Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – sowie der wirtschaftlichen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters durch Erklärung und ggfls. Nachweis 1. dass gem. § 123 Abs. 1 GWB,
a. keine rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Bieter zuzurechnen ist, vorliegt,
b. keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB, bzw.
c. dass zwar eine rechtskräftige Verurteilung einer Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Bieter zuzurechnen ist, vorliegt,
d. gegen den Bieter zwar eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 GWB, aber gem. § 125 GWB von einem Ausschluss aufgrund einer dem Angebot gesondert beizufügenden und zu begründenden Erklärung abgesehen werden kann, warum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß gegen die Zuverlässigkeit nicht in Frage stellt.
2. Dass hinsichtlich des zwingenden Ausschlussgrundes gemäß § 123 Abs. 3 GWB,
a. der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist, und auf Anforderung der ausschreibenden Stelle kurzfristig ein entsprechender Nachweis nachgereicht wird.
Bzw.
b. der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung zwar nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, aber gemäß § 125 GWB von einem Ausschluss aufgrund einer dem Angebot gesondert beizufügenden und zu begründenden Erklärung abgesehen werden kann, warum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß gegen die Zuverlässigkeit nicht in Frage stellt.
3. Dass hinsichtlich der fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 8 GWB, der Bieter folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bieter hat bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen.
b. Der Bieter hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität ihres Unternehmens infrage gestellt wird.
c. Der Bieter hat mit anderen Unternehmen keine Vereinbarung getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbes bezwecken oder bewirken.
d. Der Bieter hat in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eigungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten.
4. Dass hinsichtlich des fakultativen Ausschlussgrundes gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB der Bieter folgende Vorraussetzungen erfüllt:
a. Über das Vermögen des Bieters ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist nicht mangels Masse abgelehnt worden, sich der Bieter nicht im Verfahren der Liquidation befindet, und auf Anforderung der ausschreibenden Stelle kurzfristig ein entsprechender Nachweis nachgereicht wird bzw.
b. Zwar über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich der Bieter im Verfahren der Liquidation befindet, aber gemäß § 125 GWB von einem Ausschluss aufgrund einer dem Angebot gesondert beizufügenden und zu begründenden Erklärung abgesehen werden kann, warum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß gegen die Zuverlässigkeit nicht in Frage stellt.
5. Das keiner der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße durch den Bieter begangen wurde.
(Auflistung wird sogleich unter den Mindeststandards fortgesetzt)