Vertrag gemäß § 140a SGB V zur Versorgung von Versicherten mit intravitrealen Injektionen (IVI) von Vascular Endothelial Growth Factor (kurz VEGF-Hemmern) inklusive optischer Kohärenztomographie (OCT)
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse beabsichtigt, mit Fachärzten für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz und Zulassung im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. den in § 140a Abs. 3 SGB V genannten Organisationen für ihre Versicherten mit den Indikationen: a) Neovaskuläre (feuchte) altersabhängige Makuladegeneration (ICD-10: H35.3); b) Diabetisches Makulaödem (ICD-10: H35.8, E10 – E14, und H36.0*); c) Makulaödem nach venösem Netzhautgefäßverschluss (ICD-10: H34.8); d) Choroidale Neovaskularisation bei pathologischer Myopie (ICD-10: H31.8); e) Posteriore Uveitis (ICD-0: H20.0). Verträge zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 140a SGB V für eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige, wirksame, ausreichende und zweckmäßige Behandlung und Versorgung zu schließen. Der Versorgungsauftrag beinhaltet das Einbringen u.a. eines sog. VEGF-Hemmers in den Glaskörper des Auges mittels intravitrealer Medikamenteneingabe einschließlich prä- und postoperativer Behandlung. Versicherte der AOK Nordost, die an den entsprechenden Indikationen leiden, können an diesem Vertrag teilnehmen. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können. Frühestmöglicher Vertragsbeginn: 1.2.2020; Ende: 4 Jahre nach Vertragsbeginn.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-01-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2020-01-27.
Auftragsbekanntmachung (2020-01-27) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen
Referenznummer: 2020-01-27-NO-Open-House-PLO
Kurze Beschreibung:
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse beabsichtigt, mit Fachärzten für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz und Zulassung im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. den in § 140a Abs. 3 SGB V genannten Organisationen für ihre Versicherten mit den Indikationen:
a) Neovaskuläre (feuchte) altersabhängige Makuladegeneration (ICD-10: H35.3);
b) Diabetisches Makulaödem (ICD-10: H35.8, E10 – E14, und H36.0*);
c) Makulaödem nach venösem Netzhautgefäßverschluss (ICD-10: H34.8);
d) Choroidale Neovaskularisation bei pathologischer Myopie (ICD-10: H31.8);
e) Posteriore Uveitis (ICD-0: H20.0).
Verträge zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 140a SGB V für eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige, wirksame, ausreichende und zweckmäßige Behandlung und Versorgung zu schließen. Der Versorgungsauftrag beinhaltet das Einbringen u.a. eines sog. VEGF-Hemmers in den Glaskörper des Auges mittels intravitrealer Medikamenteneingabe einschließlich prä- und postoperativer Behandlung. Versicherte der AOK Nordost, die an den entsprechenden Indikationen leiden, können an diesem Vertrag teilnehmen. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
Frühestmöglicher Vertragsbeginn: 1.2.2020;
Ende: 4 Jahre nach Vertragsbeginn.
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse beabsichtigt, mit Fachärzten für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz und Zulassung im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. den in § 140a Abs. 3 SGB V genannten Organisationen für ihre Versicherten mit den Indikationen:
a) Neovaskuläre (feuchte) altersabhängige Makuladegeneration (ICD-10: H35.3);
b) Diabetisches Makulaödem (ICD-10: H35.8, E10 – E14, und H36.0*);
c) Makulaödem nach venösem Netzhautgefäßverschluss (ICD-10: H34.8);
d) Choroidale Neovaskularisation bei pathologischer Myopie (ICD-10: H31.8);
e) Posteriore Uveitis (ICD-0: H20.0).
Verträge zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 140a SGB V für eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige, wirksame, ausreichende und zweckmäßige Behandlung und Versorgung zu schließen. Der Versorgungsauftrag beinhaltet das Einbringen u.a. eines sog. VEGF-Hemmers in den Glaskörper des Auges mittels intravitrealer Medikamenteneingabe einschließlich prä- und postoperativer Behandlung. Versicherte der AOK Nordost, die an den entsprechenden Indikationen leiden, können an diesem Vertrag teilnehmen. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
Frühestmöglicher Vertragsbeginn: 1.2.2020;
Ende: 4 Jahre nach Vertragsbeginn.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Deutschland
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Brandenburger Straße 72
Postleitzahl: 14467
Postort: Potsdam
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de🌏
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
URL der Dokumente: https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YDKDBKC/documents🌏
1) Frühester Vertragsbeginn ist der 1.2.2020;
2) Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Interessierte Unternehmen können nachdem sie alle Nachweise zur Teilnahmevoraussetzung bei der AOK Nordost eingereicht haben, bei der AOK Nordost den Vertrag anfordern; (E-Mail-Adresse: Vergabe_VM@NORDOST.AOK.DE). Die sonstigen Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden.Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzei tund zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren;
3) Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 31.1.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt;
4) Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch unten Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU.im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden;
5) Die unter II.1.4) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des Pflichtfeldes auszufüllen.
2) Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Interessierte Unternehmen können nachdem sie alle Nachweise zur Teilnahmevoraussetzung bei der AOK Nordost eingereicht haben, bei der AOK Nordost den Vertrag anfordern; (E-Mail-Adresse: Vergabe_VM@NORDOST.AOK.DE). Die sonstigen Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden.Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzei tund zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren;
3) Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 31.1.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt;
4) Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch unten Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU.im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden;
5) Die unter II.1.4) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des Pflichtfeldes auszufüllen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse beabsichtigt, mit Fachärzten für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz und Zulassung im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. den in § 140a Abs. 3 SGB V genannten Organisationen für ihre Versicherten mit den Indikationen:
Die AOK Nordost – Die Gesundheitskasse beabsichtigt, mit Fachärzten für Augenheilkunde mit Vertragsarztsitz und Zulassung im Land Mecklenburg-Vorpommern bzw. den in § 140a Abs. 3 SGB V genannten Organisationen für ihre Versicherten mit den Indikationen:
a) Neovaskuläre (feuchte) altersabhängige Makuladegeneration (ICD-10: H35.3);
b) Diabetisches Makulaödem (ICD-10: H35.8, E10 – E14, und H36.0*);
c) Makulaödem nach venösem Netzhautgefäßverschluss (ICD-10: H34.8);
d) Choroidale Neovaskularisation bei pathologischer Myopie (ICD-10: H31.8);
e) Posteriore Uveitis (ICD-0: H20.0).
Verträge zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 140a SGB V für eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige, wirksame, ausreichende und zweckmäßige Behandlung und Versorgung zu schließen. Der Versorgungsauftrag beinhaltet das Einbringen u.a. eines sog. VEGF-Hemmers in den Glaskörper des Auges mittels intravitrealer Medikamenteneingabe einschließlich prä- und postoperativer Behandlung. Versicherte der AOK Nordost, die an den entsprechenden Indikationen leiden, können an diesem Vertrag teilnehmen. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
Verträge zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 140a SGB V für eine wirtschaftliche, qualitativ hochwertige, wirksame, ausreichende und zweckmäßige Behandlung und Versorgung zu schließen. Der Versorgungsauftrag beinhaltet das Einbringen u.a. eines sog. VEGF-Hemmers in den Glaskörper des Auges mittels intravitrealer Medikamenteneingabe einschließlich prä- und postoperativer Behandlung. Versicherte der AOK Nordost, die an den entsprechenden Indikationen leiden, können an diesem Vertrag teilnehmen. Unter Vorgabe einheitlicher Eignungsanforderungen und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (SGB V §§ 4 IV,12, 70) wird allen geeigneten und interessierten Leistungserbringern der Abschluss eines Vertrages angeboten, solange die Ziele des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch erreicht werden können.
Frühestmöglicher Vertragsbeginn: 1.2.2020;
Ende: 4 Jahre nach Vertragsbeginn.
Als Vertragspartner kommen die in § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.-7. SGB V genannten Leistungserbringer bzw. Organisationen (z. B. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer i. S. d. § 140a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) in Betracht.
a) zugelassene oder ermächtigte Fachärzte für Augenheilkunde mit Niederlassung im Land Mecklenburg-Vorpommern, wonach die ermächtigten Fachärzte die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen den GKV-Spitzenverbänden, der DKG und der KBV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen müssen („operativ tätige Augenärzte“/„Operateur“);
a) zugelassene oder ermächtigte Fachärzte für Augenheilkunde mit Niederlassung im Land Mecklenburg-Vorpommern, wonach die ermächtigten Fachärzte die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen den GKV-Spitzenverbänden, der DKG und der KBV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen müssen („operativ tätige Augenärzte“/„Operateur“);
b) zugelassene medizinische Versorgungszentren mit Niederlassung im Land Mecklenburg-Vorpommern, in denen Fachärzte für Augenheilkunde als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte tätig sind, die die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen den GKV-Spitzenverbänden, der DKG und der KBV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen („operativ tätige Augenärzte“/„Operateur“).
b) zugelassene medizinische Versorgungszentren mit Niederlassung im Land Mecklenburg-Vorpommern, in denen Fachärzte für Augenheilkunde als Vertragsärzte oder als angestellte Ärzte tätig sind, die die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115b SGB V zwischen den GKV-Spitzenverbänden, der DKG und der KBV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen („operativ tätige Augenärzte“/„Operateur“).
Eine von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung oder dem Zulassungsausschuss angeordnete Begrenzung des Tätigkeitsumfangs bei vertragsärztlicher Tätigkeit an mehreren Standorten gilt auch für die Teilnahme des Augenarztes an diesem Vertrag.
Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen müssen die Leistungserbringererfüllen:
a) Der Augenarzt muss Erfahrung in der Befundung von mindestens 200 Fluoreszenzangiographien (FLA) des Augenhintergrundes haben, die durch Vorlage von entsprechenden Nachweisen zu belegen ist. Er muss über ein Gerät zur optischen Kohärenztomographie (Spectral Domain – SD-OCT) verfügen sowie die selbständige Auswertung von mindestens 150 OCT-Fällen zur Beurteilung der Verläufe der benannten Erkrankungsbilder durchgeführt haben;
a) Der Augenarzt muss Erfahrung in der Befundung von mindestens 200 Fluoreszenzangiographien (FLA) des Augenhintergrundes haben, die durch Vorlage von entsprechenden Nachweisen zu belegen ist. Er muss über ein Gerät zur optischen Kohärenztomographie (Spectral Domain – SD-OCT) verfügen sowie die selbständige Auswertung von mindestens 150 OCT-Fällen zur Beurteilung der Verläufe der benannten Erkrankungsbilder durchgeführt haben;
b) Der operativ tätige Augenarzt muss als Leistungserbringer über die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung und Abrechnung intraokular operativer Eingriffe oder die Zulassung für laserchirurgische Eingriffe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verfügen;
b) Der operativ tätige Augenarzt muss als Leistungserbringer über die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung und Abrechnung intraokular operativer Eingriffe oder die Zulassung für laserchirurgische Eingriffe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verfügen;
c) Der operativ tätige Augenarzt muss über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur IVI, insbesondere zu Injektionstechniken und Komplikationsmanagement verfügen und durch Vorlage von entsprechenden Zeugnissen und/oder Bescheinigungen bzw. einer schriftlichen Erklärung nachweisen;
c) Der operativ tätige Augenarzt muss über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur IVI, insbesondere zu Injektionstechniken und Komplikationsmanagement verfügen und durch Vorlage von entsprechenden Zeugnissen und/oder Bescheinigungen bzw. einer schriftlichen Erklärung nachweisen;
d) Die Ausstattung des Operationsraumes hat den Anforderungen nach Abschnitt C § 6 Absatz 2 Nr. 2, sowie Absätze 3 und 5 gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesie gemäß § 115 b Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen und den Qualitätsstandards gemäß der Anlage 6 zu genügen. Dem Vertragspartner ist das Recht einzuräumen, das Vorliegen der genannten Anforderungen durch Vor-Ort-Begehung zu prüfen.
d) Die Ausstattung des Operationsraumes hat den Anforderungen nach Abschnitt C § 6 Absatz 2 Nr. 2, sowie Absätze 3 und 5 gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesie gemäß § 115 b Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu entsprechen und den Qualitätsstandards gemäß der Anlage 6 zu genügen. Dem Vertragspartner ist das Recht einzuräumen, das Vorliegen der genannten Anforderungen durch Vor-Ort-Begehung zu prüfen.
Die Leistungserbringer, die Vertragspartner im Rahmen dieser Versorgung werden, verpflichten sich u. a. zur Teilnahme am Aufbau eines gemeinsamen vertragsärztlichen Qualitätsmanagements. Hierzu nimmt der Vertragspartner an mindestens einem der jährlich durchzuführenden Qualitätszirkel teil. Inhalt der Qualitätszirkel sind operationsspezifische Themen und medizinische Aspekte zum Patientenmanagement, Therapieprocedere, Komplikationsmanagement und zur Qualitätsverbesserung und Rationalisierung.
Die Leistungserbringer, die Vertragspartner im Rahmen dieser Versorgung werden, verpflichten sich u. a. zur Teilnahme am Aufbau eines gemeinsamen vertragsärztlichen Qualitätsmanagements. Hierzu nimmt der Vertragspartner an mindestens einem der jährlich durchzuführenden Qualitätszirkel teil. Inhalt der Qualitätszirkel sind operationsspezifische Themen und medizinische Aspekte zum Patientenmanagement, Therapieprocedere, Komplikationsmanagement und zur Qualitätsverbesserung und Rationalisierung.
Die einzelnen Vergütungselemente sind Bestandteil des Vertrag zu entnehmen.
Dauer: 48 Monate
Zusätzliche Informationen:
1) Frühester Vertragsbeginn ist der 1.2.2020;
2) Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Interessierte Unternehmen können nachdem sie alle Nachweise zur Teilnahmevoraussetzung bei der AOK Nordost eingereicht haben, bei der AOK Nordost den Vertrag anfordern; (E-Mail-Adresse: Vergabe_VM@NORDOST.AOK.DE). Die sonstigen Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden.Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzei tund zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren;
2) Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu dem Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Interessierte Unternehmen können nachdem sie alle Nachweise zur Teilnahmevoraussetzung bei der AOK Nordost eingereicht haben, bei der AOK Nordost den Vertrag anfordern; (E-Mail-Adresse: Vergabe_VM@NORDOST.AOK.DE). Die sonstigen Teilnahmeunterlagen können – sofern ein Formblatt existiert – auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden.Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzei tund zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren;
3) Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 31.1.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt;
3) Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 31.1.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt;
4) Für die Einlegung von Rechtsbehelfen (s. auch unten Ziffern VI.4.1) bis VI.4.4)) beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU.im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU.im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.
Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.
Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden;
5) Die unter II.1.4) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des Pflichtfeldes auszufüllen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Wir verweisen auf die herunterladbaren Unterlagen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Wir verweisen auf die herunterladbaren Unterlagen.
Technische und berufliche Fähigkeiten: Wir verweisen auf die herunterladbaren Unterlagen.
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Anzahl der in Betracht zu ziehenden Teilnehmer: 999
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 09:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Datum der Angebotseröffnung: 2020-01-29 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 09:00
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages imSinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehendeBedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter GWB-vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB), ist damit nicht verbunden. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird,wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages imSinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehendeBedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter GWB-vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB), ist damit nicht verbunden. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird,wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EuropäischenUnion vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einemNachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahreninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken;
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeignetenMaßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (…).
Zu Warte- und Stillhaltefristen s.o. Ziffer II.2.14)