Turnus an diesem Tag nicht gereinigten Räumen nach Erledigung der Reinigungsarbeiten Türen und Fenster zu verschließen, Wasserhähne zuzudrehen und Beleuchtungskörper auszuschalten. Möbelflächen, Tische, Stühle, Schränke, Regale usw., Fensterbänke Heizkörper, Sockelleisten, Telefone und Tischlampen werden feucht abgewischt, Polstermöbel werden gesaugt.
Durch die Reinigungsarbeiten dürfen keine gesundheitlichen Gefahren für die Benutzer der zu reinigenden Flächen und Räume entstehen; dies gilt z. B. für die bei der Verwendung bestimmter Reinigungsmittel entstehende Raumluftbelastung; für die Fußbodenpflege sind, sofern es sich um glatte Flächen handelt, nur rutschhemmende Pflegemittel zu verwenden. Soweit erforderlich, hat der Auftragnehmer die gebotenen Sicherungsmaßnahmen zu treffen und entsprechende Hinweise an den Gefahrenquellen anzubringen. Die eingesetzten Geräte und Maschinen müssen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sowie in den erforderlichen Abständen vom Auftragnehmer einem e-check unterzogen sein. Das zur Reinigung erforderliche Putzmaterial, die Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel werden vom Auftragnehmer gestellt. Das zur Reinigung erforderliche Wasser, sowie der notwendige elektrische Strom werden unentgeltlich vom Auftraggeber gestellt. Der Auftragnehmer hat jedoch einen sparsamen Verbrauch sicherzustellen.
Personal: Der Auftragnehmer ist gehalten, nur zuverlässiges und fachkundiges Personal zu beschäftigen. Ausländische Arbeitskräfte dürfen nur beschäftigt werden, wenn gültige Arbeits- und Aufenthaltspapiere vorliegen. Die Beschäftigung des Reinigungspersonals erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen des Gebäudereiniger-Handwerks. Der Mindesttariflohn ist zu beachten. Die Verpflichtungen nach dem Entsendegesetz sind strikt einzuhalten. Der Auftraggeber darf jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen verlangen, dass Mitarbeiter des Auftragnehmers, die im Objekt beschäftigt sind, ausgewechselt werden. Etwaige Personalwechsel durch den Auftragnehmer sind dem Auftraggeber 3 Werktage vor dem Wechsel anzuzeigen. Auf Verlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen können.
Die Vertragserfüllung durch Sub- / Unterauftragnehmer ist unzulässig.
Objektleitung: Die Objektleitung muss dem Auftraggeber einmal wöchentlich für eine Stunde als Ansprechpartner/in vor Ort zu Verfügung stehen. Nach Vertragsabschluss müssen feste Anwesenheitszeiten bekannt gegeben werden. Diese Zeiten werden Vertragsbestandteil und führen bei unentschuldigtem Nichteinhalten zu einer Vertragsverletzung, mit der Berechtigung des Auftragnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 EUR zu erheben. Evtl. Vertragsstrafen, werden bei der nächsten Rechnungsstellung in Abzug gebracht.
Werden das Reinigungsobjekt, Teilflächen oder einzelne Räume mangelhaft gereinigt, so mindert sich die auf sie entfallende Vergütung im Verhältnis des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistung zur vertraglich zu erbringenden Leistung.