Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Subunternehmerleistungen im Straßengebundenen ÖPNV erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet. Als Nachweis dienen folgende Unterlagen:
— Angabe von mindestens einer mit der Ausschreibung vergleichbaren, gegenwärtigen oder innerhalb der letzten 5 Jahre (Kalenderjahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019) vor Ablauf der Angebotsfrist erbrachten Busverkehrsleistung im Linienverkehr.
Die Darstellung der Referenzen hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Ort der Leistung und Name und Adresse des Auftraggebers – letzteres falls zutreffend,
2. Nennung der zuständigen Genehmigungsbehörde,
3. jährliches Auftragsvolumen nach Fahrplankilometern mit der Referenzleistung,
4. Zeitraum der abgeschlossenen Referenzverkehrsleistung. Bei der Angabe des/der Auftraggeber/s sollen die Ansprechpartner mit Kontaktdaten (Telefon- oder Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) angegeben werden,
5. Darstellung, ob die Referenz-Verkehrsleistung (Linienverkehr gem. § 42 PBefG) als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer oder als Subunternehmer für einen Genehmigungsinhaber erbracht wurde.
Verkehrsleistungen gemäß §§ 42a, 43 – 49 PBefG werden nicht berücksichtigt.
6. Angabe, ob Regional- oder Stadtverkehr.
— Der Bieter erbringt den Nachweis seiner fachlichen Eignung jeweils in nicht beglaubigter Kopie zudem Wahlweise:
1. durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche Eignung“, § 4 „Fachkundeprüfung“, § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen“, § 7 „Anerkennung leitender Tätigkeit“) in nicht beglaubigter Kopie. Die IHK stellt die Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der VO 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aus (Art. 21 VO 1071/2009); ausländische Bieter legen eine entsprechende Bescheinigung in deutscher Übersetzung vor.
Der Nachweis der fachlichen Eignung muss vom Bieter selbst oder einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person erbracht werden oder
2. durch Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäß § 42 PBefG in nicht beglaubigter Kopie; oder
3. durch Vorlage einer gültigen Genehmigungsurkunde für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen in nicht beglaubigter Kopie.
Für den Fall einer Eignungsleihe kann der Nachweis durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, wenn dies die Leistung erbringt, für die der Nachweis benötigt wird (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 SektVO).