Zusätzliche Informationen
1. Projektanten-Information
Die Firma J. Müller AG und mit ihr verbundene Unternehmen (nachfolgend: „J. Müller") sind im Seehafen Brake ansässige Umschlag- und Logistikunternehmen. J. Müller betreibt im Wesentlichen auf von Niedersachsen Ports gepachteten/im Erbbaurecht erhaltenen Flächen Umschlag und Lagergeschäft. J. Müller betreibt hierüber diverse Flächen, Anlagen, Silos und Bahnumschlaganlagen sowie Bandanlagen die zum Teil zur Kaje verlaufen.
Bei J. Müller handelt es sich um den Hauptkunden der Gestellung von Kranen mit Bedienpersonal durch Niedersachsen Ports. J. Müller hat daher auf den Kranbetrieb prägenden Einfluss. Niedersachsen Ports wird bis zur Veräußerung und Vergabe der Konzession diese Gestellung auch weiterhin durchführen. Aufgrund des Umstands, dass die Gestellung bislang im Wesentlichen an J. Müller erfolgt ist, besteht eine hohe Abhängigkeit der Wirtschaftlichkeit des bisherigen Kranbetriebes von Niedersachsen Ports von dem Umschlaggeschäft von der Firma J. Müller. Zur Entscheidungsfindung, ob der Kranbetrieb überhaupt im Rahmen einer Konzession zu privatisieren ist, hat Niedersachsen Ports Gespräche mit diesem Bestandsansiedler geführt (Prüfung der Machbarkeit).
J. Müller hat intensive Kenntnisse über das im Seehafen Brake durchgeführte Krangeschäft sowie die Anlagen und Einrichtungen von Niedersachsen Ports. Es steht zu vermuten, dass sich dieses Unternehmen um die Konzession bewerben wird. Um etwaige Informationsvorsprünge auszugleichen, hat Niedersachsen Ports die Vergabeunterlagen bereits mit größtmöglicher Sorgfalt bearbeitet und mit allen für die Bewerbung und Angebotsabgabe erforderlichen Informationen versehen. Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes erhalten die Bewerber zunächst Prospektblätter zu den einzelnen Anlagen und Einrichtungen. Die zur Verhandlung aufgeforderten Bieter erhalten weitere, detailliertere Unterlagen. Sollten die mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellten Informationen wider Erwarten zusätzlich ergänzungsbedürftig sein, wird Niedersachsen Ports den zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern auf erstes Anfordern Einsicht in die technischen Unterlagen und Genehmigungen zu den Kranen und der Kaje gewähren.
J. Müller verfügt über diverse eigene Genehmigungen insbesondere eine bundesimmissionsrechtliche Genehmigung, die für die Lagerung der Umschlaggüter im Seehafen Brake auf den von J. Müller gemieteten/im Erbbaurecht erhaltenen Flächen gilt.
Zwischen Poller 53/52 und 37/36 besteht ein „Mitbenutzungsbereich", den J. Müller mit eigenen Kranen mitnutzen kann.
2. Entgelte
Der Konzessionär hat folgende Entgeltbestandteile zu zahlen:
a) Garantierter Kaufpreis (Mindestvorgabe: 4,5 Mio. EUR)
Es wird die Möglichkeit eingeräumt, die innerhalb der ersten Jahre anfallenden und nachgewiesenen Kosten für Modernisierungsmaßnahmen an den Kranen bis zu einer Höhe von 2,1 Mio. EUR als Minderungsbetrag geltend zu machen. Auf dieser Basis wird ein "einstweiliger Kaufpreis" (mind. 2,4 Mio. EUR) vereinbart. Sollten die im Rahmen des Minderungsbetrages berücksichtigten Kosten nicht gänzlich von dem Konzessionär investiert werden, so ist der entsprechende Betrag nachzuzahlen. Etwaige Veräußerungserlöse sind in diese Kostenrechnung positiv einzustellen.
b) Mindestinvest in den Kranbetrieb
(1) Allgemeine Investitionen
(2) Modernisierungsmaßnahmen in die durch den Konzessionär von Niedersachsen Ports erworbenen Krane
(3) Fixes Konzessionsentgelt (mit Mindestvorgabe, diese wird nach Durchführung des Teilnahmewettbewerbes in Stufe II des Verfahrens - spätestens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekannt gegeben)
(4) Variables, umschlagabhängiges, Konzessionsentgelt
(5) Mindestbedingung für die Konzessionsvergabe ist die Verpflichtung,
— den Mitarbeitern Kran mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gem. § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen und
— den Mitarbeitern Kran, die von den Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, insbesondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) - AEntG -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17.02, 2016 (BGBl. I S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Im Übrigen wird auf das Informationsmemorandum verwiesen.