Beschreibung der Beschaffung
Als Vertragspartner kommen die in § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.-7. SGB V genannten Leistungserbringer bzw. Organisationen (z. B. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer i. S. d. § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) in Betracht.
Leistungserbringer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) zugelassene oder ermächtigte Fachärzte für Augenheilkunde mit Niederlassung im Land Mecklenburg-Vorpommern, wonach die ermächtigten Fachärzte die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen den GKV-Spitzenverbänden, der DKG und der KBV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen müssen („operativ tätige Augenärzte“/„Operateur“);
b) zugelassene medizinische Versorgungszentren mit Niederlassung im Land Mecklenburg-Vorpommern, in denen Fachärzte für Augenheilkunde als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte tätig sind, die die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen den GKV-Spitzenverbänden, der DKG und der KBV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen („operativ tätige Augenärzte“/„Operateur“).
Eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder dem Zulassungsausschuss angeordnete Begrenzung des Tätigkeitsumfangs bei vertragsärztlicher Tätigkeit an mehreren Standorten gilt auch für die Teilnahme des Augenarztes an diesem Vertrag.
Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen müssen die Leistungserbringererfüllen:
a) Der Augenarzt muss Erfahrung in der Befundung von mindestens 200 Fluoreszenzangiographien (FLA) des Augenhintergrundes haben, die durch Vorlage von entsprechenden Nachweisen zu belegen ist. Er muss über ein Gerät zur optischen Kohärenztomographie (Spectral Domain – SD-OCT) verfügen sowie die selbständige Auswertung von mindestens 150 OCT-Fällen zur Beurteilung der Verläufe der benannten Erkrankungsbilder durchgeführt haben;
b) Der operativ tätige Augenarzt muss als Leistungserbringer über die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung und Abrechnung intraokular operativer Eingriffe oder die Zulassung für laserchirurgische Eingriffe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verfügen;
c) Der operativ tätige Augenarzt muss über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur IVI, insbesondere zu Injektionstechniken und Komplikationsmanagement verfügen und durch Vorlage von entsprechenden Zeugnissen und/oder Bescheinigungen bzw. einer schriftlichen Erklärung nachweisen;
d) Die Ausstattung des Operationsraumes hat den Anforderungen nach Abschnitt C § 6 Absatz 2 Nr. 2, sowie Absätze 3 und 5 gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesie gemäß § 115 b Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen und den Qualitätsstandards gemäß der Anlage 6 zu genügen. Dem Vertragspartner ist das Recht einzuräumen, das Vorliegen der genannten Anforderungen durch Vor-Ort-Begehung zu prüfen.
Die Leistungserbringer, die Vertragspartner im Rahmen dieser Versorgung werden, verpflichten sich u. a. zur Teilnahme am Aufbau eines gemeinsamen vertragsärztlichen Qualitätsmanagements. Hierzu nimmt der Vertragspartner an mindestens einem der jährlich durchzuführenden Qualitätszirkel teil. Inhalt der Qualitätszirkel sind operationsspezifische Themen und medizinische Aspekte zum Patientenmanagement, Therapieprocedere, Komplikationsmanagement und zur Qualitätsverbesserung und Rationalisierung.
Die einzelnen Vergütungselemente sind Bestandteil des Vertrag zu entnehmen.