Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Subunternehmerleistungen im straßengebundenen ÖPNV erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Zum Nachweis dienen die folgenden Unterlagen:
a) Angabe von mindestens einer mit der Ausschreibung vergleichbaren, gegenwärtigen oder innerhalb der letzten 3 Jahre (Kalenderjahre 2017, 2018, 2019) oder Fahrplanjahre ab 1.1.2017 vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten Busverkehrsleistung. Für die Darstellung der Referenzen ist Anlage B5 (Darstellung von Referenzverkehren) zu verwenden.
— Die Referenz(en) muss/müssen zum Nachweis der Vergleichbarkeit mindestens folgende Angaben enthalten:
Aa) Darstellung, ob die Verkehrsleistung als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer oder als Subunternehmer für einen Genehmigungsinhaber (Linienverkehr gem. § 42 PBefG) erbracht wurde. Verkehrsleistungen gemäß §§ 42a, 43-49 PBefG werden nicht berücksichtigt.
Bb) Unterscheidung zwischen Regional- und Stadt- oder sonstigen Linien- sowie Bedarfsverkehren.
— Die Darstellung der Referenz(en) hat folgende Angaben zu enthalten:
Aa) Name und Adresse des Auftraggebers bzw. bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistungen Nennung der zuständigen Genehmigungsbehörde,
Bb) jährliches Auftragsvolumen nach Nutzwagenkilometer,
cc) Zeitraum der abgeschlossenen Referenzleistung.
Dd) Bei der Angabe des/der Auftraggeber/s sollen die Ansprechpartner mit Kontaktdaten (Telefon- oder Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) angegeben werden.
b) Der Bieter erbringt den Nachweis seiner fachlichen Eignung jeweils in nicht beglaubigter Kopie zudem wahlweise
Aa) durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche Eignung", § 4 „Fachkundeprüfung", § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen", § 7 „Anerkennung leitender Tätigkeit"). Die IHK stellt die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus (Art. 21 VO 1071/2009); ausländische Bieter legen eine entsprechende Bescheinigung in deutscher Übersetzung vor.
Der Nachweis der fachlichen Eignung muss vom Bieter selbst oder einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person erbracht werden. Für den Fall einer Eignungsleihe kann der Nachweis durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, wenn dies die Leistung erbringt, für die der Nachweis benötigt wird (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 SektVO).
Oder
Bb) durch Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäß § 42 PBefG;
Oder
cc) durch Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen.
Näheres regeln die Vergabeunterlagen.